Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 ZPO) zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG liegt nicht vor, wenn das Gesetz eine klare und eindeutige Regelung trifft.
Nach § 148 Abs.1 ABGB steht dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil das Recht zu, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Bei dessen Konkretisierung durch das Gericht hat stets das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. Hat der Vater kein Interesse am Besuchsrecht, so kann dessen zwangsweise Durchsetzung nicht im Wohle des Kindes liegen. Der von der Lehre (vgl. Schlemmer in Schwimann ABGB Praxiskommentar § 148 Rz 2) gebilligten Rechtsprechung der zweiten Instanzen (EFSlg. 45.729 und EFSlg. 51.157) ist daher zuzustimmen. Während die Meinung unmündiger Kinder zur Besuchsrechtsausübung im Regelfall wegen Fehlens der nötigen Einsicht und Urteilsfähigkeit als unbeachtlich gewertet wird, wird mündigen Minderjährigen von der Rechtsprechung aber sehr wohl eine Einflußnahme darauf zugestanden, die in letzter Konsequenz sogar dazu führen kann, daß die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater als zweckwidrig zu beurteilen ist (vgl. MGA ABGB33 § 148/54 ff). Ein solches Verweigerungsrecht muß aber reziprok auch dem besuchsunwilligen Vater zugestanden werden.
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