OGH 4Ob1571/94

OGH4Ob1571/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernd A*****, vertreten durch Dr.Adolf Concin, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei F***** GmbH und Co KG, ***** vertreten durch Dr.Fritz Schneider und andere Rechtsanwälte in Bludenz, wegen S 92.451 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29.April 1994, GZ 4 R 86/94-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt läßt, so daß der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet (Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung 53 Rz 8 zu § 4 PHG). Von dieser Frage hängt aber die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, weil die Beklagte mängelfreies Material geliefert hat, ein Fehler iSd § 5 PHG als Voraussetzung für die Produkthaftung des Erzeugers oder Importeurs eines Produkts also gar nicht vorgelegen ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat aber das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verneint.

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