OGH 9ObA108/94

OGH9ObA108/948.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter B*****, Angestellter, ***** wider die beklagte Partei CA-Leasing Immobilien GmbH, Wiedner Hauptstraße 56, 1040 Wien, wegen 109.478,38 S brutto und 1.482 S netto sA, infolge Revisionsrekurses der CA-Leasing Consult GmbH, vormals CA-Leasing Gesellschaft für Kapitalvertrieb und Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.April 1994, GZ 34 Ra 43/94-16, womit der Rekurs der CA-Leasing Consult GmbH, vormals CA-Leasing Gesellschaft für Kapitalvertrieb und Vermögensverwaltung GmbH gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Februar 1994, GZ 29 Cga 51/93v-13, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

In der auf Zahlung von Kündigungsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen, Abgeltung für den Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens sowie restliche Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung gerichteten Klage wurde die CA-Leasing Gesellschaft für Kapitalvertrieb und Vermögensverwaltung GmbH, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 56, als beklagte Partei bezeichnet. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.Februar 1994 wandte die beklagte Partei mangelnde Passivlegitimation ein. Der Kläger stellte außer Streit, daß er bei der CA-Leasing Immobilien GmbH, gleichfalls 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 56, beschäftigt gewesen sei.

Über Antrag des Klägers berichtigte daraufhin das Erstgericht die Bezeichnung der beklagten Partei in CA-Leasing Immobilien GmbH. Die Kernworte beider Firmen - CA-Leasing GmbH - lauteten gleich und beide Gesellschaften gehörten demselben Konzern an.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der CA-Leasing Consult GmbH (vormals CA-Leasing Gesellschaft für Kapitalvertrieb und Vermögensverwaltung GmbH) zurück, da diese Gesellschaft durch die Richtigstellung der Parteienbezeichnung nicht beschwert sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der CA-Leasing Consult GmbH mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Abweisung des Antrages auf Berichtigung der Parteienbezeichnung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zu Unrecht wendet sich die Revisionsrekurswerberin auch gegen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes.

Die vom Kläger unrichtigerweise als Arbeitgeberin in Anspruch genommene CA-Leasing Gesellschaft für Kapitalvertrieb und Vermögensverwaltung GmbH weist mit "CA-Leasing" nicht nur denselben Firmenkern wie die Arbeitgeberin CA-Leasing Immobilien GmbH auf, sondern hat darüber hinaus ihren Sitz unter derselben Anschrift. Wie aus dem Nachschlagewerk Firmenbuch Österreich, Ausgabe Juni 1993, ersichtlich ist, haben unter dieser Anschrift noch weitere fünf GesellschaftenmbH mit diesem Firmenkern ihren Sitz. Zieht man darüber hinaus in Betracht, daß, wie sich aus der Vereinbarung vom 20.Mai 1992, Beilage E, insbesondere aber aus den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin zu ihrer Rechtsmittellegitimation ergibt, innerhalb dieser unter derselben Anschrift domizilierten Firmengruppe durch Ausgliederung und rechtliche Verselbständigung von Abteilungen sowie insbesondere durch Änderungen der Firma - die Firma der vom Kläger in Anspruch genommenen CA-Leasing Gesellschaft für Kapitalvertrieb und Vermögensverwaltung GmbH wurde mit Generalversammlungsbeschluß vom 26.Mai 1992 in CA-Leasing Kapitalvertrieb GmbH und sodann mit weiterem Generalversammlungsbeschluß vom 24.Juni 1993 in CA-Leasing Consult GmbH abgeändert - häufige, Verwechslungen fördernde Änderungen erfolgten, dann erscheint es durchaus verständlich, daß dem Kläger bei Bezeichnung seines Arbeitgebers ein Irrtum unterlief. Ein viel schwererer Vorwurf trifft die als Arbeitgeberin in Anspruch genommene Revisionsrekurswerberin, die sich in den Prozeß einließ und detaillierte Ausführungen nicht nur zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche, sondern auch zu dem von ihr behaupteten Entlassungsgrund erstattete, darüber hinaus zahlreiche, regelmäßig nur dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Urkunden vorlegte, um sich dann nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens am Ende der dritten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung auf ihre mangelnde Passivlegitimation zu berufen.

Mit § 235 Abs 5 ZPO wollte der Gesetzgeber gerade in Fällen wie dem vorliegenden die Berichtigung der Parteienbezeichnung ermöglichen. Dies ergibt sich aus den EB zur RV der ZVN 1983 (669 BlgNR 15.GP 52 f zu Z 31 [§ 235 ZPO]), wonach der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen wollte, in denen Fehler bei der Bezeichnung der Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Aktiv- oder Passivlegitimation herangezogen werden, indem er behauptet, Partei sei jemand anderer, als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert.

Da den Organen der vom Kläger unrichtigerweise als beklagte Partei bezeichneten GmbH - sofern es ihnen nicht selbst an der für eine Zuordnung erforderlichen Übersicht fehlte - klar sein mußte, daß der Kläger seinen unter ähnlicher Bezeichnung und am selben Sitz firmierenden Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollte, bestand ebenso wie in dem der von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidung 9 Ob A 342/93 zugrundeliegenden Fall kein Prozeßrechtsverhältnis mit der CA-Leasing Gesellschaft für Kapitalvertrieb und Vermögensverwaltung GmbH, so daß der von dieser nunmehr unter CA-Leasing Consult GmbH firmierenden Gesellschaft erhobene Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes über die Berichtigung der Parteienbezeichnung unzulässig war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Stichworte