OGH 15Os83/94

OGH15Os83/9416.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 7.März 1994, GZ 14 E Vr 492/93-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 7.März 1994, GZ 14 E Vr 492/93-14, verletzt das Gesetz in dem sich aus § 498 StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieser Beschluß aufgehoben und der ihm zugrundeliegende Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gerhard G***** wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg (als Vollzugsgericht) vom 3.August 1992, GZ 14 BE 181/92-12, aus dem Vollzug der mit Urteilen der Bezirksgerichte Retz (AZ U 42/91) und Hollabrunn (AZ U 248/91) sowie des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Krems an der Donau (AZ 12 E Vr 244/91) verhängten Freiheitsstrafen am 11.September 1992 unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt entlassen (Strafrest: 2 Monate und 3 Tage). Mit Beschluß dieses Gerichtes vom 28. Dezember 1993 (S 40 des Aktes) wurde die bedingte Entlassung für endgültig erklärt.

Mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 7.März 1994, GZ 14 E Vr 492/93-14, wurde Gerhard G***** wegen des in der Nacht zum 15.Juli 1993, sohin innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig erging der gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluß, daß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die mit Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 3.August 1992 zu AZ 14 BE 181/92 ausgesprochene bedingte Entlassung widerrufen wird (AS 65); dies trotz der aus der Strafregisterauskunft S 31 hervorgehenden Tatsache, daß die eingangs erwähnte Probezeit bereits verstrichen war und daher nahelag, daß ein Beschluß ergangen sein könnte, der die bedingte Entlassung als endgültig erklärt.

Der vorbezeichnete Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 7.März 1994 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Der Einzelrichter des Landesgerichtes Krems an der Donau ließ bei der Beschlußfassung unbeachtet, daß das Landesgericht Korneuburg bereits mit Beschluß vom 28.Dezember 1993 die bedingte Entlassung des Gerhard G***** für endgültig erklärt hatte. Die Widerrufsentscheidung verstößt demnach (zum Nachteil des Verurteilten) gegen die Sperrwirkung, die der einer materiellen Rechtskraft fähige (vgl JBl 1989, 400 = EvBl 1989/64) und einer Behebung bzw Abänderung nur im Rechtsmittelweg zugängliche Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg über die endgültige bedingte Entlassung entfaltet hatte.

In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte