OGH 4Nd509/94

OGH4Nd509/9411.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, Inhaber Joachim S*****, vertreten durch Dr.Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wider die beklagte Partei Toni N*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Grosch & Partner in Kitzbühel, wegen 18.360 S sA, infolge Antrages der beklagten Partei auf Delegierung des Bezirksgerichtes Kitzbühel, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom Beklagten die Zahlung von (eingeschränkt) 18.360 S sA für eine in dessen Auftrag erfolgte Inserateneinschaltung; zur Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Eibiswald berief er sich auf eine entsprechende Vereinbarung des Gerichtsstandes und Erfüllungsortes. Mit rechtzeitigem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl vom 12.4.1994 erhob der Beklagte vorweg die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes. Die Unzuständigkeitseinrede wurde in der Streitverhandlung vom 18.5.1994 vorgetragen. Über sie ist noch nicht entschieden worden. Am 10.6.1994 langte der schriftliche Antrag des Beklagten auf Delegierung des Bezirksgerichtes Kitzbühel ein.

Das Bezirksgericht Eibiswald legt den Delegierungsantrag bereits mit einer ablehnenden Äußerung vor, ohne daß vorher eine Äußerung des Klägers (§ 31 Abs 3, letzter Satz, JN) abgefordert worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Da die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Eibiswald noch nicht endgültig feststeht, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Wird neben der Unzuständigkeitseinrede noch ein Antrag auf Delegierung gestellt, so kann über den Delegierungsantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung der Unzuständigkeitseinrede entschieden werden, nicht aber, so lange das Verfahren hierüber noch in Schwebe ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 209; JBl 1961, 639 uva; zuletzt etwa 6 Nd 510/91; 4 Nd 504/92).

Der Delegierungsantrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

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