OGH Okt1/94(Okt2/94, Okt3/94, Okt4/94)

OGHOkt1/94(Okt2/94, Okt3/94, Okt4/94)27.6.1994

Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch den stellvertretenden Vorsitzenden Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes HonProf Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Kommerzialräte Dr.Bauer, Hon.Prof.Dr.Smolka, Dr.Rauter und Dkfm.Blaha in den verbundenen Kartellrechtssachen der Antragsteller 1. R*****AG, ***** vertreten durch Dr.Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien, 2. D**********gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Schmerschneider ua Rechtsanwälte in Wien, 3. C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Viktor Wolczik ua Rechtsanwälte in Baden, und 4. N***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Braunegg ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Genehmigung eines Verhaltenskartells der Generalimporteure von Erzeugnissen der Kraftfahrzeugindustrie, infolge Rekurses aller vier Antragstellerinnen gegen den Beschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 2. November 1993, GZ 3 Kt 39/93-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Keinem der Rekurse wird Folge gegeben.

Die Gegenäußerung der Drittantragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 24.November 1989 forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes auf Antrag der Republik Österreich die Rekurswerberinnen sowie zahlreiche weitere Kraftfahrzeugimporteure auf, als Mitglied eines Verhaltenskartells binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung eines Verhaltenskartells zu beantragen. Dem von den Aufgeforderten (mit einer Ausnahme) dagegen erhobenen Rekurs gab das Kartellobergericht mi Beschluß vom 22.Mai 1990, Okt 4/90 (= ÖBl 1990,234), nicht Folge.

Die vier Antragsteller beantragten hierauf mit getrennten Anträgen die Genehmigung eines Verhaltenskartells der Generalimporteure von Erzeugnissen der Kraftfahrzeugindustrie, brachten jedoch in den Schriftsätzen vor, daß ihrer Ansicht nach kein Verhaltenskartell vorliege, weshalb sie gleichzeitig begehrten, ihren Genehmigungsantrag zurückzuweisen.

Mit Beschluß vom 15.9.1993 wies das Kartellgericht die Anträge zurück. Ein Verhaltenskartell liege nicht vor. Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten der Beteiligten sei nicht festzustellen; bloßes Parallelverhalten erfülle aber die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 KartG 1988 nicht. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 2.11.1993 setzte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes die von den vier Antragstellern zu entrichtenden Rahmengebühren mit je S 40.000 fest. Die Antragsteller hätten getrennte Anträge auf Genehmigung eines Verhaltenskartells verbunden mit dem Antrag auf Zurückweisung ihrer Anträge eingebracht. Im Hinblick darauf, sowie auf die wirtschaftspolitische Bedeutung der dabei zu lösenden Frage des Bestehens eines Verhaltenskartells der Generalimporteure von Erzeugnissen der Kfz-Industrie und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen, den relativ geringen mit der Amtshandlung verbundenen Aufwand sei die Gebühr in dem gesetzlichen Rahmen zwischen 20.000 und 400.000 S mit je 40.000 S zu bemessen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Beschluß bekämpfen die vier Antragsteller mit getrennt ausgeführten Rekursen; keines dieser Rechtsmittel ist berechtigt.

Die Drittantragstellerin hat außerdem eine Äußerung zu den Rekursen der übrigen Antragsteller eingebracht, mit der sie jedoch nicht den Rechtsmitteln dieser Antragsteller entgegentritt, sondern den Rechtsmittelausführungen beipflichtet und diese zu ihrem eigenen ergänzenden Vorbringen macht. Die Drittantragstellerin hat damit - überdies nach Ablauf der Rekursfrist - einen weiteren Rechtsmittelschriftsatz eingebracht, der unzulässig und daher zurückzuweisen ist (Okt 6/94).

Die Rechtsmittelwerber bekämpfen den Beschluß des Stellvertreters des Kartellgerichtes in unterschiedlichem Umfang und teilweise mit unterschiedlichen Argumenten. Die Erstantragstellerin beantragt eine wesentliche Herabsetzung der Rahmengebühr und hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; außerdem regt sie eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof an. Die Zweitantragstellerin begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und hilfsweise ebenfalls die angemessene Herabsetzung der Rahmengebühr. Die Drittantragstellerin beantragt die Herabsetzung der Rahmengebühr auf S 5.000. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Auch sie regt einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 82 Z 1 und 5 KartG 1988 an. Die Viertantragstellerin strebt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Beschlusses und hilfsweise die Herabsetzung der Rahmengebühr auf S

2.222 an.

Es erweist sich als zweckmäßig, alle Rechtsmittel gemeinsam zu behandeln und hiebei zunächst auf die in allen oder mehreren Rechtsmitteln relevierten Fragen einzugehen. Alle Rechtsmittelwerber machen - mit teilweise unterschiedlichen Argumenten - geltend, daß sie zu Unrecht zur Zahlung einer Rahmengebühr nach § 80 Z 1 KartG 1988 (im folgenden nur: KartG) verpflichtet worden seien, weil sie keinen Anlaß für die Amtshandlung gegeben hätten. Das Verfahren sei nämlich durch den Antrag einer Amtspartei nach dem (nunmehr aufgehobenen) § 57 KartG ausgelöst worden. Aus den EB zu § 57 KartG ergebe, daß die Parteien in diesem Fall nicht mit Kosten zu belasten seien. Jedenfalls müsse sich dieser Umstand betragsmindernd auswirken. Aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz (§ 45 KartG) ergebe sich, daß die obsiegenden Antragsteller keine Gebühren zu zahlen hätten. Für die Gebühr nach § 80 Z 1 KartG seien nur Kartellmitglieder zahlungspflichtig.

Dem ist nicht zu folgen. Die erste Instanz stützte die Zahlungspflicht der Antragstellerinnen erkennnbar auf § 82 Z 1 iVm § 80 Z 1 KartG, wonach für die Rahmengebühr, die für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells von 20.000 bis 400.000 festzusetzen ist, die Kartellmitglieder zahlungspflichtig sind. Dem Argument der Viertantragstellerin, daß Personen, die im Genehmigungsantrag als Kartellmitglieder bezeichnet werden, nicht als solche angesehen werden können, wenn die Kartellinstanzen den Antrag mit der Begründung zurückweisen, daß kein Kartell gegeben sei, ist zwar beizupflichten. Im Sinne dieser Ansicht hat das Kartellobergericht auch ausgesprochen, daß sich die Mitglieder vor den Kartellinstanzen erst dann von einem im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen, wenn feststeht, daß ein Kartell vorliegt (ÖBl 1990, 234).

Damit ist aber für den Standpunkt dieser Rechtsmittelwerber nichts gewonnen. Gemäß § 80 Z 1 KartG ist die Rahmengebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells zu entrichten, ohne daß diese Bestimmung unterscheidet, in welcher Weise der Antrag in diesem Verfahren erledigt wurde, ob er also - wie hier - zurückgewiesen, das Kartell antragsgemäß genehmigt oder der Antrag auf Genehmigung abgewiesen und die Durchführung des Kartells untersagt wurde. Hat das Kartellgericht - wie im vorliegenden Fall - das Bestehen des Kartells, dessen Genehmigung beantragt worden war, verneint, so hat es ein Verfahren über einen Genehmigungsantrag abgeführt, so daß die in § 80 Z 1 KartG vorgesehene Rahmengebühr zu entrichten ist.

Der Wortlaut des § 82 Z 1 KartG, der die zahlungspflichtigen Personen bestimmt, nimmt allerdings auf diesen Fall nicht ausdrücklich Bedacht, weil er die Zahlungspflicht nicht dem Antragsteller, sondern den Kartellmitgliedern auferlegt. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, daß er in bestimmten Fällen zwar eine Zahlungspflicht in der Sache statuieren, diese aber dann daran scheitern lassen wollte, daß er keine zahlungspflichtige Person benennt; als solche kann in Fällen, in denen der Genehmigungsantrag zurückgewiesen wird, nur der Antragsteller als einzige (von den Amtsparteien abgesehen) verfahrensbeteiligte Partei in Betracht kommen, war er es doch, der die Einleitung und Durchführung des Verfahrens durch seinen Antrag veranlaßt hat.

Es ist auch nicht richtig, daß die Rekurswerber keinen Anlaß zur Einleitung und Durchführung eines Verfahrens gegeben hätten. Ursprünglicher Auslösungsgrund für die Genehmigungsanträge der Rekurswerberinnen war wohl der Antrag einer Amtspartei nach dem früheren § 57 KartG. Der mit der Entscheidung des Kartellobergerichtes vom 22.5.1990 Okt 4/90 (ÖBl 1990, 234) bestätigte Beschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 24.11.1989, mit dem die Rekurswerber aufgefordert wurden, einen Genehmigungsantrag zu stellen, verpflichtete sie nicht, sich in das Verfahren einzulassen und tatsächlich einen Genehmigungsantrag zu stellen. Sie konnten davon Abstand nehmen, weil sie etwa der Ansicht waren, daß gar kein Kartell vorliege. Die Viertantragstellerin mißversteht in diesem Zusammenhang die Ausführungen in den EB zum aufgehobenen § 57 KartG:

Nur dann, wenn sich die zum Genehmigungsantrag aufgeforderten Personen nicht in das Verfahren einlassen wollen, also keinen Genehmigungsantrag stellen, entstehen ihnen keine Kosten (Barfuss/Auer, Kartellrecht4, 86).

Auslösend für die Gebührenpflicht war daher nicht der Antrag einer Amtspartei, sondern der spätere Antrag der Rekurswerberinnen, das Verhaltenskartell zu genehmigen oder den Genehmigungsantrag zurückzuweisen. Das Gesetz sieht eine Befreiung von der Gebühr bzw deren Nachsicht auch aus Billigkeitserwägungen nicht vor. Auf die Frage, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat, ist nur bei der Festsetzung der Höhe der Rahmengebühr Bedacht zu nehmen (§ 84 KartG; siehe unten). Aus § 45 KartG ist entgegen der Ansicht der Viertantragstellerin für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil diese Vorschrift den Kostenersatz zwischen den Parteien (in ganz bestimmten Verfahren), nicht aber die Pflicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren betrifft.

Zwei Rekurswerber (Erst- und Drittantragstellerin) machen auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 82 Z 1 und 5 KartG geltend, weil diese Bestimmungen auf gegenläufigen Prinzipien der Gebührentragung beruhten und damit gleichheitswidrig seien. § 82 Z 5 KartG (richtig jetzt: § 82 Z 3 KartG) privilegiere außerdem die Amtsparteien.

Die Rekurswerber übersehen mit diesem Bedenken, daß die Gebührenpflicht nach § 80 KartG an ganz verschiedene Tatbestände geknüpft ist. Der - hier maßgebenden - Gebührenpflicht nach § 80 Z 1 KartG "für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells" liegt ein einseitiges Außerstreitverfahren zugrunde, in dem die Zahlungspflicht nur dem auferlegt werden kann, der die Leistung des Gerichtes (nämlich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen) in Anspruch nimmt. Die Zahlungspflicht nach § 82 Z 3 KartG tritt hingegen in den Gebührenfällen des § 80 Z 3, 4, 8, 9 und 10 b ein; bei diesen Gebührenfällen handelt es sich im wesentlichen um typische Zweiparteienverfahren, die inhaltlich einem streitigen Verfahren entsprechen. Auf dieses Wesensunterschiede hat der Gesetzgeber auch bei der Neuregelung der Kostenersatzpflicht durch die KartGNov 1993 in § 45 Abs 2 KartG verwiesen (EB in Barfuss-Auer, KartG 1988, 43). Gleichzeitig wurde damit auf diesem Gebiet die Privilegierung der Amtsparteien beseitigt. Gegen die hier anzuwendenden Vorschriften des § 80 Z 1 und § 82 Z 1 KartG bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 82 Z 3 KartG ist hingegen im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden. Dasselbe gilt für § 45 KartG, der die Voraussetzungen für die Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien regelt.

Verfehlt ist auch der von sämtlichen Rekurswerbern - mit teilweise unterschiedlichen Argumenten - vorgetragene Standpunkt, daß sie als von einem einheitlichen Kartellverfahren betroffene Kartellmitglieder nur gemeinsam zahlungspflichtig seien und daher die vorgeschriebene Gebühr aliquot auf alle Kartellmitglieder aufgeteilt werden müsse, so daß der vorgeschriebene Betrag unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Kartellmitglieder sogar die Gebührenhöchstgrenze von S 400.000 überschreite. Der Höchstbetrag pro Verfahrenspartei betrage daher S 22.222,22, der vorzuschreibende Betrag auf der Grundlage der erstgerichtlichen Bemessung (40.000) nur 2.222. Anders rechnen die Zweit- und die Drittantragstellerin. Die Drittantragstellerin meint, daß die Verfahrensgebühr in den vier verbundenen Verfahren mit dem Mindestbetrag von S 20.000, je Antragsteller also nur mit 5.000 S zu bemessen wäre, die Zweitantragstellerin legt zugrunde, daß in zwei Genehmigungsverfahren insgesamt neun Antragsteller aufgetreten seien, so daß sich pro Antragsteller eine Gebühr von ca 4.500 S ergebe.

Die Rekurswerberinnen übersehen mit diesen unterschiedlichen Berechnungen, daß nicht etwa alle 18 Parteien des seinerzeitigen Aufforderungsverfahrens nach § 57 KartG gemeinsam einen Antrag auf Genehmigung eingebracht haben, sondern daß einzelne Parteien des damaligen Aufforderungsverfahrens (insgesamt neun) separate Genehmigungsanträge eingebracht haben. Vier dieser Anträge wurden im vorliegenden Verfahren mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.9.1993 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Diese Verbindung hat aber auf den Umstand, daß in jedem Genehmigungsverfahren eine Gebührenpflicht entstanden ist, keinen Einfluß. Die Verbindung ist lediglich beim Bemessungskriterium des Verfahrensaufwandes (§ 84 KartG) zu berücksichtigen.

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberinnen sind dem Erstrichter bei der Festsetzung der Rahmengebühren keine Ermessensfehler unterlaufen. Gemäß § 84 KartG ist die Höhe der Rahmengebühr vom Vorsitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beshluß festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat. Die Gründe, die der Erstrichter für seine Ermessensentscheidung angeführt hat, sind ausreichend nachvollziehbar, so daß der von der Erstrekurswerberin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.

Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens war groß, da über angebliches abgestimmtes Verhalten großer Teile des österreichischen Kfz-Handels zu entscheiden war. Daß ein abgestimmtes Verhalten schließlich nicht als erwiesen angenommen wurde, vermag an der wirtschaftspolitischen Bedeutung des über diese Frage abgeführten Verfahrens nichts zu ändern, würde doch sonst dieses Bemessungskriterium bei Zurückweisungsbeschlüssen überhaupt wegfallen. Richtig ist allerdings, daß der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand verhältnismäßig gering war, sind doch die Genehmigungsanträge ohne besonderes Ermittlungsverfahren zurückgewiesen worden. Wenn auch die Rechtsmittelwerberinnen erst durch das seinerzeitige Aufforderungsverfahren nach § 57 KartG zur Antragstellung bestimmt wurden, muß doch berücksichtigt werden, daß ihnen durch die Aufforderung bloß zur Kenntnis gebracht wurde, daß eine Amtspartei der Meinung sei, daß ein Verhaltenskartell vorliege. Es lag somit an ihnen, diese Frage zu prüfen und sich dem Ergebnis der Prüfung entsprechend zu verhalten. Wären sie zu dem Schluß gelangt, daß kein Verhaltenskartell vorliege, etwa weil eine der in § 11 Abs 2 KartG vorgesehenen Ausnahmen gegeben ist, hätten sie der Aufforderung auch nicht nachkommen müssen, ohne daß ihnen daraus, wenn ihre Ansicht zutreffend war, Nachteile hätten erwachsen können. Letztlich war es ihre Sache, daß sie aus Gründen der Vorsicht entsprechende Genehmigungsanträge stellten und gleichzeitig deren Zurückweisung begehrten. Die Tatsache, daß die Rekurswerberinnen durch das vorangegangene Aufforderungsverfahren zur späteren Antragstellung bestimmt wurden, fällt daher bei der Bemessung der Rahmengebühr als mindernder Umstand nicht allzu sehr ins Gewicht.

Auf ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hat sich nur die Zweitantragstellerin berufen. Mit Rücksicht auf die amtsbekannten Unternehmensgrößen in der Autobranche und die allgemeinen Absatzschwierigkeiten, die alle Hersteller und Händler treffen, kommt jedoch eine abweichende Behandlung der Zweitantragstellerin nicht in Betracht. Davon, daß es der Generalvertretung eines Automobilunternehmens unzumutbar sein könnte, eine Gebühr von S 40.000, die ohnehin nur das Doppelte der Mindestgebühr beträgt, zu zahlen, kann keine Rede sein.

Da der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes die Rahmengebühr ohnehin nur im doppelten Betrag der gesetzlichen Mindesthöhe festgesetzt hat, ist ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Den Rekursen ist daher ein Erfolg zu versagen.

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