OGH 2Ob20/94

OGH2Ob20/9428.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ahmed Ö*****, und 2. Mine Y*****, beide vertreten durch Dr.Rainer Maria Kraft und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, und 2. E***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 186.923,17 sA und Feststellung (Erstkläger) sowie S 235.841,70 sA und Feststellung (Zweitklägerin), Gesamtstreitwert S 497.764,87, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7.Jänner 1994, GZ 1 R 212/93-15, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4.Juni 1993, GZ 16 Cg 289/92-9, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1. Dem Rekurs wird hinsichtlich des Erstklägers nicht Folge gegeben.

Die diesbezüglichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

2. Dem Rekurs wird hinsichtlich der Zweitklägerin Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird insoweit aufgehoben und in der Sache selbst das das Klagebegehren der Zweitklägerin abweisende Urteil des Erstgerichtes als Teilurteil wiederhergestellt, wobei die von der Zweitklägerin den Beklagten zu ersetzenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten S 34.791,04 (darin S 5.798,51 Umsatzsteuer) betragen.

Die Zweitklägerin ist schuldig, den Beklagten S 28.355,60 (darin S 3.625,94 Umsatzsteuer und S 6.600 Barauslagen) an Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 16.8.1988 ereignete sich auf der Fahrbahn der Bundesstraße 146 in Mandling (Steiermark) ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Erstkläger gelenkter PKW mit deutschem Kennzeichen und ein von Franz Josef S***** gelenkter PKW mit österreichischem Kennzeichen beteiligt waren. Dieses Fahrzeug wurde von der Erstbeklagten gehalten und war bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert. Die Zweitklägerin war Beifahrerin im vom Erstkläger gelenkten PKW. Das Alleinverschulden des Franz Josef S***** am Zustandekommen des Unfalles ist unbestritten.

Die Kläger machten mit der am 16.10.1992 eingebrachten Klage Schadenersatzansprüche geltend, und zwar der Erstkläger in Höhe von S 186.923,17 sA (darin für Schmerzengeld S 140.000 und für Verdienstentgang S 19.147,87) und die Zweitklägerin in Höhe von S 235.841,70 sA (darin für Schmerzengeld S 35.000, für Kosten einer kosmetischen Operation S 63.000 und für Kosten eines Zahnimplantates S 126.000). Beide Kläger erhoben ein Feststellungsbegehren, das sie mit (insgesamt) S 75.000 bewerteten. Sie brachten im wesentlichen vor, mit der Zweitbeklagten Vergleichsverhandlungen geführt zu haben. Dadurch sei der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt worden.

Die Beklagten wendeten hinsichtlich sämtlicher Ansprüche der Kläger Verjährung ein. Der (allfällige) Schmerzengeldanspruch der Zweitklägerin sei wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht um 25 % zu kürzen. Unfallsbedingte Dauerfolgen seien hinsichtlich der Verletzungen beider Kläger nicht gegeben. Die Zweitbeklagte habe den Fahrzeugschaden und die Abschleppkosten bezahlt. Darüberhinaus habe sie im Oktober 1989 DM 3.000 auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche des Erstklägers überwiesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:

Mit Schreiben vom 14.9.1988 sei die Korrespondenz zwischen dem damaligen Vertreter der Kläger, Rechtsanwalt L*****, und der Zweitbeklagten eröffnet worden, indem der Zweitbeklagten Schadenersatzansprüche bekanntgegeben worden seien. Die nachfolgende Korrespondenz habe im wesentlichen den Fahrzeugschaden, das Schmerzengeld und den Verdienstentgang betroffen. Im Zuge dieser schriftlichen Verhandlungen habe die Zweitbeklagte mit Schreiben vom 6.12.1988 mitgeteilt, daß für den Fall der außergerichtlichen Bereinigung gegen den Grund des Anspruches keine Einwände erhoben und DM 2.309,29 an Fahrzeugschaden anerkannt würden. Mit Schreiben vom 26.9.1989 habe Rechtsanwalt L***** eine Vorschußzahlung auf den immateriellen Schaden des Erstklägers in der Höhe von DM 3.000 angeregt, worauf die Beklagte um den 10.10.1989 diesen Betrag überwiesen habe, nachdem die obgenannten DM 2.309,29 bezahlt worden seien. Mit weiterem Schreiben vom 18.10.1989 habe die Zweitbeklagte Rechtsanwalt L***** aufgefordert, weitere Nachweise den Verdienstentgang des Erstklägers betreffend zu erbringen und die endgültigen Schmerzengeldforderungen bekanntzugeben, und habe die Unfallskausalität der beim Erstkläger aufgetretenen Paronychie bezweifelt. Mit Schreiben vom 30.5.1990 habe Rechtsanwalt L***** ein ärztliches Attest vorgelegt. Zwischen dem letztgenannten Schreiben und dem Schreiben des Rechtsanwaltes L***** vom 6.11.1991, womit die Korrespondenz wieder aufgenommen worden sei, habe es keine Kontakte zwischen den Streitteilen gegeben. Im Telefonat vom 8.11.1991 habe der zuständige Schadensreferent der Zweitbeklagten gegenüber Rechtsanwalt L***** eingewendet, daß die Ansprüche der Kläger verjährt seien. Dennoch sei im Schreiben vom 21.11.1989 für den außergerichtlichen Vergleichsfall eine abschließende Zahlung angeboten worden. Mit Schreiben vom 13.12.1991 habe Rechtsanwalt L***** mitgeteilt, daß das Vollmachtsverhältnis zu seiner Mandatschaft aufgelöst sei. Danach sei der nunmehrige Klagevertreter mit Schreiben vom 12.3.1992 an die Zweitbeklagte herangetreten, worauf diese primär Verjährung eingewendet, jedoch ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage angedeutet habe, daß eine eventuelle Vergleichsbereitschaft bestünde. Am 23.9.1992 sei das letzte Schreiben der Zweitbeklagten ergangen, womit die Mitteilung, die Kläger seien mit dem zwischenzeitig angebotenen Vergleich nicht einverstanden, zur Kenntnis genommen und die Frage nach den Vorstellungen der Kläger gestellt worden sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, daß die Ansprüche der Kläger verjährt seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Da sich der Unfall in Österreich ereignet habe und daran zwei in verschiedenen Staaten zugelassene Fahrzeuge beteiligt gewesen seien, sei für die Beurteilung der Ansprüche der Kläger gemäß Art 1, 3, 5 und 8 des Haager Straßenverkehrsabkommens österreichisches Sachrecht maßgebend. Demgemäß sei die Frage der Verjährung nach österreichischem Recht zu prüfen (Art 8 Z 8 des genannten Abkommens).

Nach Lehre und Rechtsprechung führten Vergleichsverhandlungen nicht zu einer Unterbrechung oder Fortlaufshemmung, sondern zu einer Ablaufshemmung der Verjährung. Dadurch solle dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Berechtigten so lange hinzuhalten, bis die Verjährung eingetreten sei. Wenn Vergleichsverhandlungen bis an das Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus gedauert hätten, werde der Ablauf der Frist nach Treu und Glauben hinausgeschoben. Die Verjährung trete nicht ein, wenn nach dem Abbruch der Vergleichshandlungen unverzüglich (also in angemessener Frist) die Klage eingebracht wird (Bydlinski, Vergleichsverhandlungen und Verjährung, JBl 1967, 130; Mader, Verjährung und außergerichtliche Auseinandersetzung, JBl 1986, 7 ff; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1501; SZ 47/17; SZ 48/33 = ZVR 1976/51; JBl 1989, 460 ua). Obwohl die dreijährige Frist des § 1489 ABGB - die Unterbrechung der Verjährung durch die Teilzahlung der Zweitbeklagten von DM 3.000 auf den Schmerzengeldanspruch des Erstklägers habe im Hinblick auf den Zeitraum von über drei Jahren zwischen Zahlung und Einbringung der Klage keine Wirkung entfaltet - bereits am 16.8.1991 abgelaufen gewesen sei, sei die Zweitbeklagte nach Erhalt des Schreibens der nunmehrigen Klagevertreter vom 12.3.1992 nach wie vor vergleichsbereit gewesen. Auch im Schreiben vom 23.9.1992, worin die Zweitbeklagte die Ablehnung ihres Vergleichsvorschlages zur Kenntnis genommen habe, seien die beiden Kläger gefragt worden, "welche Vorstellungen sie haben". Danach werde mitgeteilt werden, ob den Vorstellungen nähergetreten werden könne oder eine gerichtliche Austragung vorgezogen werde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei der Ablauf der Verjährungsfrist durch das geschilderte Verhalten der Zweitbeklagten - die Regulierungsvollmacht als Haftpflichtversicherer nach § 9 Abs 1 AKHB 1988 binde auch die Erstbeklagte - hinausgeschoben worden. Die Klage sei nach Erhalt des Schreibens der Zweitbeklagten vom 23.9.1992 jedenfalls in angemessener Frist eingebracht worden, weil ja die Zweitbeklagte die Vergleichsverhandlungen nicht abgebrochen, sondern im Gegenteil ihre Vergleichsbereitschaft aufrechterhalten habe. Die Beklagten könnten somit den Einwand der Verjährung bezüglich aller Ansprüche der Kläger - auch solcher, die vor Prozeßbeginn nicht geltend gemacht worden seien - nicht wirksam erheben, weil sich die Verjährungshemmung auf alle Forderungen der Geschädigten, ohne Rücksicht auf ihre Art und Höhe, erstrecke (SZ 38/72).

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen gewesen, weil die Zweitbeklagte vor Prozeßbeginn nicht nur (wie in den zitierten Entscheidungen) ihre Vergleichsbereitschaft bekundet, sondern auch Verjährung geltend gemacht habe.

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge die angefochtene Entscheidung aufheben und gemäß § 519 Abs 2 ZPO in der Sache selbst im klagsabweisenden Sinn entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist zulässig und hinsichtlich der Zweitklägerin auch berechtigt.

Die Beklagten machen geltend, die Ablaufshemmung im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen werde mit dem Grundsatz von Treu und Glauben begründet. Nachdem im vorliegenden Fall der seinerzeitige Vertreter der Kläger über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren untätig geblieben sei, habe die Zweitbeklagte bei seinem ersten neuerlichen Herantreten unverzüglich den Einwand der Verjährung erhoben. Die Kläger hätten daher zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr darauf vertrauen können, daß ein Verjährungseinwand nicht erhoben werde. Dementsprechend könne es nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Zweitbeklagte danach noch weiter über die allfällige Höhe der Entschädigungsansprüche der Kläger korrespondiert habe. Als der nunmehrige Klagevertreter fast fünf Monate später an die Zweitbeklagte herangetreten sei, sei sofort wieder der Einwand der Verjährung erhoben worden. Er sei somit hierüber nicht im Unklaren gelassen worden. Der Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten Figur einer Ablaufshemmung im Falle von Vergleichsgesprächen liege gerade darin zu verhindern, daß durch Vergleichsgespräche eine Erledigung so lange hinausgezögert werde, bis letztlich die Verjährung eintrete. Wenn im gegenständlichen Fall Gespräche trotz der bereits abgelaufenen Verjährungsfrist und des ausdrücklichen Hinweises darauf fortgesetzt worden seien, so könne dies den Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, und könne dies auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Die bloße Tatsache, daß weiterhin über die Höhe der Ansprüche der Kläger gesprochen worden sei, bedeute keinesfalls einen Verzicht auf die Erhebung einer Verjährungseinrede. Diese Gespräche seien vielmehr ausdrücklich unter der Voraussetzung geführt worden, daß im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Verjährungseinwand erhoben werde.

Hiezu wurde erwogen:

Was zunächst die vom Berufungsgericht zutreffend bejahte Anwendung des österreichischen Rechts auf den vorliegenden Rechtsfall anlangt, folgt diese schon aus Art 3 des Haager Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl 387/1975, dessen Bestimmungen durch das IPRG nicht berührt wurden (§ 53 IPRG).

Bei der Prüfung der vorliegenden Verjährungsfrage kommt nicht nur der Hemmung, sondern auch der Unterbrechung der Verjährung Bedeutung zu. Zu beachten ist auch, daß für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 23 Abs 2 letzter Satz KHVG die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt bewirkt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 63 Abs 2 KFG ZVR 1986/111 ua; Mader in Schwimann vor §§ 1494 bis 1496 ABGB Rz 4, § 1497 ABGB Rz 7). Im übrigen ist zwischen den Ansprüchen der beiden Kläger zu unterscheiden.

Zu den Ansprüchen des Erstklägers:

Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine, wenn auch nur deklarative Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen läßt, unterbricht nach § 1497 ABGB die Verjährung; so auch eine Teilzahlung, aus deren Widmung sich ergibt, daß der Schuldner sie als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozeßweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet, der Gläubiger somit nicht als gänzlich befriedigt angesehen wurde (SZ 48/44; EvBl 1993/135; Schubert in Rummel2 § 1497 ABGB Rz 2). Auch die "unpräjudizielle" Teilzahlung eines Versicherers kann die Verjährung unterbrechen (SZ 48/44; Schubert aaO Rz 3). Akontierungen sind wie Teilzahlungen zu behandeln (EvBl 1993/135; Schubert aaO Rz 3; Mader aaO § 1497 Rz 3).

Die Zweitbeklagte bezahlte an den Erstkläger zunächst DM 2.309,29 für den Fahrzeugschaden. Sodann überwies sie "um den" 10.10.1989 DM 3.000 als Vorschuß für den immateriellen Schaden des Erstklägers. Damit wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, es begann eine neue (dreijährige) Frist zu laufen, die somit "um den" 10.10.1992 ablief. Selbst wenn man die Meinung vertritt, daß die Klage am 16.10.1992 nicht mehr "um den" 10.10.1992 eingebracht wurde, ist für die Beklagten nichts gewonnen. Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht unter Zitierung von Lehre und Rechtsprechung (vgl weiters Mader aaO vor §§ 1494 bis 1496 Rz 3) auf die ablaufshemmende Wirkung von Vergleichsverhandlungen, die bis an das Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus gedauert haben, hingewiesen. Im Oktober 1992 waren die Vergleichsverhandlungen aber noch offen. Noch in ihrem Schreiben vom 23.9.1992 hatte die Zweitbeklagte nach den Vorstellungen der Kläger gefragt. Statt einer Antwort wurde (nicht unangemessen lange danach) am 16.10.1992 die Klage eingebracht; damit waren gleichzeitig die Vergleichsverhandlungen als gescheitert anzusehen. Der Ablauf der Verjährungsfrist war nach den hiezu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl nur Schubert aaO § 1501 Rz 2 mwN) bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Der zuvor erhobene Verjährungseinwand der Zweitbeklagten hatte hierauf keinen Einfluß, da er im Zeitpunkt der Geltendmachung gegenüber dem Erstkläger jedenfalls unberechtigt war. Eine solche unberechtigte Einwendung konnte dennoch den geführten Vergleichsverhandlungen - auch unter dem im Rekurs betonten Grundsatz von Treu und Glauben - nicht die ablaufhemmende Wirkung nehmen.

Die Klage des Erstklägers war demnach rechtzeitig.

Zu den Ansprüchen der Zweitklägerin:

An die Zweitklägerin wurden keine, die Verjährung unterbrechenden Zahlungen geleistet. Für eine Verjährungsunterbrechung genügt freilich auch eine Anerkennung dem Grunde nach (ZVR 1991/72 ua); Schubert aaO § 1497 Rz 2; Mader aaO § 1497 Rz 2, 6). Eine solche ist im Schreiben der Zweitbeklagten vom 6.12.1988 erfolgt. Der Beisatz "für den Fall einer außergerichtlichen Bereinigung" war der Anerkennungswirkung ebensowenig abträglich wie die schon erwähnte "Unpräjudizialität" von Teilzahlungen. Die Ansprüche der Zweitklägerin konnten daher nicht vor Dezember 1991 verjähren. Damals waren aber keine konkreten, den Ablauf der Verjährung hemmenden Vergleichsgespräche offen; mit Schreiben vom 13.12.1991 teilte der damalige Vertreter des Klägerin lediglich mit, daß das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei. Erst nach dem Einschreiten des nunmehrigen Klagevertreters mit Schreiben vom 12.3.1992 kam es wiederum zu Verhandlungen. War die Verjährung aber bereits im Dezember 1991 eingetreten, so konnten spätere Verhandlungen keine ablaufhemmende Wirkung haben: Die Hemmung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist ist nicht denkbar (vgl zur Unterbrechung SZ 47/28; ZVR 1991/72; Schubert aaO § 1497 Rz 4). Auch ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede kann nicht angenommen werden, weil die neuen Verhandlungen von der Zweitbeklagten nur vorbehaltlich des von ihr primär erhobenen Verjährungseinwandes geführt wurden.

Auf Fortlaufshemmung gemäß § 23 Abs 2 erster Satz KHVG (früher § 63 Abs 2 KFG) hinsichtlich beim Versicherer im einzelnen ziffernmäßiger bestimmt geltend gemachter Ansprüche (vgl ZVR 1980/347, 1991/72 ua) hat sich die für die Verjährungshemmung behauptungs- und beweispflichtige Zweitklägerin nicht berufen (vgl Mader aaO vor §§ 1494 bis 1496 Rz 4, 7; zur Behauptungs- und Beweislast für Unterbrechungen EvBl 1993/135). Es erübrigt sich daher, auf diesen Hemmungsgrund näher einzugehen.

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich somit hinsichtlich des Erstklägers als nicht berechtigt, hinsichtlich der Zweitklägerin als berechtigt; insoweit war das erstgerichtliche Urteil gemäß § 519 Abs 2 ZPO wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht zu 1. auf § 52 ZPO, zu 2. auf den §§ 41, 50 ZPO. Berücksichtigt wurde, daß auf die Zweitklägerin (einschließlich des halben Streitwertes des mit insgesamt S 75.000 bewerteten Feststellungsbegehrens) rund 55 % des Gesamtstreitwertes entfielen.

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