Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gerhard W***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und des (inhaltlich der Rechtsmittelausführungen nicht angefochtenen) Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 11.August 1992 in der Wohnung der Monika K***** ohne deren Einwilligung dadurch, daß er an zwei Stellen der Wohnung nicht näher festzustellende Materialien in Flammen setzte, eine Feuersbrunst verursachte (I.) und hernach gesondert (SSt 47/48) Monika K***** fahrlässig am Körper verletzte (II.).
Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die gemeinsam mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) ausgeführte Mängelrüge (Z 5) macht mangelnde Begründung der Brandverursachung geltend, die aus den Feststellungen des Erstgerichtes über die Herstellung offener Flammen nicht abgeleitet werden könne. Dieses war jedoch in der Lage, den Umstand, daß vom Angeklagten durch Herbeiführung offener Flammen, Materialien an zwei Stellen des Wohn-Schlafzimmers, nämlich vor einem Vitrineschrank sowie im Bereich der zur Küche führenden Verbindungstüre, in Brand gesetzt wurden (US 5), auf die (penibel) durchgeführten Polizeierhebungen (S 121 ff) und den daraus entwickelten Überlegungen des Brandsachverständigen Ing.Franz P***** (S 423 ff) abzuleiten (siehe US 9 und 10), der nach dem Brandverlauf eindeutig offene Flammen als Brandursache definierte (S 426). Damit ist aber der diesbezügliche Beschwerdeeinwand widerlegt.
Im übrigen müssen sich die mit den oben angeführten Rügen relevierten Umstände stets auf für den Schuldspruch entscheidende Tatsachen beziehen, also auf solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Die (ebenfalls gerügte) Unterlassung der Erörterung des Motivs, das heißt jenes inneren Antriebes, der dazu führte, daß der Angeklagte den Tatvorsatz faßte, sowie welche offene Flammen er zur Brandstiftung hergestellt haben könnte, sind in diesem Sinn keine entscheidungswesentlichen Tatsachen.
Der weitere, rein spekulative und ohne Grundlage in den Akten erhobene Einwand, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß Monika K***** erwachte und im Alkohol- oder Medikamentenrausch fahrlässig den Brand herbeigeführt haben könnte, wendet sich im Kern lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiswerterwägungen der Tatrichter, die auf denklogisch richtiger Grundlage in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs.2 StPO) zu anderen Schlüssen gekommen sind.
Letztlich wird auch mit dem Hinweis, durch Brennen von Löchern in eine Bluse könne ein Brand nicht entstehen, ein formaler Begründungsmangel des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt, weil das Erstgericht gar nicht davon ausgegangen ist, der Brand wäre auf solche Weise verursacht worden (siehe oben).
Das auch als Ausführung der Tatsachenrüge bezeichnete Vorbringen in der Mängelrüge vermag damit keine aus den Akten hervorkommenden Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Zweifel an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden Tatsachenfeststellungen herbeizführen.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) gehen an den hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB vorbei (US 6), weil in bezug auf das Verbrechen, das Erstgericht ausdrücklich fahrlässiges Verhalten, auf das die Beschwerde in dieser Hinsicht verweist, ausgeschlossen hat (US 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils jedoch als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weswegen über die zugleich erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
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