OGH 11Os111/94(11Os115/94)

OGH11Os111/94(11Os115/94)4.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Hager, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 13.Juni 1994, GZ 36 Vr 1080/94-18, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil - welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält - wurde Herbert S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A./) und des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 und 15 StGB (B./) schuldig erkannt.

Gegenstand der Faktengruppe A./ sind die im angefochtenen Urteil detailliert wiedergegebenen sechs, nach den Urteilsannahmen in gewerbsmäßiger Absicht begangenen Diebstähle, wobei inhaltlich des allein mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Faktums A./3.) Herbert S***** zur Last liegt, am 5.April 1994 in Schwaz der Klara B***** eine schwarze Damenhandtasche sowie eine Geldtasche mit ca 2.400 S mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

In seiner Mängelrüge (Z 5) bringt der Beschwerdeführer vor, das Urteil habe sich weder mit der Aussage der Zeugin Klara B***** noch mit seiner Verantwortung ausreichend auseinandergesetzt, weswegen die Urteilsbegründung unvollständig geblieben sei; der Einwand versagt.

Das Erstgericht hat sich nämlich sowohl mit der Aussage der Zeugin Klara B***** als auch mit der Verantwortung des Angeklagten hinlänglich auseinandergesetzt und auf der Basis dieser Beweisergebnisse festgestellt, daß die Geschädigte den Diebstahl alsbald entdeckte und den Angeklagten sodann verfolgte, der ursprünglich die weggenommene Tasche auf einem Parkplatz bei einem PKW verstecken wollte, dann aber wegen der dort anwesenden Personen dieses Vorhaben aufgegeben und die Handtasche der ihm nacheilenden Klara B***** zurückgegeben hat (US 7).

Damit sind die Tatrichter ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, weil das Urteil gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO lediglich in gedrängter Darstellung zu begründen und das Gericht daher nicht verhalten ist, jede einzelne Passage der Verantwortung des Angeklagten oder der Aussagen der vernommenen Zeugen einer besonderen Erörterung zu unterziehen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu § 281 Z 5).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Stichworte