OGH 3Ob27/94

OGH3Ob27/9427.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Christa K*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kosten, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28.Oktober 1992, GZ 46 R 348/92-51, womit der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 24.Juli 1992, GZ 46 R 348/92-47, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Verpflichtete beantragte am 25.10.1991 (ON 32), die dem betreibenden Gläubiger zugesprochenen Kosten von S 1.352,96 und S 2.632,96 abzuerkennen, weil die Exekution zur Sicherstellung mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.10.1991 eingestellt worden sei; sie verzeichnete Kosten von S 1.209,60.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag mit Beschluß vom 25.2.1992 (ON 40).

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des betreibenden Gläubigers Folge und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag der Verpflichteten auf Aberkennung der Kosten abgewiesen wurde, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch keine Einstellung des Exekutionsverfahrens vorlag (ON 47).

Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Verpflichteten (ON 48) wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß (ON 51) als unzulässig zurück (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Verpflichteten ist nicht berechtigt.

Auch nach § 75 EO getroffene Entscheidungen sind solche über den Kostenpunkt und daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (JBl 1956, 102). Das Rekursgericht hat daher den unzulässigen Revisionsrekurs zutreffend zurückgewiesen.

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