Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.069,20 (einschließlich S 3.178,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die beklagte Partei hat in ihrer Kündigung und der dieser angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung, auch wenn diese - wie dies die Vorinstanzen ohnedies getan haben - als Einheit betrachtet werden, die Klägerin eindeutig nur aus dem Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit a VBG gekündigt. Hat die Klägerin ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflichten darstellt, die den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, kann sie nach § 32 Abs 2 lit a VBGB nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten als Dienstverfehlung vorwerfbar ist. Ist dies infolge Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach § 32 Abs 2 lit b VBG gekündigt werden. Eine nachträgliche Umdeutung oder Nachschiebung eines anderen Kündigungsgrundes, hier des § 32 Abs 2 lit b VBG ist unzulässig (Arb 10.637 ua). Es liegt im Risikobereich des Dienstgebers, wenn er nicht erkennt, daß das objektiv rechtswidrige Verhalten seinem Dienstnehmer nicht vorwerfbar ist. Die Klägerin kann daher nur neuerlich, nun nach § 32 Abs 2 lit b VBG gekündigt werden, was mittlererweile ohnedies geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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