Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Verpflichtete beantragte am 25.10.1991 (ON 32), die dem betreibenden Gläubiger zugesprochenen Kosten von S 1.352,96 und S 2.632,96 abzuerkennen, weil die Exekution zur Sicherstellung mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.10.1991 eingestellt worden sei; sie verzeichnete Kosten von S 1.209,60.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag mit Beschluß vom 25.2.1992 (ON 40).
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des betreibenden Gläubigers Folge und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag der Verpflichteten auf Aberkennung der Kosten abgewiesen wurde, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch keine Einstellung des Exekutionsverfahrens vorlag (ON 47).
Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Verpflichteten (ON 48) wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß (ON 51) als unzulässig zurück (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Verpflichteten ist nicht berechtigt.
Auch nach § 75 EO getroffene Entscheidungen sind solche über den Kostenpunkt und daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (JBl 1956, 102). Das Rekursgericht hat daher den unzulässigen Revisionsrekurs zutreffend zurückgewiesen.
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