Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Dem Gutachten des Sachverständigen Dr.E***** kann entnommen werden, daß jedenfalls im April 1990 100 Arbeitsplätze für Berufstätigkeiten im Rahmen der Qualitätskontrolle in Österreich vorhanden waren. Die darauf beruhende Feststellung entspricht daher dem Akteninhalt. Ob sie richtig ist, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger in seiner Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel der Unterlassung der Parteienvernehmung verneint, sodaß die vom Revisionswerber als richtig zugestandene Rechtsprechung zum Tragen kommt, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 3/115, SSV-NF 6/28, SSV-NF 7/74 ua). Die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichtes in diesem Belang ist daher nicht überprüfbar.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß vom Bestehen eines Arbeitsmarktes ausgegangen werden kann, wenn österreichweit zumindest 100 Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung stehen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/4 = DRdA 1992, 367 mwN; SSV-NF 7/37). Ob diese Arbeitsplätze tatsächlich zur Verfügung stehen, ist für die Beurteilung der Invalidität des Klägers genau so ohne Bedeutung (SSV-NF 7/68), wie die Frage, wie die Arbeitsmarktsituation in anderen Berufssparten beschaffen ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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