OGH 4Ob1033/94

OGH4Ob1033/9426.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17.Februar 1994, GZ 1 R 254/93-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78 EO, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ansicht Gladts (zulässige "gesundheitsbezogene Angaben" für kosmetische Mittel, ÖJZ 1991, 51 ff), Hinweise auf ärztl. Empfehlungen und bildliche Darstellungen der in § 9 Abs 1 lit c LMG genannten Art seien erlaubt, wenn sie nicht den Verbotstatbestand des § 9 Abs 1 lit a LMG enthalten oder nicht irreführend sind, bietet keinen Anlaß, von der in ÖBl 1990, 23 = WBl 1989, 277 vertretenen Auffassung abzugehen. Würde man die Tatbestände des § 9 Abs 1 lit b und c LMG in diesem Sinn reduzieren, wären sie inhaltsleer und brächten gegenüber dem Tatbestand des § 9 Abs 1 lit a LMG und dem Verbot irreführender Hinweise nichts Neues. Die Werbung mit ärztlichen Empfehlungen und mit Abbildungen iSd § 9 Abs 1 lit c LMG ist aber wegen ihrer suggestiver Wirkung per se verboten.

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