OGH 5Ob1042/94

OGH5Ob1042/9417.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Peter K*****, technischer Angestellter, ***** und

2.) Jürgen M*****, ebendort, beide vertreten durch Mag.Norbert Kessler, Funktionär des Vereins Mieter informieren Mieter "MIM" Hilfe zur Selbsthilfe, 1150 Wien, Löhrgasse 13/20, gegen die Antragsgegnerin Hedwig M*****, Liegenschaftseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14.Dezember 1993, GZ 41 R 791/93-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Ersetzung der Zustimmung der Vermieterin zur Umgestaltung des vorhandenen Bades in ein solches mit zeitgemäßem Standard, sondern zur Auflassung des bestehenden Bades und zur Neuerrichtung eines Badezimmers an anderer Stelle.

Bei der Beurteilung, ob die Verlegung eines Baderaumes innerhalb des Wohnungsverbandes der Übung des Verkehrs entspricht oder zumindest eine den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung einer sanitären Anlage darstellt, ist dem Rechtsanwender ein gewisser Spielraum eingeräumt. Solange nicht in Verkennung der Rechtslage dieser Beurteilungsspielraum verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Eine solche Verkennung der Rechtslage ist nicht gegeben, wenn das Rekursgericht die Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zur Umgestaltung einer Wohnung entsprechend dem als Einheit zu beurteilenden Einreichplan verweigerte, dem im wesentlichen die Verlegung des Badezimmers in folgender Form zugrundeliegt:

Auflassung des nur von einem der vier Zimmer der Wohnung unmittelbar erreichbaren Baderaumes, wobei dieses Zimmer selbst wieder - ohne Verlassen des Wohnungsverbandes - nur über zwei vorgelagerte Zimmer erreichbar ist; Neuerrichtung eines größeren Baderaumes anstelle eines Teiles des bisher vorhandenen Vorraumes, wobei der neue Baderaum sowohl vom restlichen Vorraum als auch von zweien der vier Zimmer unmittelbar erreicht werden kann, allerdings mit dem Erfolg, daß nunmehr drei der vier Zimmer nur über den Baderaum betreten werden können, wobei eines dieser drei Zimmer nur nach Durchquerung eines der beiden angrenzenden Zimmer erreicht werden kann.

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