OGH 13Os114/94

OGH13Os114/9410.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.April 1994, GZ 3 c Vr 2486/94-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz R***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I.) und der Hehlerei nach § 164 Abs 2, 3 und 4 zweiter SatzStGB (II.) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (III.) schuldig erkannt.

Die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des in erster Instanz teilweise noch geständigen Angeklagten richtet sich gegen jene Teile des Schuldspruchs, mit denen ihm (zusammengefaßt wiedergegeben) angelastet wurde, gewerbsmäßig zur Ausführung von Straftaten unbekannt gebliebender Täter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und jenem, dadurch andere zu täuschen, beigetragen zu haben, indem er in insgesamt 61 Scheckformulare den Betrag in Ziffern und Worten einsetzte und sie unbekannten Tätern übergab, die sie mit gefälschter Unterschrift einlösten (I./2-4, Schaden 127.500 S), sowie aus einem Einbruch stammende Pelzbekleidung (Wert 159.500 S) durch Übernahme zur Aufbewahrung in seiner Wohnung an sich gebracht zu haben, wobei ihm ihre Herkunft aus einem Einbruchsdiebstahl bekannt war (II.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde geht insgesamt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst mangelnde Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung beim Betrugsverbrechen. Diese erfordert die auf Verschaffung einer wiederkehrenden Einnahme gerichtete Täterabsicht. Es muß dem Täter also darauf ankommen, den Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln vorausetzt (§§ 5 Abs 2, 70 StGB). Daß diese Absicht aber in jedem Fall auch verwirklicht werden kann, ist nicht vorausgesetzt. Das Erstgericht konnte daher ohne Verletzung der Denkgesetze aus der Vielzahl der Tatbeiträge (in Verbindung mit der Höhe des entstandenen Schadens und dem arbeitsteiligen, organisierten Vorgehen aller Täter, wozu noch die Beschäftigungslosigkeit des nur eine Notstandshilfe beziehenden und für Gattin und ein minderjähriges Kind sorgepflichtigen Angeklagten tritt) auf die gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten bei der Tatbegehung schließen, sodaß dem Urteil der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht anhaftet.

Dies gilt ebenso bezüglich der Feststellung, der Angeklagte habe - wie er auch noch vor dem Untersuchungsrichter einbekannt hatte (S 61, 65/I) - es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß die ihm zur Verhehlung übergebenen Nerzjacken und -paletots aus einem Einbruchsdiebstahl stammten. Das Erstgericht stützte sich dazu auf die (vom Angeklagten selbst zugestandenermaßen bedenkliche, AS 457/II) Übergabe der Pelzbekleidung an ihn, deren Auffindung (in seiner Wohnung, mit noch angebrachten Artikelnummern und Preisschildern) sowie die einschlägige Erfahrung und Belastung des Angeklagten gerade in bezug auf solche Straftaten (US 7, 9; S 465/II). Auch mit den aus diesen Umständen abgeleiteten Schlüssen hat das Erstgericht Denkgesetze nicht verletzt. Daß die gegenständlichen Beweisergebnisse allenfalls auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zulassen, ist zur Erfüllung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vorausgesetzt, weil es den Tatrichtern bei Sachverhaltsfeststellungen unbenommen bleibt, sich in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) für jene von verschiedenen denkmöglichen Sachverhaltsvarianten zu entscheiden, von deren Zutreffen sie überzeugt sind.

Das Erstgericht hat die anderslautende Darstellung des Angeklagten auch keineswegs übergangen, sondern eben in freier Beweiswürdigung zurückgewiesen (US 9), und sich (unter Berücksichtigung der Pflicht zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe § 270 Abs 2 Z 5 StPO) mit den verfahrenswesentlichen Umständen auseinandergesetzt.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine aus den Akten hervorgehenden Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Schuldentscheidung zugrunde gelegten Feststellungen hervorzurufen, sondern wendet sich (ebenso wie ein Teil der Mängelrüge) in Wahrheit lediglich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel der Sachverhaltsermittlung werden darin ebensowenig dargetan wie aktenkundige Beweisergebnisse, die (intersubjektiv) am festgestellten Sachverhalt zweifeln ließen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Z 5 a E 2-4).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht ebenso wie die Subsumtionsrüge (Z 10) an dem vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite mit hinreichender Deutlichkeit festgestellten Sachverhalt vorbei. Den Beschwerdeausführungen zuwider kann aus Spruch und Gründen des Urteils ersichtlich entnommen werden, daß die Tatrichter bei Beurteilung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens davon ausgegangen sind, daß alle am Scheckbetrug beteiligten Täter mit dem erforderlichen Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt haben (US 3 iVm 6-9). Auch die zur gewerbsmäßigen Tatbegehung erforderliche Absicht haben die Tatrichter ausdrücklich festgestellt (US 7). Da die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieser materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe das Festhalten an den Feststellungen des angefochtenen Urteils und den daraus abgeleiteten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht voraussetzt, muß auch dieser Teil der Beschwerde versagen. Soweit mit den Rechtsrügen inhaltlich formelle Begründungsmängel behauptet werden, kann auf das bereits zur Mängelrüge Ausgeführte verwiesen werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO).

Über die zugleich erhobene Berufung hat demnach das zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285 i StPO).

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