OGH 8Ob515/94(8Ob516/94)

OGH8Ob515/94(8Ob516/94)16.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25.Juli 1989 verstorbenen Angela T*****, infolge des Revisionsrekurses des Erben Dieter F*****, *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. März 1994, GZ 44 R 87, 88/94-161, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 2.Juni 1993 und vom 24.November 1993, GZ 16 A 385/89-131 und 157, bestätigt wurden, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Rekursen des Erben Dieter F***** gegen die Beschlüsse, mit denen das ergänzte Inventar zu Gericht angenommen und der Vorstellung gegen diesen Beschluß nicht Folge gegeben wurde, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht 50.000,-- S, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist an die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz gebunden, soferne die gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätze der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1-3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN richtig angewendet wurden (RZ 1992/28, 73 und RZ 1992/92, 288 ua).

Da auch die Summe der bestrittenen Forderungen, und der Auslagen, deren Aufnahme der Rechtsmittelwerber als Passiva in das Inventar anstrebt, den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt, widerspricht die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes, den die behaupteten weiteren Nachlaßpassiven bildeten, keinesfalls dem Gesetz.

Das Vorhandensein von Rechtsmittelbeschränkungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz nach Art 7 B-VG, noch gegen Art 92 Abs 1 B-VG (oder Art 6 MRK). Die Verfassungsbestimmung der Art 92 Abs 1 enthält keine Regelung des Instanzenzuges und nimmt dem einfachen Gesetzgeber daher nicht das Recht, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof anzuschließen (ÖBl 1985, 166 mwN). Die Funktion des Obersten Gerichtshofes als Rechtspflegeorgan zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung gebietet das Vorhandensein von Rechtsmittelbeschränkungen; anderenfalls, bei schrankenlosem Zugang zum Höchstgericht, könnte er dieser seiner Funktion nicht mehr gerecht werden.

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