Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die ordnungsgemäß zur mündlichen Berufungsverhandlung geladene aber ausgebliebene klagende Partei stellte nicht den Antrag auf neuerliche Beweisaufnahme, obwohl das Berufungsgericht gemäß § 488 Abs 4 ZPO vor Fassung des Beweisbeschlusses bekanntgegeben hat, daß es Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen habe. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil es ausschließlich auf die Unterlassung einer Antragstellung nach § 281 a Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf die Gründe ihrer Unterlassung ankommt (6 Ob 539,549/85).
Da Mitmieter im Kündigungsstreit einheitliche Streitgenossen sind (3 Ob 604/90, WoBl 1992/16), konnte nicht nur der Beklagte allein als einer von mehreren Hauptmietern gekündigt werden, weil ein rechtswirksamer Verzicht des Mitmieters auf sein Mietrecht der eindeutigen Zustimmung aller Mitmieter und der Klägerin als Vermieterin bedurft hätte (Koziol-Welser9, Grundriß I 284), diese aber entgegen ihrer Äußerung "daß das (sein Auszug aus der Wohnung) in Ordnung gehe" weiterhin beiden Mitmietern den Mietzins vorschrieb (MietSlg 41.318 = ImmZ 1989, 178).
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