OGH 10ObS118/94

OGH10ObS118/9419.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf H*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch und Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.Februar 1994, GZ 34 Rs 10/94-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.November 1993, GZ 7 Cgs 108/93b-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Ein Bagger- und Raupenfahrer übt als solcher keinen angelernten Beruf aus (SSV-NF 7/109). Auch eine spezielle Ausbildung an den beim österreichischen Bundesheer verwendeten Geräte vermag daran nichts zu ändern, weil damit allein keine Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die über die in der Praxis verlangten hinausgehen. Erst weitergehende qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie etwa ein Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Motorenschlosser oder Berufskraftfahrer besitzt (SSV-NF 2/66, 7/37 = ON 22) könnten im Einzelfall Berufsschutz in einem angelernten Beruf begründen.

Da der Kläger an den militärischen Geräten nur normale Wartungsarbeiten und kleinere Reparaturen verrichtet und nur bei Aus- und Einbauarbeiten mitgewirkt hat, qualifizierte Arbeiten, wie das Zentrieren einer Kupplung, das Zerlegen eines Motors und Getriebes aber nicht vornehmen konnte, er nicht einmal eine Lenkerberechtigung für einen LKW besitzt, weist er insgesamt nur Kenntnisse und Fähigkeiten eines Tätigkeitsbereiches auf, der von gelernten Facharbeitern in viel weiterem Umfang verlangt wird (SSV-NF 2/66, SSV-NF 4/80).

Ob der Kläger auch als Staplerfahrer eingesetzt werden kann, braucht nicht untersucht zu werden, weil das Verweisungsfeld für ungelernte Arbeiter mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (SSV-NF 6/56).

Daß bei dem von den Vorinstanzen festgestellten Leistungskalkül leichte und mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung, die nicht in dauerndem oder häufigen Bücken, dauerndem Stehen oder auf Leitern und Gerüsten zu verrichten sind, eine Vielzahl von Verweisungsberufen, wie auch die vom Erstgericht genannten Sortier-Verpackungs- und Kontrollarbeiten in Frage kommen, ist evident.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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