Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 13.471,92 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten 2.245,32 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Revisionsrekursverfahren hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 26.Jänner 1993, GZ 4 Ob 117/92 (ÖBl 1993, 106), an den Verfassungsgerichtshof (zu do GZ G 67/93) den Antrag gestellt, § 9 b UWG (BGBl 1992/147) als verfassungswidrig aufzuheben und ausgesprochen, daß mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten wird.
Mit Erkenntnis vom 5.März 1994, GZ G 67, 81, 82, 89, 90, 110, 131, 138, 244/93, hat der Verfassungsgerichtshof § 9 b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl Nr 448/1984, idF des Art I Z 1 des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes, BGBl Nr 147/1992, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.Dezember 1994 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Im vorliegenden Fall hat der klagende Schutzverband den zu sichernden Unterlassungsanspruch auf einen Verstoß der beiden Beklagten gegen § 9 b Z 1 UWG, hilfsweise auf eine gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrige Umgehung des § 9 b Z 1 UWG gestützt. Gemäß Art 140 Abs 7, letzter Satz, B-VG ist § 9 b Z 1 UWG auf den vorliegenden Anlaßfall für seine Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit nicht mehr anzuwenden. Das hat auch zur Folge, daß die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung im Anlaßfall nicht mehr in sittenwidriger Weise (§ 1 UWG) umgangen worden sein konnte.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des den Sicherungsantrag des Klägers abweisenden Beschlusses des Rekursgerichtes.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 402 Abs 4, § 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.
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