OGH 9ObA111/94

OGH9ObA111/9429.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, Maurer, ***** vertreten durch *****, Sekretär *****, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, Kliebergasse 1a, 1050 Wien, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.März 1994, GZ 12 Ra 21/94-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Sinne des § 23 Abs 1 AngG als ununterbrochen anzusehen ist, zutreffend verneint (vgl Arb 10.738 uva). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen des Klägers, es seien auch in den Jahren 1973 und 1985 lediglich Aussetzungsvereinbarungen getroffen worden, entgegenzuhalten:

Nach den wesentlichen Feststellungen der Vorinstanzen beendete der Kläger - unabhängig von den witterungsbedingten (saisonalen) Pausen - am 23.4.1973 seine Arbeit, um sich der Errichtung seines Wohnhauses widmen zu können. Er erklärte, daß er die Arbeit nach der Fertigstellung des Hauses wieder aufnehmen werde. Demgemäß erschien er erst am 15.10.1973 wieder im Betrieb. Im Frühjahr 1985 beabsichtigte der Kläger, eine Garage zu errichten. Er teilte seinem Arbeitgeber mit, daß er nach dem Dreikönigstag 1985 (Ende der saisonalen Pause) nicht wieder arbeiten könne; er wolle nach Verbrauch des Resturlaubs für die übrige Zeit "stempeln gehen". Angaben darüber, wann er wieder arbeiten wolle, machte er nicht. Obwohl der Kläger im März 1985 dringend gebraucht worden wäre und daher um den Arbeitsantritt ersucht wurde, kam er diesem Ersuchen nicht nach. Er kam erst im Mai 1985 wieder in den Betrieb und erklärte, daß er nun wieder zur Verfügung stehe.

Bei diesem Sachverhalt ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß für diese Zeiten keine Aussetzungsvereinbarungen vorliegen, sondern der Kläger das Arbeitsverhältnis jeweils unterbrach, um es nach seinem Gutdünken wieder (neu) fortzusetzen. Richtig ist, daß die unmittelbare Aufeinanderfolge von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 23 Abs 1 AngG nicht bedeutet, daß ein Arbeitsverhältnis fugenlos an das nächste anschließen muß. Der erforderliche zeitliche Konnex ist jedoch bei den festgestellten mehrmonatigen Unterbrechungen nicht mehr gewahrt (vgl Migsch, Abfertigung §§ 23, 23 a AngG Rz 225 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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