Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz D***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.April 1993 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Bank ***** durch Täuschung über die Tatsache seiner Verfügungsberechtigung über zwei vinkulierte Sparbücher der Maria R***** zur Auszahlung von 1,778.000 S verleitete, wodurch Maria R***** um den angeführten, somit 500.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurde.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 24.Februar 1994 gestellten Antrags (297) auf Einvernahme des Günter W***** "zum Beweis dafür, daß er dem Angeklagten die Sparbücher zur Abhebung der Beträge übergeben hat" bewirkte - dem Beschwerdestandpunkt (Z 4) zuwider - keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen, weil das Erstgericht ohnedies - insoweit in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Angeklagten - von dem angestrebten Beweisergebnis ausging (US 11). Die dazu erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Ergänzungen hinwieder haben außer Betracht zu bleiben, weil sich die Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und der Verfahrensergebnisse zu jenem Zeitpunkt zu orientieren hat (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 41 zu § 281 Z 4). Daß der Angeklagte hinsichtlich dieses "Günter" nicht einmal den Familiennamen "W*****" bestätigen konnte (ON 52 iVm 297) und der Beweisantrag demzufolge in Wahrheit auf die Durchführung eines Erkundungsbeweises hinausläuft, sei nur noch der Vollständigkeit halber bemerkt.
Die Mängelrüge (Z 5) setzt sich mit der (sinngemäßen) Behauptung, die Urteilsfeststellungen zum subjektiven Tatbestand seien mit dem (bloßen) Hinweis darauf, daß beide Sparbücher auf den Namen Maria R***** lauteten, unzureichend begründet, über die diesbezüglich formell mängelfreien weiteren Urteilserwägungen (US 13 - flüchtige Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit dem Übergeber der Sparbücher, Behebung des in Rede stehenden hohen Geldbetrages innerhalb weniger Stunden in fünf verschiedenen Bankfilialen in Verbindung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Abhebungen nur deshalb durchgeführt zu haben, weil der vermeintlich Berechtigte sie aus Mangel an geeigneten Parkmöglichkeiten nicht selbst habe durchführen können) hinweg. Soweit die Beschwerde aber die Bedeutung, die der Schöffensenat einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß, einer Kritik unterzieht, bekämpft sie bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung.
Gleiches gilt für die - das Vorbringen der Mängelrüge wiederholende - Tatsachenrüge (Z 5 a), die weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen vermag, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Ersturteil angenommenen entscheidungswesentlichen Tatsachen aufkommen lassen. Entgegen der Beschwerdeargumentation trug das Erstgericht dem Umstand, daß Maria R***** den Beschwerdeführer nicht eindeutig identifizieren konnte (US 8), ohnehin Rechnung, indem es davon ausging, daß er die Sparbücher von einem jener beiden Täter übergeben erhielt, die sie der genannten Zeugin herauslockten (US 7, 11).
Sowohl die Feststellungen zum Täuschungs- und Schädigungsvorsatz teils (als "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt") in Frage stellende, teils vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) als auch die eine Tatbeurteilung nach § 108 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) weichen von den die subjektiven Tatbestandserfordernisse des schweren Betruges ausdrücklich beinhaltenden tatrichterlichen Konstatierungen (US 7, 14) ab; damit erweisen sich die Rechtsrügen als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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