OGH 10ObS136/94

OGH10ObS136/9414.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Irene W*****, Studentin, ***** vertreten durch Dr.Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Weitergewährung der Waisenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.März 1994, GZ 34 Rs 111/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.August 1993, GZ 16 Cgs 114/93h-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1. Soweit sich die Revision gegen die Kostenentscheidung richtet, wird sie zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

zu 1: Die im Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann auch in einer Sozialrechtssache nicht bekämpft werden, und zwar auch nicht im Rahmen der Revision (SSV-NF 5/37).

zu 2: Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nach Art VI Abs 13 der 44. ASVGNov BGBl 1987/609 in der vor dieser Nov (seit 1. 1. 1975) geltenden F der 31. ASVGNov BGBl 1974/775 anzuwenden ist, ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der - allerdings weder vom Berufungsgericht noch in der Revision zitierten - stRsp des erkennenden Senates (zB SSV-NF 2/51; 3/7; 3/59; 4/62; 5/89; 6/36;

6/47; 7/20; 11. 5. 1993, 10 Ob S 74/92; 28. 2. 1994, 10 Ob S 42/94;

26. 4. 1994, 10 Ob S 84/94 uva). In der E 11. 5. 1993, 10 Ob S 74/92 bezog sich der Senat zunächst auf seine Ausführungen in SSV-NF 4/134, daß § 128 Abs 2 (Z 1) GSVG in der vor der 13.GSVGNov geltenden Fassung nach deren Art II Abs 8 ungeachtet der neuerlichen Novellierung durch die 15.GSVGNov weiterhin anzuwenden sei, wenn das Kind das 18.Lebensjahr vor dem 1.Jänner 1988 vollendet habe. § 128 Abs 2 (Z 1) GSVG idF vor der 13.GSVGNov entspricht § 252 Abs 2 Z 1 ASVG idF vor der 44.ASVGNov, Art II Abs 8 der 13.GSVGNov, Art VI Abs 13 der 44.ASVGNov, die 15.GSVGNov der 46.ASVGNov. Dazu zitierte der Senat die Meinung Teschners in MGA ASVG - damals - 50.ErgLfg 1275 FN 9, 1276 FN 11a - bw 54. ErgLfg 1276/1 FN 9 und 11a, nunmehr 56. ErgLfg 1277 FN 9 und 11a, der sich auf eine Empfehlung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 7.November 1989 bezog. Darin wurde zur Sicherstellung einer einheitlich Vorgangsweise der Versicherungsträger bei der Prüfung der Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG bzw. § 128 Abs 2 Z 1 GSVG bzw § 119 Abs 2 Z 1 BSVG im Einvernehmen mit dem BMAS empfohlen, nach folgenden Grundsätzen vorzugehen: "Mit der 44.Nov zum ASVG .... wurde die Altersgrenze für die Kindeseigenschaft auf das vollendete 25.Lebensjahr herabgesetzt.

Diese Neuregelung trat mit 1.Jänner 1988 in Kraft. Durch eine

Übergangsbestimmung in Art VI Abs 13 der 44.Nov zum ASVG (....) wurde

für die vor dem 1.Jänner 1970 geborenen Kinder der Gesetzesstand zum

31. Dezember 1987 (zB 26.Lebensjahr) aufrechterhalten. Durch die

46. Nov zum ASVG (....) wurden die Vorschriften über die

Kindeseigenschaft neuerlich geändert, wobei aber die Normierung einer

Übergangsbestimmung unterblieb. Trotz des Fehlens einer

Übergangsbestimmung im Sinne des Art VI Abs 13 der 44.Nov. zum ASVG

.... ist für die vor dem 1.Jänner 1970 geborenen Kinder § 252 Abs 2 Z

1 ASVG ...... in der am 31.Dezember 1987 geltenden Fassung weiterhin

anzuwenden."

Diese Rechtsansicht sei vor allem deshalb begründet, weil aus der Regierungsvorlage zur 46.ASVGNov 782 der BlgNR 17.GP 10 und aus dem Ausschußbericht über diese RV, 853 BlgNR 17. GP 2 hervorgehe, daß die rasche neuerliche Novellierung des § 252 Abs 2 Z 1 nur die Vereinheitlichung der unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung über das 25.Lebensjahr hinaus nach dem Familienlastenausgleichsgesetz und den Sozialversicherungsgesetzen zum Ziel hatte. Sie wollte aber nichts daran ändern, daß vor allem die durch die 44.ASVGNov verfügte grundsätzliche Herabsetzung der Altersgrenze vom vollendeten 26. auf das vollendete 25.Lebensjahr, aber auch VI Abs 13 dieser Nov nach wie vor nur in den Fällen gelten sollte, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31.Dezember 1987 vollendet. Für die Kinder, die vor dem 1.Jänner 1970 geboren wurden und daher schon vor dem Inkrafttreten der 44.ASVGNov am 1.Jänner 1988 das 18.Lebensjahr vollendet hatten, sollte das Weiterbestehen der Kindeseigenschaft nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden.

Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, den erkennenden Senat zu einer Änderung seiner stRsp zu veranlassen.

Die Rechtsansicht des Gerichtes erster Instanz, daß die Voraussetzungen für das Weiterbestehen der Kindeseigenschaft der Klägerin nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG idF vor der 44. ASVGNov nicht zutreffen, weil die Schul- oder Berufsausbildung der Klägerin nicht durch ein unüberwindbares Hindernis verzögert wurde, wurde schon in der Berufung nicht bekämpft.

Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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