OGH 8ObA238/94

OGH8ObA238/9414.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Reg.Rat Theodor Kubak und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz F*****, Schlosser, ***** vertreten durch Mag.Alexandra W*****, Sekretärin der Gewerkschaft öffentlicher Dienst in Wien, diese vertreten durch Dr.Walter Riedl und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Josef Krainer, dieser vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Dezember 1993, GZ 7 Ra 101/93-33, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.Juni 1993, GZ 22 Cga 22/92-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Darüberhinaus ist den Ausführungen des Klägers noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen trank der damals als Facharbeiter bei der Baubezirksleitung L***** beschäftigte Kläger am 10.November 1991 im Anschluß an eine Jagd zwei bis drei Stamperln Schnaps und zwei Flaschen Bier. Während der Heimfahrt - der PKW wurde von der Gattin des Klägers gelenkt, im Fonds befand sich die einjährige Tochter der beiden - brachte der Kläger den Wagen durch Ziehen der Handbremse bzw. durch Herausziehen des Zündschlüssels zweimal zum Stillstand, holte jeweils das Gewehr aus dem Kofferraum und bedrohte seine Gattin mit dem Erschießen; als diese beim zweiten Anhalten des PKW flüchtete, gab er mehrere Schüsse ab. Zu Hause setzte er ihr eine Pistole an und bedrohte sie neuerlich mit dem Erschießen; sodann erklärte er in Anwesenheit auch seiner beiden Söhne, er werde jetzt alle erschießen. Als die beiden Söhne auf Aufforderung der Gattin des Klägers davonliefen, schoß er ihnen nach, wobei er mehr in die Luft zielte. Der Kläger wurde noch am selben Tag von der Gendarmerie festgenommen. Die über ihn am 12.November 1991 verhängte Untersuchungshaft wurde am 26.November 1991 gegen Gelöbnis aufgehoben. Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 27. Jänner 1992 wurde der Kläger schuldig erkannt, durch die Äußerung, wenn seine Frau nicht sofort mit der Tochter zu ihm zum Auto zurückkehre werde er sie mit dem Jagdgewehr, das er aus dem Kofferraum herausgeholt und in die Hand genommen hatte, erschießen, das Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 StGB begangen zu haben und es wurde über ihn eine fünfmonatige Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verhängt.

Der Kläger besaß 3 Pistolen, 4 Gewehre, 715 Stück Munition, 5 Dolche und 1 Stilettmesser. Er war seinen Kollegen als Waffennarr bekannt. Nach dem gegenständlichen Vorfall drohten die Arbeitskollegen aus Angst vor dem Kläger mit Streik, sollte er weiter beschäftigt werden.

Der Vorfall vom 10.11.1991 erfolgte während eines "komplizierten" Rausches, der die Schuldfähigkeit des Klägers ausschloß.

Zutreffend ist das Berufungsgericht zum Schluß gelangt, daß dem Kläger der Alkoholgenuß, der letzten Endes zu den festgestellten schweren Agressionshandlungen gegen seine Familie führte, vorzuwerfen ist. Selbst wenn man an das außerdienstliche Verhalten keinen so strengen Maßstab anlegt wie an das Verhalten im Dienst, rechtfertigte das Verhalten des Klägers, das bei seinen Arbeitskollegen begründete Besorgnis auslöste, jedenfalls die Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 32 Abs 2 lit f VBG 1948 iVm § 2 stmkLVBG LGBl 125/1974 (siehe ARD 4.506/18/93; vgl WBl 1993, 358).

Soweit die beklagte Partei in ihrer lediglich die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens in Zweifel ziehenden Revision vermeint, durch die berechtigte Kündigung habe das Dienstverhältnis vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz geendet, so daß ein Leistungsbegehren möglich gewesen wäre, ist ihr zu erwidern, daß für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens nicht das Ergebnis des Verfahrens sondern der vom Kläger behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt maßgeblich ist (siehe Fasching ZPR2, Rz 1102). Das Feststellungsbegehren entsprach dem Prozeßstandpunkt des Klägers, es liege weder ein Entlassungsgrund nach § 34 VBG noch ein Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 VBG vor.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte