OGH 11Os36/94

OGH11Os36/9419.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Winfried R* wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14. Jänner 1994, GZ 23 Vr 1004/90‑45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00036.9400000.0419.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

Gründe:

 

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Winfried R* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im November/Dezember 1989 in F* als Geschäftsführer der Firma B* GesmbH & Co mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, daß er die Angestellte Manuela B* anwies, auf im einzelnen bezeichneten Fakturen den zu Gunsten der *bank angebrachten Zessionsvermerk dahingehend abzuändern, daß als Zahlungsempfänger anstelle der *bank die Firma A* als Zessionar eingetragen werde, die in diesen Fakturen aufscheinenden Warenempfänger (Käufer) über die zu Gunsten der *bank sowie der C*‑Bank* bestehende Globalzession, mithin über eine Tatsache getäuscht und dadurch zur Unterlassung der Bezahlung der Rechnungsbeträge an die *bank zu verleiten versucht, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden in der Höhe von 228 Millionen Lire 500.000 S übersteigen sollte und habe hiedurch das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zukommt.

Bei einem Kaufvertrag gehört die Information des Käufers durch den Verkäufer über eine stattgefundene Zession des verrechneten Kaufpreises nicht zu den Kriterien des abgeschlossenen Geschäftes. Der Käufer hat keinerlei Anspruch auf diesbezügliche Unterrichtung durch den Verkäufer und auch keinerlei Befugnis oder auch nur Möglichkeit einer Überprüfung, sondern insoweit allein ein Interesse an der schuldbefreienden Wirkung seiner Kaufpreiszahlung. Demgemäß kann es dem Käufer gleichgültig sein, ob die (allenfalls) in den Dispositionen des Verkäufers über die Kaufpreisforderung gelegene (konkludente) Behauptung, über die Forderung (noch) verfügungsberechtigt zu sein, der Wahrheit entspricht.

Der bloße Umstand, daß ein Zedent vertragswidrig zum Nachteil des Zessionars gegenüber dem (nicht verständigten) Kaufpreisschuldner über die abgetretene Kaupreisforderung disponiert, stellt somit keine (betrügerische) Täuschung dar. Den Schuldner trifft nämlich keinerlei Obliegenheit, die Interessen eines potentiellen Zessionars wahrzunehmen, weil es für ihn nur darauf ankommt, eine schuldbefreiende Leistung zu erbringen. Er ist insoweit mit dem Nehmer eines mißbräuchlich ausgestellten ungedeckten Scheckkartenschecks oder mit dem Erbringer einer Leistung an einen mißbräuchlich agierenden Kreditkarteninhaber vergleichbar, welche die Judikatur mangels Irreführung über einen für ihre Rechtsposition maßgeblichen Punkt nicht als betrügerisch geschädigt ansieht (EvBl 1977/120; 1978/73).

Es ist daher unerheblich, ob der Angeklagte Winfried R* die ihm zur Last gelegten Dispositionen gesetzt hat, weil auch auf einer derartigen Sachverhaltsgrundlage die von der Anklagebehörde im Rahmen der maßgeblichen Rechtsmittelgründe (SSt 51/35) angestrebte Subsumtion des Verhaltens als versuchter schwerer Betrug nicht in Betracht käme.

Die in der Mängelrüge der Anklagebehörde zur Frage der Urheberschaft der der Exportbearbeiterin B* (geb.E*) erteilten Anordnung, einen (Zessions‑)Vermerk zugunsten des (italienischen) Speditionsunternehmens "A*" in die bezüglichen Fakturen aufzunehmen, geltend gemachte unvollständige bzw offenbar unzureichende Begründung des Urteils bezieht sich somit nicht auf einen erstgerichtlichen Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme (zugunsten des Angeklagten - § 35 Abs 2 letzter Satz StPO) der Generalprokuratur ‑ als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

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