OGH 1Ob576/94

OGH1Ob576/9422.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ines S*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Hans-Jürgen S*****, vertreten durch Dr.Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 100.000,-- sA, infolge Rekurses der klagenden Partei (Rekursstreitwert S 25.000,--) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck im Berufungsverfahren vom 22. Februar 1994, GZ 3a R 728/93-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 9.September 1993, GZ 4 C 600/92s-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Bezahlung von S 60.000,-- samt 4 % Zinsen seit 8.4.1992. Der Beklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weil für die Streitwertbemessung und damit für die Beurteilung der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 55 Abs.3 JN von einer Kapitalsforderung im Gesamtbetrag von S 100.000,-- auszugehen sei (AS 6).

Mit Beschluß vom 14.7.1992 (ON 8) erklärte sich das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache für sachlich unzuständig, wobei es sich der Auffassung des Beklagten anschloß. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge und verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit.

In der Tagsatzung vom 29.6.1993 dehnte die Klägerin ihr Begehren um S 40.000,-- auf S 100.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 60.000,-- seit 8.4.1992 und aus S 40.000,-- seit 29.6.1993 aus. Der Beklagte erhob erneut die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit (AS 83).

Das Erstgericht erklärte sich mit Beschluß vom 9.9.1993 zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache für zuständig und erkannte mit Urteil vom 9.9.1993 zu Recht, daß die Klagsforderung mit S 100.000,--, die Gegenforderung mit dem Betrage von S 7.000,-- zu Recht bestehe, weshalb der Beklagte schuldig erkannt wurde, der Klägerin S 93.000,-- s.A. zu bezahlen, das Mehrbegehren im Betrage von S 7.000,-- s.A. wies es ab.

Das Berufungsgericht gab dem vom Beklagten erhobenen Rekurs und auch der von ihm eingebrachten Berufung teilweise Folge. Es wies mit dem angefochtenen Beschluß das Klagebegehren, soweit es den Betrag von S 75.000,-- überschreitet, also in Ansehung eines Teilbetrages von S 25.000,-- wegen sachlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes zurück. Über das Klagebegehren im Betrage von S 75.000,-- entschied es - unangefochten - meritorisch. Den "ordentlichen Revisionsrekurs" erklärte es für unzulässig. Zur Zuständigkeitsfrage führte es aus, daß die bezirksgerichtliche Wertgrenze bis zum 30.6.1993 S 75.000,-- betragen habe. Zur Entscheidung über ein diesen Betrag überschreitendes Klagebegehren sei das Erstgericht sachlich unzuständig gewesen.

Der dagegen gerichtete Rekurs der Klägerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.

Obwohl eine zuständigkeitsbejahende Entscheidung des Erstgerichtes vorlag, die stets unanfechtbar ist (Fasching, Lehrbuch2, Rz 231 mwH), hat das Rekursgericht dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs des Beklagten teilweise Folge gegeben und das Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrags von S 25.000,-- zurückgewiesen, weil es die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes hinsichtlich dieses Teilbetrags verneinte. Zur Entscheidung über den der Zurückweisung verfallenen Teilbetrag von S 25.000,-- ist aber ebenfalls wieder das Bezirksgericht Kitzbühel sachlich zuständig, sodaß die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 45 zweiter Fall JN nicht anfechtbar ist.

Der Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Das Rechtsmittel der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der Beklagte hat in seiner Rekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen. Er hat daher die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

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