Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, ungeachtet einer 35 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht könne dem Kläger (dem trotz seiner 1983 mit 11 1/2 Jahren erlittenen Armverletzung 1987 der Eintritt ins Berufsleben und die Erlangung seines nunmehrigen Arbeitsplatzes gelungen ist) eine abstrakte Rente nicht gewährt werden, weil der mögliche Verlust seines Arbeitsplatzes von der derzeit nicht voraussehbaren wirtschaftlichen Entwicklung abhänge, bewegt sich im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl ZVR 1984/325, 1993/165 mwN). Die jüngere Rechtsprechung nimmt zur abstrakten Rente, der ein Teil der Lehre überhaupt kritisch gegenübersteht (vgl Reischauer in Rummel2 § 1325 ABGB Rz 36; Harrer in Schwimann § 1325 ABGB Rz 49; Apathy, EKHG § 13 Rz 19 f), eine restriktive Haltung ein (vgl 1 Ob 575/87; ZVR 1989/133, 1993/155). Sollte der Kläger in Zukunft aufgrund der Verletzungsfolgen tatsächlich einen Verdienstentgang erleiden, so wäre sein Anspruch auf Ersatz des konkreten Verdienstentganges durch das von ihm erwirkte Feststellungsurteil gesichert (ZVR 1983/84; vgl Reischauer aaO Rz 33 und 36 sowie Harrer aaO, Rz 44 und 49, die auf mögliche Nachteile aus der "Abgeltungswirkung" einer abstrakten Rente hinweisen).
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