OGH 5Ob57/94

OGH5Ob57/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1.) Johanna D*****,

2.) Rudolf D*****, beide Pensionisten, ***** beide vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) Stefan S*****, Angestellter, ***** 2.) Gertrude S*****, Angestellte, ebendort, 3.) Karl J*****, Angestellter, ebendort, 4.) DI Otto R*****, Angestellter, ***** 5.) Martha G*****, Angestellte, ***** 6.) Karl F*****, Angestellter, ebendort, 7.) Elfriede F*****, Angestellte, ebendort, 8.) Erwin K*****, Angestellter, ***** 9.) Gertrude K*****, Pensionistin, ***** 10.) Brigitte G*****, Angestellte, ***** 11.) Josef D*****, Angestellter, ebendort, 12.) Alfred S*****, Angestellter, ***** 13.) Anna T*****, Pensionistin, ***** 14.) Hilde T*****, Pensionistin, ebendort, 15.) Monika B*****, Angestellte, ebendort, 16.) Elisabeth F*****, Pensionistin, *****

17.) Friedrich S*****, Angestellter, ***** 18.) Rosa S*****, Angestellte, ***** 19.) Ing.Friedrich S*****, Angestellter, *****

20.) Helga S*****, Angestellte, ebendort, 21.) Brigitta G*****, Angestellte, ***** 22.) Horst D*****, Angestellter, ebendort, 23.) Maria W*****, Angestellte, ebendort, die 1. bis 3., 5. bis 8., 10. bis 13. sowie 15. und 21. beklagte Partei vertreten durch Dr.Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn, wegen Beseitigung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes vom 17.Februar 1994, GZ 2 R 372/93-30, womit infolge Berufung mehrerer beklagter Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 26.August 1993, GZ 1 C 440/91t-23, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1.) Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

2.) Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.088,32 (darin enthalten S 1.014,72 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****.

Die Kläger begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand für schuldig zu erkennen, den auf der Liegenschaft aufgestellten Holzkletterbock samt Rutschbock, zwei Schaukeln und Sprossen (Länge 5,5 m Breite 2 m, Höhe 2 m) von der Liegenschaft zu entfernen (ON 1 und 22). Sie begründeten ihr Begehren wie folgt:

Seit der Errichtung der Eigentumswohnhausanlage habe sich vor dem Eingang zum Haus IV eine kleine Sandkiste und eine einfache Schaukel befunden. Im Frühsommer 1990 hätten die Miteigentümer Unterschriften für die "Erneuerung der Kinderschaukel bzw Kletterbock" gesammelt. Zahlreichen Wohnungseigentümern sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme und Stimmabgabe gegeben worden; es sei vielmehr auf der Abstimmungsliste lediglich vermerkt worden, daß sie nicht anwesend gewesen seien. Anfang Sommer 1990 sei dann ein 5,5 m breiter Kletterbock mit Rutsche und zwei Schaukeln aufgestellt worden. Durch Befragung der anderen Wohnungseigentümer habe sich herausgestellt, daß zwei Varianten zur Abstimmung vorgelegt worden seien, wobei die Wohnungseigentümer teilweise nur der kleineren Variante mit einer Breite von 4,5 m zugestimmt hätten, wogegen die größere Variante verwirklicht worden sei. Alle beklagten Wohnungseigentümer hätten auf der Abstimmungsliste bei "Ja" ein Kreuz gemacht und unterschrieben.

Die Aufstellung des Kletterbocks stelle eine über eine ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft hinausgehende Verbesserung dar, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedurft hätte. Auch die Genehmigung des Außerstreitrichters liege nicht vor, falls die Mehrheit diese Verbesserung beschlossen hätte.

Die Aufstellung des Kletterbockes beeinträchtige die Wohnqualität der Kläger sehr stark. Die einzigen Fenster der Wohnung gingen auf die Gartenfläche, auf der sich der Kletterbock befinde. Durch die Benützung des Spielplatzes durch die Kinder des Hauses und durch fremde Kinder sei der Lärmpegel erheblich angestiegen. Die Hausverwaltung habe die Kosten für Anschaffung und Aufstellung des Kletterbock allen Miteigentümern anteilig verrechnet.

Die beklagten Parteien wendeten folgendes ein:

Bei der Aufstellung des Kletterbocks handle es sich um eine notwendige Erhaltungsarbeit, weil die alte Eisenschaukel rostig und erneuerungsbedürftig gewesen sei. Für diesen Beschluß habe die einfache Mehrheit genügt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Im Garten dieser Eigentumswohnungsanlage war seit dem Jahre 1977 eine Kinderschaukel (Länge ca 4 m, Höhe 2 m, Breite ca 1,8 m) ohne Widerspruch eines der Miteigentümer aufgestellt gewesen. Diese Schaukelanlage verfügte über drei Schaukeln: eine bestand aus einem Brett, welches an zwei Seilen hing; die zweite aus einem Korb, in dem zwei Kinder einander gegenüber Platz fanden, der mittels Stangen an der oberen Querstange befestigt war; die dritte Schaukel bestand aus einer Doppelschaukel, an Stangen befestigt.

Im Jahre 1989 zeigte sich, daß die Kinderschaukel weitgehend verrostet war. Vor allem waren die Gelenke an der Querstange durchgerostet, am Schaukelkorb fehlte eine Rückenlehne und das ganze Gestell wackelte bei der Benützung, sodaß es nicht mehr betriebssicher war und eine Reparatur unwirtschaftlich erschien.

Bei einer Hausversammlung am 18.10.1989 wurde die Renovierung des Spielplatzes und die Erneuerung der Kinderschaukel erörtert. Schließlich wurden Listen mit Prospekten herumgereicht, auf denen die grundsätzliche Bereitschaft zur Erneuerung der Schaukelanlage bekundet werden sollte. Die Mehrheit stimmt zu, nicht jedoch die Kläger. Schließlich wurden Listen mit Prospekten herumgereicht, mit denen sie über zwei Varianten, die hinsichtlich der Auswahl von Kinderschaukeln angeboten wurden, abstimmen sollten. Die Mehrheit entschied sich für die nun aufgestellte Anlage. Die Beklagten waren mit der Anschaffung dieser Anlage einverstanden, die Kläger nicht. Außerdem lag für die Anschaffung auch die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, die nicht geklagt worden sind, vor.

Entsprechend dem Mehrheitsbeschluß wurde die Schaukelanlage gekauft und im Garten der Wohnhausanlage am gleichen Ort aufgestellt, an dem die alte verrostete Schaukelanlage gestanden war. Die Bezahlung erfolgte aus der Rücklage.

Südlich der Wohnhausanlage befindet sich eine Rasenfläche in der Größe von 20 m x 15 m, wobei die Längsausdehnung 20 m in den Süden reicht. Am südlichen Rand des Rasenplatzes wurde diese Schaukelanlage aufgestellt. Sie besteht aus zwei kräftigen Holzböcken, über die ein starkes Rundholz gelegt ist. Die beiden Holzböcke sind in Form von Leitern ausgestaltet. Am Rundholz befinden sich an Schnüren zwei Schaukeln. Die Anlage ist ca 5,5 m lang, ca 2 m breit und ca 2 m hoch. An der Basis des westliches Endes der Schaukelanlage befindet sich eine Plastikrutsche, die vom Holzbock in nördlicher Richtung führt.

Die Wohnung der Kläger ist ebenerdig gelegen und befindet sich ca 20 m von der Schaukelanlage entfernt. Die Wohnung verfügt über einen Balkon, dessen Unterseite ca 2,5 m über Bodenniveau liegt. Die Rasenfläche fällt in südlicher Richtung, also von der Wohnung der Kläger aus gesehen, geringfügig ab. Die Unterseite des Balkons der Wohnung der Kläger liegt geringfügig über der Oberseite der Schaukelanlage. Vom Balkon bietet sich eine Aussicht auf Gars und das südliche Kamptal. Durch das abfallende Gelände bedingt überragt die Schaukelanlage nicht die Einzäunung des Gartens, der weiter südlich gelegen aus einem einen Meter hohen Maschendraht besteht. Die Wiese, auf der diese Kinderschaukel steht, dient der allgemeinen Nutzung der Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft.

Ein Antrag auf Genehmigung des Ankaufs und des Aufstellens dieser Schaukel durch den Außerstreitrichter wurde nie gestellt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die neue Schaukelanlage gegenüber der früheren eine Verbesserung darstelle. Es hätte daher eines einstimmigen Beschlusses oder der Ersetzung der Zustimmung der Minderheit durch den Außerstreitrichter bedurft. Da dies nicht der Fall sei, seien die Beklagten, welche die Verbesserung eigenmächtig vorgenommen hätten, zur Beseitigung verhalten, weil sich die Kläger mit ihrer wenig kinderfreundlichen Einstellung durch dieses verbesserte Spielangebot gestört fühlten.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im klageabweisenden Sinn ab und sprach - nach dem Inhalt der allein maßgebenden Urschrift - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstanden S 50.000,-- übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Bei einer Klage wie der vorliegenden werde die Passivlegitimation der Beklagten durch deren Eingriff in das Eigentum der Kläger begründet. Die Kläger hätten jedoch ihr Klagebegehren lediglich darauf gestützt, daß die beklaten Wohnungseigentümer bei der Abstimmung bei "Ja" ein Kreuz gemacht und unterschrieben hätten. Für die Verwaltung einer Liegenschaft sei aber die Durchführung von Abstimmungen zwingend notwendig. Dadurch, daß Miteigentümer für eine bestimmte Maßnahme stimmten, griffen sie noch nicht notwendig in die Rechte anderer Miteigentümer, die damit nicht einverstanden seien, ein. Der unzulässige Eingriff sei erst gegeben, wenn die notwendige Mehrheit oder die notwendige Einstimmigkeit nicht vorliege, die Maßnahme aber dennoch gesetzt werde. Da von den Klägern kein Sachverhalt behauptet worden sei, aus dem auch nur annähernd geschlossen werden könnte, daß alle Beklagten oder einige von ihnen entweder selbst den verfahrensgegenständlichen Kletterbock auf die Liegenschaft gebracht oder die Hausverwaltung dazu bestimmt hätten, ihn dorthin zu bringen, sei die passive Klagslegitimation der Beklagten zu verneinen. Auch der Umstand, daß die Beklagten im Verfahren erster Instanz vorbrachten, sie seien der Ansicht, daß es sich bei den vorgenommenen Arbeiten nicht um eine nützliche Verbesserung, sondern um eine Erhaltungsarbeit handle, könne kein für die Kläger günstigeres Ergebnis zur Folge haben, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ja ein Räumungsbegehren und nicht ein Feststellungsbegehren sei. Passiv legitimiert sei sohin nur derjenige, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen schafft, daß, wenn er nicht selbst Störer ist, ein Dritter Störungen begehen könne. Die Eigentumsfreiheitsklage stehe also grundsätzlich nur gegen denjenigen offen, der die Störung zu verantworten habe. Im bloßen Teilnehmen an einer Abstimmung sei eine solche Verantwortung nicht gelegen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil auch eine - vom Berufungsgericht nicht geteilte - rechtliche Beurteilung denkbar sei, wonach eine im Wege der Abstimmung unter Miteigentümern gegebene Zustimmung jedes einzelnen Miteigentümers zu einer später durchgeführten Maßnahme eine unerläßliche Voraussetzung für diese sei und insoweit einem Auftrag zu dieser Maßnahme gleichkomme. Hiezu liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Kläger wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten begehren, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

a.) Zur Zulässigkeit.

Der Einwand der beklagten Parteien, die Revision sei jedenfalls unzulässig, weil das Berufungsgericht ausgesprochen habe, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige, ist unberechtigt. In der Urschrift der Entscheidung des Berufungsgerichtes befindet sich nämlich der Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Die Urschrift allein ist jedoch für den Inhalt der Entscheidung maßgebend. Es ist daher nicht von Bedeutung, daß in den Ausfertigungen - offensichtlich infolge eines Schreibfehlers - dieser Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht richtig wiedergegeben wurde.

Unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist die Revision aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Es fehlt tatsächlich eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Problemkreis. Überdies billigt der Oberste Gerichtshof - wie sich aus der Begründung der Sachentscheidung ergeben wird - nicht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagevorbringens.

b) Zur geltend gemachten Nichtigkeit:

Die klagenden Parteien machen den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 Fall 1 und 3 ZPO geltend. Dieser Nichtigkeitsgrund ist - wie aus der oben wiedergegebenen Darstellung der Entscheidungen der Vorinstanzen und ihrer Begründung leicht zu entnehmen ist - nicht gegeben. Es ist durchaus nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zu seiner klageabweisenden Entscheidung kam. Ob diese Gründe auch tragfähig sind, wird Gegenstand der Überprüfung der Sachentscheidung sein.

c) Zur Sachentscheidung:

Die beklagten Parteien stimmten bei einer im Rahmen einer Eigentümerversammlung, an der die Kläger entschuldigt nicht teilnahmen (insoweit unbestrittener Inhalt der Beilage 2), begonnenen und in der Folge im schriftlichen Weg fortgesetzten Abstimmung der Ersetzung der früher vorhandenen Spielplatzeinrichtung durch diejenige, deren Entfernung die Kläger nunmehr begehren, zu, sodaß ein entsprechender Mehrheitsbeschluß zustandekam. In den von den Klägern gegen die Beklagten zwecks Entfernung dieser Spielplatzeinrichtung angestrengten gerichtlichen Verfahren machten die Beklagten nicht geltend, die neue Spielplatzeinrichtung sei gegen ihren Willen angeschafft und aufgestellt worden oder sie wären sich bewußt gewesen, daß ein einstimmiger Beschluß erforderlich sei und sie hätten nur bei Zustandekommen eines solchen einstimmigen Beschlusses die tatsächliche Durchführung jener Maßnahmen gewollt, für die sie sich bei der Abstimmung entschieden hatten. Die Beklagten machten vielmehr ausschließlich geltend, es handle sich um eine Maßnahme, zu deren Durchführung die Zustimmung der Eigentümermehrheit ausreiche. Damit gaben die Beklagten zu erkennen, daß sie die Errichtung der neuen Spielplatzeinrichtung als vom Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft - wie es regelmäßig einem Tätigwerden des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetzt entspricht - und insbesondere auch in ihrem Namen durchgeführt erachten. Sie haben daher die Tätigkeit des für sie handelnden Verwalters wie eigenes Verhalten zu vertreten.

Es ist zwar richtig, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - ein Abstimmungsverhalten als solches und für sich allein noch nicht dazu führt, daß die bei der Abstimmung einer geplanten Maßnahme zustimmenden Miteigentümer in jedem Fall die später entsprechend ihrem Abstimmungsverhalten gesetzten Maßnahmen wie von ihnen selbst gesetzt gegen sich gelten lassen müssen, zB dann nicht, wenn sie klar zum Ausdruck brachten, daß ihnen das Erfordernis eines einstimmigen Beschlusses bewußt ist und daß sie die tatsächliche Durchführung der geplanten Maßnahme nur für den Fall eines einstimmigen Beschlusses anstreben. In der hier zu entscheidenden Rechtssache muß aber die Frage, ob bzw unter welchen weiteren Voraussetzungen die bei einer Abstimmung die für eine geplante Maßnahme stimmenden Miteigentümer es gegen sich gelten lassen (und daher dem Entfernungsbegehren der Minderheit entsprechen) müssen, wenn der Verwalter später entsprechend dem mit bloßer Mehrheit gefaßten Beschluß handelt, obwohl Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre, nicht weiter untersucht werden, weil - wie oben ausgeführt wurde - sich die beklagten Parteien zur Durchführung der mit bloßer Mehrheit beschlossenen Änderung der Spielplatzausgestaltung für berechtigt erachten.

Obgleich daher der vom Berufungsgericht angeführte Abweisungsgrund nicht zutrifft, hat es dennoch aus folgenden Gründen bei der Abweisung des Klagebegehrens zu bleiben:

Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WEG entscheidet über Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft iSd § 3 MRG die Mehrheit. Durch die Verweisung auf § 3 Abs 1 MRG ist klar gestellt, daß die Erhaltung "im jeweils ortsüblichen Standard" für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung von Bedeutung ist, sodaß zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung gehören, auch wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes handelt oder wenn es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt oder Veränderungen vorgenommen werden (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4a zu § 14 WEG mwN). Der Abgrenzung zwischen ordentlicher Verwaltung und wichtiger Veränderung muß ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt zugrunde gelegt werden. Demnach gehören auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zu Erhaltungsmaßnahmen (so Würth, aaO). Der Oberste Gerichtshof erachtete auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes eines gemeinsamen Teiles oder einer Anlage der Liegenschaft als nur der ordnungsgemäßen Erhaltung dienend (MietSlg 37.081), zB den Ersatz einer reparaturbedürftigen bestehenden Wasserversorgungsanlage durch ein neues Hauswasserwerk und die Errichtung eines Tagesbehälters (MietSlg 38.632).

Daraus folgt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, daß die Ersetzung einer nicht mehr den Sicherheitserfordernissen entsprechenden Schaukelanlage aus Metall auf einen Spielplatz in einer Wohnhausanlage durch eine bloß etwas größere aus Holz, die noch zusätzlich mit einer Plastikrutsche und Leitern zum Besteigen ausgestattet ist, eine Maßnahme ordentlicher Verwaltung darstellt. Es ist nämlich nichts anderes geschehen als die Schaffung einer den heutigen Vorstellungen entsprechenden Spielplatzausgestaltung in etwa gleichem Ausmaß. Dazu kommt, daß an der für das Kinderspiel bestimmten Fläche, gelegen zwischen Sandkiste und Schaukelanlage, überhaupt keine Änderung eintritt.

Der Revision war daher im Ergebnis der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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