Spruch:
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Thomas H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die bereits rechtswirksame Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leoben vom 11.Juli 1994 (ON 27) legte dem am 8.Mai 1975 geborenen Thomas H*****, der sich in dieser Sache seit dem 11.Juni 1994 in Untersuchungshaft befindet, das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB (fünf Angriffe in einem Tatzeitraum vom 18.März bis 21.April 1994), das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Tatzeit Jänner 1994) und das Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (Tatzeit 10.Juni 1994) zur Last.
Mit Beschluß vom 21.Juni 1994 (ON 15) verfügte der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1, Z 3 lit b StPO).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten gegen den zuletzt bezeichneten Beschluß des Untersuchungsrichters nicht Folge und bejahte das Vorliegen der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a StPO).
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Thomas H***** kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der (den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellenden) Beschwerdeargumentation hat der Gerichtshof zweiter Instanz, gestützt auf die bereits manifeste Tendenz des (einschlägig vorbelasteten - vgl ON 38 und 78 des Pflegschaftsaktes des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur, AZ P 55/87, betreffend die Zurücklegung von Diebstahlsanzeigen jeweils gemäß § 6 Abs 1 JGG) Beschuldigten, durch Bereicherungsvorsatz determinierte strafbare Handlungen einschlägiger Art im Homosexuellenmilieu zu verüben, seine Einkommenslosigkeit und namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschuldigte, nachdem er am 22.April 1994 von der Gendarmerie vernommen worden war und ein Teilgeständnis abgelegt hatte (21 ff), am 10.Juni 1994 zugestandenermaßen (153) eine weitere - der Beschwerde zuwider sehr wohl einschlägige - Straftat beging, bei der Beurteilung des durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO das Gesetz nicht unrichtig angewendet.
Von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft (§ 193 Abs 2 StPO) kann im Hinblick auf die zur Anwendung gelangende Strafdrohung des § 144 Abs 1 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe - vgl Jugendgerichtsgesetz 1988, Juridica KK Anm 8 zu § 1 Z 1 bis 3) nicht die Rede sein.
Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage der Grundrechtsverletzung auch noch auf den weiteren Haftgrund der Verdunkelungsgefahr einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRGB) abzuweisen.
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