OGH 9ObA96/94

OGH9ObA96/948.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef W*****, Angestellter, *****vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Julius Brändle und Dr.Karl Schelling, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 421.758,16 brutto sA, infolge Revision der klagenden und Rekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 1994, GZ 5 Ra 243/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.Juli 1993, GZ 34 Cga 120/93-7, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Weder der Revision noch dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Klägers in seiner Revision entgegenzuhalten:

Richtig ist, daß gemäß § 5 Abs 9 des Kollektivvertrags für Angestellte des Gewerbes "vor" der Leistung von Überstunden jeweils vereinbart werden "kann", daß der Angestellte anstelle des Überstundenentgeltes für jede geleistete Überstunde bezahlte Freizeit erhält. Diese bereits aus vorhergegangenen Kollektivverträgen übernommene Bestimmung entspricht der im AZG zwar nicht geregelten, aber nunmehr unbestrittenen Rechtsauffassung, daß anstelle der gesetzlich vorgesehenen Überstundenvergütung in Geld auch Zeitausgleich gewährt werden kann. Für diesen Fall bedarf es entweder einer kollektivvertraglichen oder individuellen Vereinbarung (vgl Arb 9.406 ua), wobei die individuelle Vereinbarung auch schlüssig zustandekommen kann (vgl Grillberger, AZG § 10 Erl 5.1; auch Cerny, Arbeitszeitrecht2 § 10 Erl 8). Abgesehen davon, daß auch Punkt 6.3 der Betriebsvereinbarung vom 30.8.1993 bereits auf Einzelvereinbarungen über Zeitausgleichsstunden Bezug nimmt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, daß jede der Überstundenleistung nachfolgende Zeitausgleichsvereinbarung unzulässig wäre. Zeitausgleich "kann" zwar schon vor der Überstundenleistung vereinbart werden; eine solche Vereinbarung "ist" aber nicht vorher zu treffen. Dazu kommt, daß es nicht nur einer Vereinbarung des "ob" bedarf, sondern die Freizeitgewährung auch in ihrer zeitlichen Lage einvernehmlich festzulegen ist (vgl Grillberger aaO). Mit ihrem Einwand, jede kollektivvertragliche Regelung müsse einen normativen Sinn haben, übersieht der Revisionswerber, daß Kollektivvertragsbestimmungen in manchen Fällen nur auf eine bestehende Rechtslage hinweisen, wie es etwa auch im § 5 Abs 3 des gegenständlichen Kollektivvertrages der Fall ist.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen schlug der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger vor, sein Mehrzeitguthaben im Wege des Zeitausgleiches abzubauen. Der Kläger nahm diesen Vorschlag, ohne zu widersprechen, zur Kenntnis. Er erwiderte lediglich: "Wenn Sie meinen ....". Obwohl von einer Dienstfreistellung nie die Rede war, erschien der Kläger bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses monatelang nicht mehr zur Arbeit. Dieses Erklärungsverhalten konnte vom Geschäftsführer der beklagten Partei objektiv nur so verstanden werden, daß der Kläger dem angebotenen Zeitausgleich im Ergebnis zugestimmt hat. Mit seinem Einwand, die beklagte Partei habe auf seine Arbeitsleistung verzichtet, entfernt sich der Revisionswerber von den getroffenen Feststellungen.

Auch die Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß gehen nur zum Teil von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Einer konkludenten Urlaubsvereinbarung während der Kündigungsfrist steht schon der Umstand entgegen, daß der Kläger mit dem entsprechenden Anbot nicht einverstanden war. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, wäre es insbesondere wegen der hervorgekommenen unterschiedlichen Auffassungen über die Dauer des Zeitausgleichs an der beklagten Partei gelegen, den Kläger mangels Dienstfreistellung wieder zum Dienstantritt aufzufordern, zumal zum Zeitpunkt des Anrufes des Geschäftsführers das Überstundenguthaben des Klägers noch nicht abgegolten war. Die Frage, ob der Kläger überhaupt Überstunden geleistet hat, ist durch den vereinbarten und konsumierten Zeitausgleich überholt. Soweit das Berufungsgericht die Feststellungsgrundlage noch nicht für vollständig erachtete, kann den Ergänzungsaufträgen nicht entgegengetreten werden.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

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