OGH 14Os91/94

OGH14Os91/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kazimir G***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 1994, GZ 1 b Vr 3.658/92-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Kazimir G***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er versucht hat, wertlose US-Schuldverschreibungen im Nominale von 2,542.000 US-Dollar bei Wiener Bankinstituten durch den gesondert verfolgten Milivoj G***** als unmittelbarem Täter verkaufen oder verpfänden zu lassen. Dieser zog im Jänner 1992 bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse zunächst nur vorbereitende Erkundigungen ein und versuchte sodann am 17.März 1992 bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft mit zwei wertlosen Schuldverschreibungen im Nominale von 50.000 US-Dollar als Sicherstellung einen Lombardkredit von über 500.000 S herauszulocken, was jedoch mißlang.

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5) läge nur dann vor, wenn das Erstgericht zur Begründung der bekämpften Feststellung, daß der Angeklagte sich auch mit dem Handel von Wertpapieren beschäftigt und ihm daher die amerikanischen Vorschriften über die Entwertung von Schuldverschreibungen bekannt sind (US 5, 10), den Inhalt seiner Verantwortung unrichtig wiedergegeben hätte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 185 zu § 281 Z 5). Dies ist hier keineswegs der Fall, vielmehr haben die Tatrichter die Kenntnis des Angeklagten von der Wertlosigkeit der Schuldverschreibungen aus einer Reihe von Indizien abgeleitet (US 10) und dabei logisch und empirisch durchaus einwandfrei auch damit argumentiert, daß bei einem in Kanada tätigen Kaufmann entsprechende Erfahrungen über die Usancen im US-amerikanischen Wertpapierbereich vorauszusetzen sind. Ein formeller Begründungsmangel ist insoweit nicht erkennbar.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß dem Angeklagten die Wertlosigkeit der Schuldverschreibungen bekannt war (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ergibt sich aus § 390 a StPO.

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