Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Andreas S***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG und § 12 (zu ergänzen: dritter Fall) StGB schuldig erkannt. Demnach hat er von Juli 1992 bis Juli 1993 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider (1) zum Inverkehrsetzen von Suchtgift in einer großen Menge beigetragen, indem er den Verkauf von insgesamt zumindest 180 Gramm Heroin für die gesondert verfolgten Andreas S*****, Alfred S*****, Wolfgang K***** und einen weiteren, als "Gradimir" aufgetretenen Täter vermittelte; (2) Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er mehr als zumindest 1,5 Gramm Heroin (US 6) weiterverkaufte, wobei er die zu 1 und 2 erfaßten Taten mit Beziehung auf Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 angeführten Menge ausmachte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich zunächst gegen die tatrichterliche Quantifizierung der zur Vermittlungstätigkeit des Angeklagten (Tatkomplex 1) tatverfangenen Suchtgiftmenge von 180 Gramm Heroin, setzt sich jedoch in Anknüpfung an Einzeldetails der Verantwortung mit der Reklamation daraus abgeleiteter geringerer Suchtgiftquanten darüber hinweg, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung (konform mit seiner Verantwortung im Vorverfahren) umfassend (ohne jede quantitative Einschränkung) im Sinne der Anklage schuldig bekannte (89 iVm ON 9). Soweit sich die bekämpften Tatsachenfeststellungen auf die Verantwortung des Angeklagten stützen, liegt die behauptete formelle Mangelhaftigkeit demnach nicht vor.
Auch die weitere Problematisierung der den inkriminierten Tathandlungen zugeordneten Suchtgiftmenge im Wege einer Gesamthochrechnung aus dem allein hinsichtlich des verkaufsgegenständlichen Heroins (Teilkomplex 2) festgestellten Reingehalts von knapp 30 % versagt, weil das angefochtene Urteil - den Beschwerdeprämissen zuwider - in bezug auf das zum Handlungskomplex 1 (Vermittlung von Suchtgift) ausdrücklich von einer Giftkonzentration im Ausmaß von 40 % reinen Heroins ausgeht (107). Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, daß die sog.Grenzmenge ("große Menge" im Sinn des § 12 Abs 1 SGG) bei Heroin nach gefestigter Rechtsprechung bereits ab 1,5 Gramm reiner Substanz - der Beschwerdeauffassung zuwider nicht erst ab 5 Gramm - vorliegt (EvBl 1987/87, 1988/3, 1988/131 ua).
Die (sachlich ersichtlich als Subsumtionsrüge - Z 10 - gedachte) Rechtsrüge hinwieder erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie zu der Behauptung einer die Qualifikationskriterien nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG nicht erfüllenden Suchtgiftmenge jedwede urteilsorientierte Substantiierung vermissen läßt.
Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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