OGH 15Os107/94

OGH15Os107/9429.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Rouschal, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzleithner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nikola P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. April 1994, GZ 20 v Vr 13.436/93-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem bekämpften Urteil des Geschworenengerichts wurde Nikola P***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und des "Verbrechens" der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Anzumerken ist, daß die Falschbezeichnung des letztbezeichneten Deliktes - "Verbrechen" statt richtig Vergehen (§ 17 StGB) - keine Urteilsnichtigkeit darstellt und daher auf sich beruhen muß (SSt 51/22 = EvBl 1980/204 = RZ 1980/43 = ZVR 1980/305; SSt 47/33 = EvBl 1977/22; JBl 1984, 502 uam).

Die gegen das erstgerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in der allein ohne Bezugnahme auf einen der in § 345 Abs 1 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe moniert wird, daß die dem Verteidiger zugestellte Ausfertigung des Urteils weder gesiegelt noch vom Vorsitzenden und der Schriftführerin unterschrieben sei, war zurückzuweisen.

Die Urschrift des Urteils wurde vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes (der darauf ua auch die Zustellverfügung traf - S 346) unterschrieben (S 345). Lediglich die Unterfertigung durch die Schriftführerin war unterblieben; sie wurde mittlerweile auf Veranlassung des Obersten Gerichtshofes nachgeholt.

Mit der Unterschrift des Vorsitzenden lag eine rechtlich bedeutsame Urschrift des Urteils vor (SSt 5/58). Daß entgegen § 270 Abs 1 StPO (vorerst) die Unterschrift der Schriftführerin auf der Urschrift fehlte und sodann von der Geschäftsabteilung des Geschworenengerichtes entgegen den §§ 144 Abs 4, 149 Abs 1 lit b und 151 Geo eine Ausfertigung des Urteils ohne Unterschriftsstampiglie des Richters - eine eigenhändige Unterschrift des Richters ist hier nicht vorgesehen (§ 149 Abs 1 lit b Geo), die Unterfertigungsstampiglie des Richters ist vielmehr vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben - und ohne Gerichtssiegel - auch diese Unterlassungen wurden mittlerweile auf Veranlassung des Obersten Gerichtshofes nachgeholt - an den Verteidiger zugestellt wurde, begründet keine Nichtigkeit, weil die angeführten Formverletzungen nicht unter den erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründen des § 345 Abs 1 StPO (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 E 1) aufscheinen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde hätte daher bereits vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes gemäß §§ 285 a Z 2, 344 StPO iVm § 285 b Abs 1 StPO zurückgewiesen werden sollen. Da dies unterblieb, war sie gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO vom Obersten Gerichtshof bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vom Angeklagten (auch) erhobene Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 344 StPO).

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