Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt läßt, so daß der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet (Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung 53 Rz 8 zu § 4 PHG). Von dieser Frage hängt aber die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, weil die Beklagte mängelfreies Material geliefert hat, ein Fehler iSd § 5 PHG als Voraussetzung für die Produkthaftung des Erzeugers oder Importeurs eines Produkts also gar nicht vorgelegen ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat aber das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verneint.
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