Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manuela H***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SuchtgiftG als Beteiligte nach § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt, weil sie am 11.September 1993 in Wien zum Inverkehrsetzen einer übergroßen, das heißt mehr als das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SuchtgiftG angeführten Suchtgiftmenge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG), nämlich von rund 1,3 kg Heroin und 3 kg Haschisch dadurch beitrug, daß sie die gesondert verfolgten Salih und Sami M*****, die das Suchtgift in der Folge dem abgesondert verfolgten Mehmet Ü***** zum Zwecke des - in der Folge tatsächlich durchgeführten - Weiterverkaufs übergaben, mit einem Personenkraftwagen zum Verwahrungsort des Suchtgiftes chauffierte, dieses von dort zu ihrem Wohnhaus brachte und seine vorübergehende Deponierung in ihren Kellerräumlichkeiten gestattete.
Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider läßt sich den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, auf welche "Tatsachen" der Schöffensenat die dem Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zugrunde liegenden Urteilsannahmen stützte, nämlich auf die geständige Verantwortung der Beschwerdeführerin vor der Polizei und die sie belastenden Angaben des Zeugen Salih M***** vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (US 5 ff). Diese Verfahrensergebnisse, denenzufolge die mit der Suchtgiftszene bereits vertraute Beschwerdeführerin das Suchtgift vor dem Transport besichtigte, somit Art und Umfang des von ihr im Fahrzeug beförderten Suchtgiftes kannte und auch wußte, daß es zum Weiterverkauf bestimmt war (73, 149; 139, ON 20), stellen eine durchaus tragfähige Grundlage für die Annahme des (neben der Wissens- auch die Willenskomponente umfassenden) Vorsatzes der Beschwerdeführerin dar, das Inverkehrsetzen der inkriminierten Suchtgiftmenge durch ihr Tatverhalten zu fördern.
Daran vermag auch der Einwand, es sei eine die Angeklagte vermeintlich entlastende Passage der Aussage des Zeugen Salih M***** vor dem Untersuchungsrichter unerörtert geblieben (210), nichts zu ändern. Denn abgesehen davon, daß auch die Beschwerdeführerin vor der Polizei eingestand, über den Zweck der Fahrt mit dem PKW von vornherein informiert gewesen zu sein (73), läßt der relevierte Aussageteil die weiteren entscheidungswesentlichen Feststellungen unberührt, wonach die Beschwerdeführerin vom in Aussicht genommenen Transport des Suchtgiftes jedenfalls schon vor dessen Beförderung in dem von ihr gelenkten PKW Kenntnis erlangte und überdies der Aufbewahrung in ihrem Keller zustimmte.
Den in der Tatsachenrüge (Z 5 a), zum Teil auch in der Mängelrüge, weitgehend nach Art einer Schuldberufung gegen die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage vorgebrachten Einwänden fehlt angesichts der auf der Basis des gesamten maßgeblichen Beweissubstrates, insbesondere der erwähnten Ergebnisse des Vorverfahrens, denklogisch begründeten Urteilsannahmen jede Eignung, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zieht zunächst mit dem Vorwurf, das Erstgericht sei "auf Grund von Feststellungsmängeln" und mangels "näherer Erforschung der subjektiven Haltung zur Tat" zu einem unrichtigen Ergebnis bei Beurteilung des deliktischen Vorsatzes der Beschwerdeführerin gelangt, bloß die Richtigkeit einer Urteilsannahme in Zweifel; insoweit entbehrt sie einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht, wie dies zur Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Verfehlt ist aber auch der weitere Einwand der (in diesem Punkt gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge, dem im Urteil festgestellten "Lenken eines PKWs" fehle mangels "relevanter Nähe zur Tat" die Eignung eines "ausreichend kausalen Tatbeitrages" im Sinne des § 12 dritter Fall StGB.
Beteiligter nach dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Rechtsprechung auch derjenige, der auf andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft oder durch Bestimmung eines anderen (zur Tatbegehung) sonst zur Ausführung der strafbaren Handlung beiträgt, das heißt hiezu einen ursächlichen Beitrag leistet, worunter jede Förderung der Tatausführung durch einen anderen zu verstehen ist. Schon die geringste, die Tat unterstützende und bis zu deren Ausführung wirksame Hilfe begründet Beitragstäterschaft, die keineswegs voraussetzt, daß die dem Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat notwendig war und ohne diese Hilfe eine Ausführung dieser Tat unmöglich gewesen wäre; es genügt, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 StGB RN 47).
Durch das inkriminierte Verhalten förderte die Beschwerdeführerin somit in relevanter Weise das Inverkehrsetzen des Suchtgiftes, mag sich die Tat auch im Zeitpunkt dieses Tatbeitrages noch im Vorbereitungsstadium befunden haben; denn auf die zeitliche Nähe der Beitragshandlung zur Ausführung der geförderten Tat kommt es nicht an (Leukauf-Steininger aaO § 12 StGB RN 48). Der Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin als Tatbeitrag im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB haftet demzufolge ein rechtlicher Fehler nicht an.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem dritten Absatz des § 12 SGG eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, die es gemäß § 43 a Abs 3 StGB im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung waren die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, die untergeordnete Beteiligung an der Tat sowie der (durch die Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei geleistete) Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd, erschwerend hingegen kein Umstand.
Auch der eine Strafherabsetzung unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB und eine uneingeschränkte bedingte Strafnachsicht anstrebenden Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im Ergebnis zutreffend erfaßt. Soweit der Antrag auf außerordentliche Strafmilderung damit begründet wird, daß die Angeklagte die Tat unter Einwirkung des Salih M***** aus Unbesonnenheit und mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet begangen hat, werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt. Dem Milderungsgrund des § 34 Z 4 StGB kommt im Hinblick auf die ersichtliche Integration der Angeklagten in die Suchtgiftszene, aber auch in die einschlägigen Aktivitäten ihres Freundes Salih M*****t (vgl die Angaben des Christian U***** 191 f) nur untergeordnete Bedeutung zu; von Unbesonnenheit und besonders verlockender, also in besonderem Maß naheliegender Gelegenheit, der auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (Leukauf-Steininger aaO § 34 StGB RN 15), kann fallbezogen somit nicht die Rede sein.
Die verhängte Freiheitsstrafe trägt in ihrem dem unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren) nahekommenden Ausmaß den konkreten Straferfordernissen, insbesondere dem der hier aktuellen großen Suchtgiftmenge entsprechenden Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens der Angeklagten Rechnung.
Der Oberste Gerichtshof teilt die erstgerichtliche Auffassung, daß aus sowohl general- als auch spezialpräventiver Sicht für die bedingte Nachsicht eines ein Jahr übersteigenden Teiles der Strafe kein Raum bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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