Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.672,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.278,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Der Kläger war vom 1.August 1966 bis zum 31.Dezember 1992 bei der beklagten Partei beschäftigt; hievon entfiel nur der Zeitraum ab 1. Juli 1992 auf die Tätigkeit als Geschäftsführer der Ö*****-Italia. Da nach dem Inhalt der Entsendungsvereinbarung Beilage D eine enge organisatorische Bindung an die beklagte Partei bestehen blieb und die Entsendung mit einem Jahr (vom 1.Juli 1992 bis 30.Juni 1993) begrenzt war, bildete der Umstand, daß eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen war, kein Hindernis für die Annahme einer Entsendungsvereinbarung im Sinne des § 44 Abs 1 zweiter Satz IPRG. Daß die Parteien - abweichend vom Inhalt des schriftlichen Vertrages - eine dauernde Verwendung des Klägers ohne die Möglichkeit einer Fortsetzung der Arbeit im Inland beabsichtigt hätten, wurde vom Revisionswerber nicht einmal behauptet (siehe Arb 11.035 = DRdA 1993/1 [zust Rebhahn] mwH).
Soweit der Revisionswerber nunmehr von der Geltung der Entsendungsrichtlinien der beklagten Partei ausgeht, setzt er sich in Widerspruch zu seinem von einem qualifizierten Vertreter im Sinne des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG in erster Instanz erstatteten Vorbringen mit Schriftsatz ON 11.
In der - erstmals in der Revision erhobenen - Rüge, die klar gegliederte Entsendungsvereinbarung verstoße gegen § 864a ABGB, unterläßt der Revisionswerber jeden Hinweis darauf, mit welcher darin enthaltenen, für den Kläger nachteiligen Bestimmung dieser nach dem äußeren Bild der Urkunde nicht rechnen mußte. Das gleiche gilt für den erstmals in der Revision erhobenen Einwand, die Entsendungsvereinbarung verstoße gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen gingen beide Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon aus, daß dem Kläger an Vergütung für die Arbeitsleistung in Italien ein Jahresnettoauslandsbezug von 1,179.407 S - abzüglich des auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeitrages, der Betriebsratumlage und eines allfälligen Gewerkschaftsbeitrages - gebühre, während die beklagte Partei allfällige Steuervor- und -nachteile zu tragen habe; während der Vertragsverhandlungen sprachen die Parteien niemals über den dem Nettobezug entsprechenden Bruttobezug. Soweit der Revisionswerber gegen diese Feststellung argumentiert, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers steht es den Parteien des Arbeitsvertrages auch frei, zu vereinbaren, daß der Arbeitgeber lediglich die vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern übernimmt und die Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Diese Differenzierung ist im übrigen zur Erreichung des legitimen Zieles einer Gleichbehandlung der ins Ausland entsandten Mitarbeiter sachlich gerechtfertigt, weil - anders als im Bereich der Besteuerung - in den zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit - auch in Art 8 des AbkSozSi Italien - für entsandte Arbeitnehmer Ausnahmen vom Territorialitätsgrundsatz üblich sind.
Da zwischen den Streitteilen für die Auslandsverwendung des Klägers lediglich ein von der Besteuerung im Ausland und auch in Österreich unabhängiges Nettoentgelt vereinbart wurde und die beklagte Partei die sonst vom Kläger zu tragenden Steuern übernahm, lag - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - eine originäre
Nettolohnvereinbarung vor (siehe auch Arb 10.674 = WBl 1988, 124; Arb
10.885 = SZ 63/36 = ZAS 1991/2 [zust Zeiler] mwH). Der Umstand, daß
ein Teil dieser Entlohnung von der beklagten Partei rechnerisch aus dem zuvor in Österreich gezahlten Inlandsbruttogehalt abzüglich hypothetischer Lohnsteuer ermittelt wurde, führt im Hinblick darauf, daß bezüglich weiterer wesentlicher Gehaltsteile eine solche Berechnung nicht erfolgte und zwischen den Streitteilen lediglich ein Jahresnettoauslandsbezug vereinbart wurde, nicht zu einer Qualifikation als unechte, aus einem bestimmten (Gesamt-)Bruttobezug abgeleitete Nettolohnvereinbarung (vgl Schaub, Arbeitsrechtshandbuch7 § 71 V). Auch aus § 23 Abs 1 AngG läßt sich nichts für den Standpunkt des Klägers gewinnen, weil dort auf ein Vielfaches des Monatsentgeltes und damit des vereinbarten Nettoentgeltes abgestellt wird. Trägt wie im vorliegenden Fall der Arbeitgeber das Steuerrisiko, hat er nicht nur den Wegfall individueller Steuervorteile, sondern auch generelle Steuererhöhungen zu tragen, muß aber andererseits auch nicht für bestimmte Bezüge gewährte Steuervorteile weitergeben (siehe Marhold, Nettolohnvereinbarung und Steuerreform RdW 1989, 101; ZAS 1991/2 und die Ausführungen Zeilers in Punkt 4 seiner Entscheidungsbesprechung).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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