OGH 2Ob578/93

OGH2Ob578/9319.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid S*****, ***** vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Gert L*****, ***** 2.) Dr. Helge L*****, ***** beide vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 284.451,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Juli 1993, GZ 13 R 24/93-61, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29. Jänner 1993, GZ 8 Cg 5/92-53, als Teilurteil teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 9.518,40 (darin enthalten S 1.586,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Geschwister. Ihre ***** 1986 verstorbene Mutter Maria L***** hat ***** 1981 den beiden Beklagten einen Ein-Viertel-Anteil an der Liegenschaft EZ ***** KG W***** (bestehend aus den Grundstücken Nr. *****-***** im Ausmaß von 1.865 m**2) sowie die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** KG W***** (Grundstück Nr. 500 im Ausmaß von 285 m**2) geschenkt. Mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 14. Juni 1991, 8 Cg 221/89-19, hat das Kreisgericht Wels festgestellt, daß die klagende Partei gegenüber den Beklagten nie einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht nach der Mutter abgegeben hat und ihr daher dem Grunde nach ein Pflichtteilsanspruch zusteht.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsklage von den Beklagten die anteilige Bezahlung eines Betrages von S 284.451,-- sA. Bei der Berechnung des Nachlasses nach der Mutter sei die Schenkung des Liegenschaftsbesitzes in Anschlag zu bringen. Unter Berücksichtigung des Reinnachlasses von S 241.044,48 und des Wertes des geschenkten Miteigentumsanteiles an der EZ ***** KG W***** ***** sowie der Liegenschaft EZ ***** KG W***** ***** errechne sich ein Pflichtteil (1/6tel) von S 246.007,--; dazu komme eine Nachlaßforderung von S 38.444,-- (der verstorbenen Mutter gegebene Darlehen). Sie habe sich entgegen der Behauptung der Beklagten keine Nachlaßgegenstände zugeeignet. Anläßlich einer Realteilung mit Teilungsvertrag vom ***** 1981 sei von Pflichtteilsansprüchen nach der Mutter nicht die Rede gewesen, sondern man habe nur an die Realteilung gedacht, bei der die Klägerin auch sachlich benachteiligt worden sei.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem Teilungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 17. November 1981 seien auch die Pflichtteilsansprüche der Klägerin ausgeglichen worden. Die Schenkung der Mutter sei bei der Erstellung des Teilungsplanes berücksichtigt worden. Wert und Zustand der Liegenschaften hätten sich in der kurzen Zeit zwischen der Schenkung und der folgenden Realteilung nicht geändert. An der Wertsteigerung bis zum Tod der Mutter hätten die Streitteile anteilsmäßig teilgenommen. Die Schenkungsobjekte seien durch einvernehmliche Änderung der Form der Grundstücke und der Beteiligungsverhältnisse nicht mehr vorhanden. Das Klagebegehren sei schon deshalb nicht berechtigt, weil es auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache, die aber nicht mehr existiere, zu lauten habe. Die von der Klägerin angegebenen Werte seien überhöht; sie habe sich aus dem Nachlaß Gegenstände im Werte von mindestens S 380.000,-- angeeignet, die sie sich als Vorausempfang anrechnen lassen müsse. Die behauptete Nachlaßforderung von S 38.444,-- stehe ihr nicht zu.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Bezahlung eines Betrages von je S 142.225,50 sA abgewiesen.

Es hat nachstehende wesentlichen Feststellungen getroffen.

Nach dem Ableben des Vaters der Streitteile ***** ***** 1961 erlangten die Streitteile und deren Mutter Maria L***** zu je einem Viertel Eigentum an der EZ ***** KG W*****, damals bestehend aus den Grundstücken Nr. 495 bis 498. Die Liegenschaft EZ ***** KG W*****, damals bestehend aus dem Grundstück Nr. 500 stand im Alleineigentum der Maria L*****. Die Klägerin hat nach dem Ableben des Vaters eine Eigentumswohnung in W***** erworben und bis zu einer gerichtlichen Regelung die Garage im Familienanwesen weiter benützt. Nach Beendigung des Medizinstudiums beabsichtigten die Beklagten je eine Ordination auf den Familiengrundstücken zu errichten. Maria L***** schenkte den Beklagten ***** 1981 ihren Viertelanteil an der Liegenschaft EZ ***** KG W***** sowie die Liegenschaft EZ ***** KG W*****, womit die Klägerin nicht einverstanden war. Die Beklagten erhoben auch Ansprüche auf den Viertelanteil der Klägerin und drohten dieser die Einbringung einer Teilungsklage an, um die Errichtung getrennter Wohnmöglichkeiten und Ordinationen durchzusetzen. In dieser Situation einigte sich man schließlich dahin, die Liegenschaft real zu teilen. Nach mehreren Varianten wurde ausgehend davon, daß der Zweitbeklagte neben dem alten Gebäude einen Neubau errichtet, eine Aufteilung (Dreiteilung) der Liegenschaft in der Weise vereinbart, wie sie aus dem Lageplan Beilage ./3 hervorgeht, wobei der Zweitbeklagte auf seinen 3/8tel Anteil am Altbau verzichtete.

Die Beklagten sollten nach dieser Vereinbarung jene zwei Grundstücke bekommen, die an die M*****Straße angrenzen, die Klägerin hingegen das hintere Gartengrundstück, das zwar im Ausmaß etwas größer war, aber wegen der von der Straße abgekehrten Lage einen geringeren Wert aufwies. Die Klägerin und der Erstbeklagte räumten einander wechselseitig an deren Liegenschaften einen 24/100tel Wohnungseigentumsanteil ein. Dadurch wurde im Zuge der komplizierten Grundstücksaufteilung eine gleichwertige Aufteilung der Liegenschaft ohne Leistung einer Ausgleichszahlung erreicht. Die Vereinbarungen wurden schließlich mit Teilungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 17. November 1981 notariell geschlossen. Bei den umfangreichen Gesprächen anläßlich der Vertragserrichtung war von einem Verzicht der Klägerin auf ihre Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche nach ihrer Mutter nicht die Rede. Durch den Teilungsvertrag wurde die ursprünglich bestehende Liegenschaft EZ ***** KG W***** mit den Grundstücken Nr. 495 bis 498, die zu einem Viertel im Eigentum der Klägerin und zu je 3/8tel im Eigentum der Beklagten stand und die Liegenschaft EZ ***** KG W*****, die im Hälfteeigentum der Beklagten stand derart durch Teilung, Abschreibung, Zuschreibung bzw. Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage verändert und umgestaltet, daß nunmehr neu begründet wurden a) die im Eigentum des Erstbeklagten stehende EZ ***** mit den Parzellen 495/2, 496 und 498, b) die im Eigentum des Zweitbeklagten stehende EZ *****, bestehend aus der Parzelle 497, einem Teil aus der Parzelle 495 und dem Restgrundstück aus der Parzelle 500, c) die im Eigentum der Klägerin stehende EZ *****, bestehend aus Parzelle 495/1 und Teil 2 aus Parzelle 500, wobei sich die Klägerin und der Erstbeklagte wechselseitig an ihren Liegenschaften einen 24/100tel Anteil einräumten.

Das Erstgericht hielt noch fest, daß die von der Mutter den Beklagten geschenkten Liegenschaften in der Form, wie sie geschenkt worden seien, nicht mehr vorhanden seien. Die Klägerin habe diese Sachlage durch die einvernehmlich erstellten Teilungs- und Wohnungseigentumsverträge selbst herbeigeführt. Durch diese Verträge sei auch eine bedeutende Vermögensverschiebung zugunsten der Klägerin eingetreten. Ihr Viertelanteil an der ursprünglichen EZ 486 habe einen Verkehrswert von S 756.000 gehabt, während sie aufgrund des Teilungsvertrages Eigentümerin von Liegenschaftsanteilen im Verkehrswert von S 1,060.400,-- geworden sei. Die Differenz zwischen beiden Beträgen (S 304.000,--) sei ihr aus dem Teilungsvertrag wertmäßig zugekommen.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, das auf einen rechnerisch ermittelten Betrag gerichtete Leistungsbegehren sei nach dem Gesetz verfehlt, weil die Klage auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten habe. Insoweit sei eine Verurteilung nicht mehr möglich, weil die geschenkten Sachen nicht mehr vorhanden seien.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung teilweise Folge.

Es stellte noch ergänzend fest, daß der Nachlaß der Mutter der Streitteile je zur Hälfte an die Beklagten, die sich mit der Rechtswohltat des Inventars als Erben erklärt haben, aufgrund des Testamentes vom ***** 1979 eingeantwortet wurde. Das Inventar vom ***** 1988, aus dem sich ein reiner Nachlaß von S 241.044,48 ergibt, wurde mit Beschluß vom 8. Juni 1988 zu Gericht angenommen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin behaupteten Nachlaßforderung von S 38.444,-- vermindere sich der Reinnachlaß auf S 202.600,48, sodaß sich der Pflichtteilsanspruch der Klägerin zumindest mit S 33.766,75 ergäbe, den die Beklagten jedenfalls je zur Hälfte zu bezahlen hätten.

Es verpflichtete daher die Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von je S 16.883,37 an die Klägerin, wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer Beträge von je S 106.120,12 s.A. ab und hob im übrigen das angefochtene Urteil hinsichtlich der Abweisung eines Mehrbegehrens nach Bezahlung eines weiteren Betrages von je S 19.222,-- s.A. zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf.

Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes aufgrund einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens.

Das Berufungsgericht erörterte rechtlich, daß derjenige, der ein bei der Pflichtteilsbemessung zu berücksichtigendes Geschenk empfangen und an einen Dritten weitergegeben habe, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung hätte rechnen müssen, für den Pflichtteilsausfall ohne Exekutionsbeschränkung auf das Geschenk hafte. Dies gelte auch, wenn der Beschenkte selbst Noterbe sei und kein Verlassenschaftsverfahren stattgefunden habe. Die Beklagten hätten aufgrund der offenbar seit vielen Jahren bestehenden Spannungen zwischen den Streitteilen bei Annahme der Schenkung der Mutter mit Pflichtteilsansprüchen der Klägerin rechnen müssen. Die Veräußerung der geschenkten Sache an Dritte wäre allgemein als unredlich anzusehen und hätte zur Folge, daß die Beklagten zur Herausgabe der entsprechenden Pflichtteilsergänzung zu verpflichten wären. Im vorliegenden Fall sei aber zu beachten, daß über die geschenkte Sache - wenngleich ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin - nachträglich durch Vertrag aller Pflichtteilsberechtigten verfügt wurde. Die Realteilung sei gerade auch unter Einbeziehung der wenige Monate zuvor geschenkten Liegenschaft bzw. von Liegenschaftsanteilen erfolgt. Da die vertragliche Einigung der Streitteile einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin nicht bedacht habe und auch keinen Pflichtteilsverzicht enthalte, müsse der Anspruch der Klägerin als dem Grunde nach unbeeinträchtigt angesehen werden, doch stelle eine vertragliche Einigung mit dem durch die Schenkung möglicherweise beeinträchtigten Noterben eine redliche Vorgangsweise dar, weil dabei die Willenseinigung des Noterben berücksichtigt werde. Tatsächlich sei eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Klägerin eingetreten, wodurch sie durch die Realteilung faktisch schon vorweg jedenfalls den möglichen Ausfall am Pflichtteil unentgeltlich erhalten habe. Die Klägerin habe daher bei der Realteilung das Äquivalent des fiktiven Pflichtteiles in gleicher Weise erhalten, als wenn die Mutter sie bei der Schenkung mit möglichen Pflichtteilsansprüchen entsprechenden, diese vorwegnehmenden Anteilen bedacht hätte. Es fehle daher an einer noch vorhandenen Bereicherung der Beklagten. Die Klägerin sei auf ihre Pflichtteilsansprüche ohne Anrechnung einer Schenkung beschränkt.

Der auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch entfallende Teil des Klagebegehrens sei daher jedenfalls abzuweisen. Hinsichtlich der behaupteten Nachlaßforderung sei das Urteil aufzuheben, weil dazu Feststellungen fehlten.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil eine Rechtsprechung zur Frage des Pflichtteilsergänzungsanspruches bei teilweiser Weitergabe des Geschenkes an den den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machenden Noterben durch Vertrag mit diesem fehle.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens im Betrage von S 212.240,24 abzuändern. Hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin hat bereits in ihrer Berufung die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen S***** als Verfahrensmangel gerügt. Das Berufungsgericht hat diesen angeblichen Verfahrensmangel verneint, sodaß die neuerliche Geltendmachung im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist (EvBl 1989/165 uva). Dies trifft auch auf die angeblich mangelhafte Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu. Auch dieser Verfahrensmangel wurde vom Berufungsgericht verneint. Daß die Verhandlung nach Einlangen des Aktes des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern nicht wiedereröffnet wurde, wurde im Berufungsverfahren nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht und kann daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich aufgerollt werden (EFSlg 57.817). Zu der neuerlich als fehlend gerügten Feststellung, die der Revisionswerberin zu 76 % gehörende Grundfläche sei bis auf eine Restfläche von 290 m**2 mit totalem Bauverbot belegt, hat das Berufungsgericht bereits eingehend Stellung genommen und auf die Beweisergebnisse, die einer derartigen Feststellung entgegenstehen, verwiesen. Auch hier werden in Wahrheit die Feststellungen der Vorinstanzen unzulässigerweise bekämpft. Schließlich hat der Sachverständige entgegen der Meinung der Revisionswerberin die - neu geschaffenen - Grundstücke und Liegenschaften auch zum Zeitpunkt des Erbanfalls (20. Dezember 1986) bewertet (vgl. ON 36). Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt daher zusammenfassend nicht vor.

Die Rechtsrüge ist ebenfalls nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin verweist darauf, daß mit Zwischenurteil vom 14. Juni 1991 ihr Pflichtteilsanspruch als dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt worden sei und daher jede Erörterung über den Grund des Anspruches im weiteren Verfahren ausgeschlossen sei. Die Abweisung des Klagebegehrens sei aber deshalb erfolgt, weil der Anspruch unzulässigerweise dem Grunde nach bezweifelt worden sei.

Durch die vom Berufungsgericht gefällte Entscheidung wurde aber in die Rechtskraft des Zwischenurteils nicht eingegriffen. Mit diesem Urteil wurde lediglich ausdrücklich festgestellt, daß von der klagenden Partei gegenüber den beklagten Parteien nie ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht nach der gemeinsamen Mutter Maria L***** abgegeben wurde und der klagenden Partei daher dem Grunde nach ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Das Berufungsgericht hat daher folgerichtig der Klägerin auch den ihr aus dem festgestellten Reinnachlaß zustehenden Pflichtteilsanspruch zugesprochen.

Die Revisionswerberin begehrt aber in der Hauptsache bei der Berechnung ihres Pflichtteiles die Einrechnung der Schenkung eines Liegenschaftsanteiles bzw. einer Liegenschaft an die Beklagten. Unbestritten ist zunächst, daß die geschenkten Liegenschaften bzw. Anteile in der zum Zeitpunkt der Schenkung bestandenen Form nicht mehr existieren, weil durch einen einige Monate später erfolgenden Vertrag die ursprünglich den Streitteilen gemeinsam gehörende Liegenschaft auch unter Einbeziehung eines den Beklagten gehörenden Grundstückes real geteilt wurde. Grund und Ursache dieses Teilungsvertrages sollte nach den Revisionsbehauptungen die Erbfolge nach dem (im Jahre 1961) verstorbenen Vater der Streitteile sein.

Abgesehen davon, daß eine derartige Behauptung weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren aufgestellt wurde, kann der Grund und die Ursache der zwischen den Steitteilen erfolgten Realteilung wohl nur die kurz zuvor erfolgte Schenkung, mit der die Klägerin nicht einverstanden war, sein. Die Realteilung verfolgte daher den Zweck, die im Familieneigentum stehende Vemögensmasse zur besseren Benützbarkeit der Grundstücke zu teilen. Mit dieser Vorgangsweise war aber die Klägerin - im Gegensatz zur zuvor erfolgten Schenkung - durchaus einverstanden und bestätigte dies auch ausdrücklich im Teilungsvertrag. In diesem wurde auch festgehalten, daß - wie aus den Feststellungen hervorgeht - nach umfangreichen Gesprächen eine Gleichwertigkeit der geteilten Liegenschaften erzielt wurde, sodaß Ausgleichszahlungen vermieden werden konnten.

Selbst wenn man nun davon ausgeht, daß die Revisionswerberin im Sinne des § 951 ABGB die Herausgabe des Geschenks begehrt, ist daraus für sie nach den obigen Erwägungen nichts gewonnen. Die Beklagten besitzen aufgrund der Realteilung die geschenkten Liegenschaften nicht mehr. Sie haften daher nach § 952 im Umfange der noch vorhandenen Bereicherung (Schubert in Rummel Rz 1 zu § 952). Eine Bereicherung liegt aber nur dann vor, wenn der Leistungsempfänger aufgrund des Geschenks noch im Besitze eines Vermögensvorteiles ist. Nur dann, wenn der Beschenkte die geschenkte Sache oder deren Wert in unredlicher Weise aus dem Besitz gelassen hat, haftet er auch ohne bereichert zu sein. Den Beklagten ist aber der ihnen obliegende Beweis (JBl 1954, 489), nicht mehr bereichert zu sein, gelungen. Durch den der Schenkung nachfolgenden Vertrag zwischen den Beschenkten und dem pflichtteilsberechtigten Noterben wurde, wie bereits erwähnt, die im Familieneigentum stehende Vermögensmasse zu gleichen Teilen geteilt und dabei gerade die zunächst aufgrund der Schenkung zugunsten der Beklagten entstandene Vermögensverschiebung in der Weise berücksichtigt, daß alle Streitteile über gleichwertige Anteile aus der Vermögensmasse verfügten. Durch diese im Einverständnis mit der Klägerin erfolgte Realteilung hat sie aber tatsächlich den ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch am Liegenschaftsvermögen der Mutter erhalten, eine Vereitelung ihres Noterbrechtes liegt daher nicht vor.

Bei diesem Sachverhalt kann auch keine Rede davon sein, daß sich die Beklagten in unredlicher Weise des Geschenks begeben hätten. Auch wenn anläßlich des Teilungs- und Wohnungseigentumsvertrages von möglichen Pflichtteilsansprüchen der Klägerin nach dem Tode der Mutter nicht die Rede war, konnten die Beklagten doch davon ausgehen, daß infolge der gleichwertigen Aufteilung des Liegenschaftsvermögens von der Klägerin aus der Schenkung keine Ansprüche mehr erhoben werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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