Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78 EO, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht Gladts (zulässige "gesundheitsbezogene Angaben" für kosmetische Mittel, ÖJZ 1991, 51 ff), Hinweise auf ärztl. Empfehlungen und bildliche Darstellungen der in § 9 Abs 1 lit c LMG genannten Art seien erlaubt, wenn sie nicht den Verbotstatbestand des § 9 Abs 1 lit a LMG enthalten oder nicht irreführend sind, bietet keinen Anlaß, von der in ÖBl 1990, 23 = WBl 1989, 277 vertretenen Auffassung abzugehen. Würde man die Tatbestände des § 9 Abs 1 lit b und c LMG in diesem Sinn reduzieren, wären sie inhaltsleer und brächten gegenüber dem Tatbestand des § 9 Abs 1 lit a LMG und dem Verbot irreführender Hinweise nichts Neues. Die Werbung mit ärztlichen Empfehlungen und mit Abbildungen iSd § 9 Abs 1 lit c LMG ist aber wegen ihrer suggestiver Wirkung per se verboten.
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