Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.
Hingegen wird der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch laut Punkt I./1. a) bis d), ferner hinsichtlich der Doppelflinte Marke Browning zu Pkt II. des Urteilssatzes und demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen; im übrigen wird auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen.
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franco P***** des teilweise vollendeten und teilweise versuchten Verbrechens (richtig: des Verbrechens des teils beim Versuch gebliebenen) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG schuldig erkannt, weil er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zum Nachteil der Firma E***** Computer GesmbH in Innsbruck in der Nacht zum 18.Februar 1993 Bargeld und die zu Punkt A./1. des Urteilssatzes im einzelnen näher angeführten Geräte im Gesamtwert von 351.755 S durch Einbruch gestohlen und in der Nacht zum 21.April 1993 in Salzburg die zu Punkt A./2. des Urteilssatzes näher angeführten Geräte im Gesamtwert von 492.997 S durch Einbruch zu stehlen versucht sowie ferner seit einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 21.April 1993 (richtig: 22.April 1993) in Salzburg und anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine verbotene Waffe, nämlich einen sogenannten Elektroschocker, besessen hat (Punkt B des Urteilssatzes). Von den weiteren Anklagevorwürfen, in Innsbruck in vier Angriffen (Punkt I./1.a) bis d des Freispruchs), in Salzburg in zwei Angriffen (Pkt I.2. a und b) und in Wien in einem Angriff (Punkt I./3.) Einbruchsdiebstähle zum Nachteil des genannten Computerunternehmens begangen sowie ferner am 2. April 1993 in Kufstein 150 DM und 600 S sowie eine Doppelflinte der Marke Browning im Wert von 48.000 S und ein Schrotgewehr der Marke Mossberg im Wert von 5.990 S im Waffengeschäft des Christian F***** durch Einbruch gestohlen zu haben (Punkt II./), wurde der Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dieses Urteil wird in seinem schuldig sprechenden Teil vom Angeklagten und im Freispruch teilweise von der Anklagebehörde mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4,5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich der Sache nach - ungeachtet der die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs anstrebenden primären Antragstellung - nur gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls (Punkt A./1. und 2.).
Der Sache nach als Verfahrensmangel (Z 4, wenngleich nominell auf Z 3 gestützt) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung des Zeugen Joachim B***** und Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Computerfach zum Nachweis dafür, daß die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Gegenstände nicht eindeutig als Diebsgut zugeordnet werden könnten (474/III, 11/IV./). Da der Schuldspruch laut Punkt A./2. einen beim Versuch gebliebenen Einbruchsdiebstahl betrifft, wobei die ins Auge gefaßte Diebsbeute dem Angeklagten noch am Tatort abgenommen wurde, kann sich dieses Beschwerdevorbringen (nur) auf die vom Schuldspruch zu Punkt A./1. erfaßten Gegenstände beziehen. Die begehrte Beweisaufnahme konnte dem Beschwerdestandpunkt zuwider jedoch ohne Verletzung der Verteidigungsrechte des Angeklagten unterbleiben.
Joachim B*****, Assistent der Geschäftsleitung der Firma E***** in Heppenheim, BRD, wurde über seine Wahrnehmungen anläßlich der Besichtigung der in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Gegenstände schon in der Bundespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich vernommen; dieser Aussage zufolge steht "an Hand individueller Merkmale" fest, daß sich darunter auch aus der Innsbrucker Filiale des genannten Unternehmens gestohlene Sachen befanden (127/I). Dieses Beweisergebnis steht im wesentlichen Kernbereich mit der zum selben Beweisthema in der Hauptverhandlung am 28. Februar 1994 abgelegten, weitaus substantiierteren und auch ins Detail gehenden Aussage des Zeugen Max F***** im Einklang (7 ff/IV), der die beschlagnahmten Gegenstände in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Innsbrucker Filiale der Firma E***** gleichfalls einer Überprüfung unterzogen hatte. Angesichts dieser Verfahrenslage hätte es für die Beachtlichkeit des Antrages auf Vernehmung des Zeugen B***** weiterer, weder der Antragsbegründung, noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmenden Ausführungen bedurft, aus welchen Gründen die neuerliche Vernehmung dieses Zeugen geeignet sein sollte, ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis zu erbringen. Da auch der Aktenlage kein diese Erwartung rechtfertigender Anhaltspunkt zu entnehmen war, konnte der Schöffensenat von der angestrebten Beweisaufnahme Abstand nehmen, ohne durch eine vorgreifende Beweiswürdigung Verteidigungsinteressen des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 83 zu § 281 Z 4).
Gleiches gilt für den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Computerfach. Daß technische Geräte der gegenständlichen Art und Beschaffenheit auf Grund von Artikel- und Seriennummern sowie auf Grund weiterer unverwechselbarer Merkmale einer bestimmten Herkunft grundsätzlich zuordenbar sein können, liegt ebenso auf der Hand wie der Umstand, daß bezüglich derartiger Geräte auch (allenfalls über eine dazwischen geschaltete Mittelsperson) ein redlicher Erwerb möglich ist, und bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme; inwiefern durch die Einholung des Sachverständigengutachtens eine weitere, darüber hinausgehende und für die Lösung der Schuldfrage bedeutsame Klärung des Sachverhaltes zu erwarten wäre, kann der Beschwerdeführer nicht einmal andeutungsweise darlegen.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Aussage des Zeugen F***** in der polizeilichen Niederschrift vom 6.Mai 1993 wie auch die Aussage des Zeugen Hans Richard R***** in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1994 ließen die nach Meinung des Erstgerichtes eindeutige Identifizierung des Diebsgutes durch den Erstgenannten in der Hauptverhandlung am 28.Februar 1994 zweifelhaft erscheinen, hält einer Überprüfung an Hand des Akteninhaltes nicht stand: Hans Richard R*****, Verkaufsleiter der Firma E*****, gab lediglich an, daß die sichere Zuordnung einer der beschlagnahmten Sachen zum früheren Warenbestand einer bestimmten Filiale nur auf Grund der Artikelnummer nicht möglich sei und es hiefür weiterer Identifizierungmerkmale bedürfe (473/III); der Zeuge F***** wiederum hat auch in der in der Beschwerde zitierten polizeilichen Niederschrift im Einklang mit seiner Darstellung in der Hauptverhandlung unmißverständlich klargestellt, daß er die Identifizierung an Hand der Artikelnummern und der (weiteren, auf der Ware befindlichen) Bezeichnungen vorgenommen hat (355 ff/I).
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt. Sofern der Beschwerdeführer - der Sache nach unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO - dem Erstgericht vorwirft, "zur subjektiven Tatseite überhaupt keine Feststellungen getroffen zu haben", genügt der Hinweis auf den die vermißten Konstatierungen mit hinreichender Deutlichkeit einschließenden Urteilssachverhalt samt dem damit eine Einheit bildenden Urteilsspruch. Mit dem Einwand, aus den vom Erstgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers interpretierten Tatwerkzeugspuren ließe sich lediglich die Möglichkeit, nicht aber der sichere Nachweis seiner Täterschaft bei dem Einbruchsdiebstahl am 18.Februar 1993 (Faktum A./1) ableiten, zeigt der Beschwerdeführer ebenso wie mit der nicht näher substantiierten Behauptung einer unzureichenden oder bloß scheinbaren Begründung der erstgerichtlichen Annahme einer die Begehung schwerer Diebstähle erfassenden gewerbsmäßigen Zielsetzung keinen formellen Begründungsmangel des Urteils in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf. Dieses Vorbringen erschöpft sich vielmehr insgesamt in einem im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Lösung der Beweisfrage durch das Erstgericht in Frage zu stellen. Auch der Vorwurf, die urteilsmäßige Erörterung des vom Beschwerdeführer angegebenen, mit der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung unvereinbaren Beweggrundes (nämlich den Einbruchsdiebstahl vom 21.April 1993 in Salzburg - Faktum A./2. - nur deshalb versucht zu haben, um sich "die Kosten für die Wiederaufnahme seines - rechtskräftig abgeschlossenen früheren - Gerichtsverfahrens zu verdienen") unterlassen zu haben, ist unberechtigt: Der den Entscheidungsgründen zu entnehmende Hinweis auf die relativ rasche Aufeinanderfolge der vom Schuldspruch erfaßten diebischen Angriffe - ohne daß der Beschwerdeführer auch nur den Versuch unternommen hätte, den Erlös der aus dem vollendeten Diebstahl vom 18.Februar 1993 (Punkt A./1. des Schuldspruchs) stammenden Beute dem behaupteten Zwecke zuzuführen - läßt nämlich erkennen, daß die Tatrichter bei ihrem Schuldspruch auch diesen Teil der Verantwortung des Beschwerdeführers der Sache nach mitberücksichtigt haben.
Als nicht stichhältig erweist sich schließlich auch der Einwand rechtlicher Natur (Z 9 lit b), daß die inländische Zuständigkeit zur strafgerichtlichen Verfolgung des Angeklagten angesichts des bereits in Italien anhängigen, auch die hier aktuellen Vorwürfe berührenden Strafverfahrens angesichts der italienischen Staatsangehörigkeit des Angeklagten nicht gegeben sei. Zum einen betrifft dieses ausländische Strafverfahren nach der Aktenlage lediglich den Verdacht der Hehlerei in bezug auf die in Kufstein aus dem Waffengeschäft F***** gestohlene Doppelflinte (vgl 81/III), sodaß dem Beschwerdeführer hinsichtlich des in diesem Faktum gefällten Freispruches (Pkt II.) von vorneherein jede Rechtsmittelbefugnis fehlt; zum anderen übersieht der Beschwerdeführer bei diesem Einwand die Bestimmung des § 62 StGB, wonach die österreichischen Strafgesetze für alle im Inland begangenen Taten gelten (Territorialitätsprinzip).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franco P***** war sohin zu verwerfen.
Die von der Anklagebehörde aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen den Freispruch vom Anklagevorwurf, in weiteren vier Angriffen in Innbruck am 7.Jänner, 18.Jänner, 3.Februar und 16.März 1993 die - im Urteil näher beschriebenen - Sachen zum Nachteil der Firma E***** GesmbH (Punkt I./1. a bis d des Freispruchs) sowie am 2. April 1993 in Kufstein in einem Angriff Bargeld, eine Doppelflinte und ein Schrotgewehr aus dem Waffengeschäft F***** (Punkt II./) durch Einbruch gestohlen zu haben.
Die Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Freispruchsfakten zu I./1./a) bis d) war nach Auffassung des Erstgerichtes deshalb nicht mit Sicherheit zu erweisen, weil nach der Aussage des Zeugen Max F***** die Möglichkeit bestanden habe, "einige (der beim Angeklagten sichergestellten -) Artikel käuflich zu erwerben" (US 17 iVm 9/IV). Diese Beweisführung beruht, wie die Staatsanwaltschaft aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zu Recht ins Treffen führt, auf einer isolierten Betrachtung einer einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissenen Passage der vorerwähnten Zeugenaussage: Im Zusammenhang gelesen hat der Zeuge Max F***** nämlich eindeutig klargestellt, daß zwar Geräte der hier aktuellen Art auch käuflich zu erwerben sind, die konkret beim Angeklagten sichergestellten Sachen aber nach den Artikel- und Seriennummern unzweifelhaft Diebsgut waren (7 ff/IV). Die unterbliebene Erörterung dieser eine andere Lösung der Schuldfrage eröffnenden Passagen dieser Zeugenaussage bewirkt eine Unvollständigkeit (Z 5) der Begründung des Freispruchs zu den Fakten I./1.a) bis d).
Anders verhält es sich mit dem Vorbringen in der Mänglrüge (Z 5) der Staatsanwaltschaft zum Freispruchfaktum II.: Der Beschwerdevorwurf, es fehle auch hier im Urteil eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den den Angeklagten belastenden Beweisergebnissen vernachlässigt die ausdrückliche Erwägung des Schöffensenates, derzufolge die Tatsache der Sicherstellung der (bei diesem Einbruchsdiebstahl in Kufstein unter anderem erbeuteten) Doppelflinte beim Angeklagten ebenso wie der Umstand, daß dieser von einer Vertrauensperson an Hand eines Farbfotos mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter wiederkannt wurde, als nicht ausreichend erachtet wurden, die auch in diesem Faktum leugnende Verantwortung des Angeklagten mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit zu widerlegen (US 18). Die Anklagebehörde zeigt hier keine weiteren, im Urteil unbeachtet gebliebenen Beweisergebnisse auf, sondern kritisiert der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter und bringt somit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Berechtigt ist hingegen der Beschwerdevorwurf eines Feststellungsmangels in bezug auf die beim Angeklagten sichergestellte, aus dem Einbruchsdiebstahl im Waffengeschäft F***** in Kufstein stammende Doppelflinte (Z 9 lit a; der Sache nach Z 10). Da der Anklagevorwurf des Diebstahls einer bestimmten Sache auch den Vorwurf der Hehlerei mitumfaßt, wäre das Erstgericht, das die Möglichkeit des Erwerbs dieser Doppelflinte auf andere Weise als durch Diebstahl erwogen und dabei ausdrücklich auf ein in Italien anhängiges Verfahren wegen Hehlerei verwiesen hat (US 18 f), verhalten gewesen, den Anklagesachverhalt auch in Richtung einer Verhehlung dieser Doppelflinte einer Überprüfung zu unterziehen und hiezu Feststellungen zu treffen.
Aus all diesen Erwägungen war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß der in der Rechtsmittelschrift enthaltene "Antrag, von der weiteren Verfolgung des Angeklagten .... abzusehen" keine in die Sachkompetenz des Obersten Gerichtshofes fallende Vorgangsweise betrifft und daher einer Erledigung nicht zugänglich ist.
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