Spruch:
Dem Angeklagten Herbert Georg D***** wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich T***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Erich T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zum Wiedereinsetzungantrag:
Mit Beschluß vom 14.Februar 1994, GZ 2 b Vr 453/93-267, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert Georg D***** gegen das oben bezeichnete (am 2. September 1993 verkündete) Urteil gemäß § 285 a Z 2 StPO als verspätet (ausgeführt) zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 25.Februar 1994 zugestellt (ON 264/V).
Am 3.März 1994 (ON 272/V) beantragte der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Er brachte dazu vor, daß in der Kanzlei seines Verteidigers die (vorerst vom Verteidiger richtig mit vierzehn Tagen vorgenommene) Eintragung der Rechtsmittelfrist im Vormerkkalender von einer bis dato selbständig und fehlerlos arbeitenden Kanzleiangestellten ohne vorherige Rücksprache mit dem Verteidiger in eine vierwöchige Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorgenommen worden sei, da diese vermeinte, daß die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels in Strafsachen durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 auf vier Wochen verlängert und diese (verfehlte) Ansicht durch die Nachschau in der Manz'schen Taschenausgabe Foregger StPO8 bestätigt worden sei, da diese keinen Hinweis auf Übergangsbestimmungen enthalte. Erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses habe der Verteidiger vom Versehen seiner Kanzleiangestellten Kenntnis erlangt.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist (ua), daß um diese innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufhören des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, angesucht wird (§ 364 Abs 1 Z 2 StPO). In der Rechtsmittelschrift (ON 265/V) wird als Tag der Urteilsverkündung ausdrücklich der 2. September 1993, als derjenige der Zustellung der Urteilsausfertigung der 18.Jänner 1994 angeführt (12/V); die Rechtsmittelschrift ist mit 14.Februar 1994 datiert (16/V), an welchem Tag sie ersichtlich auch geschrieben und damit vom Verteidiger unterschrieben wurde. Daraus folgt, daß der Verteidiger anläßlich der Unterfertigung der Rechtsmittelschrift am 14.Februar 1994 davon Kenntnis erlangt haben mußte, daß im vorliegenden Verfahren die Rechtsmittelausführungsfrist im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des Art IV Abs 6 StPÄG 1993, BGBl 1993/526, nicht vier Wochen, sondern bloß vierzehn Tage beträgt, zumal Gegenteiliges weder im Wiedereinsetzungsantrag behauptet wird noch sonst ein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der Verteidiger die Rechtsmittelschrift (entgegen der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes) ungelesen unterfertigt habe. Damit ist das Hindernis, auf das § 364 Abs 1 Z 2 StPO abstellt, nämlich die bei der Vormerkung der Rechtsmittelausführungsfrist unterlaufene Fehlleistung in der Kanzlei des Verteidigers am 14.Februar 1994 weggefallen, sodaß spätestens ab diesem Zeitpunkt die vierzehntägige Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat. Innerhalb dieser Frist wurde aber der vorliegende Antrag nicht gestellt; er wurde vielmehr erst am 3.März 1994 und damit verspätet zur Post gegeben (12 Os 58,59/87, 12 Os 103/87 ua). Schon aus diesem Grund mußte daher die begehrte Wiedereinsetzung, ohne daß auf das weitere Antragsvorbringen einzugehen war, verweigert werden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich T*****:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich T***** - neben zahlreichen weiteren, auch den Erich Franz D***** und Herbert Georg D***** betreffenden Schuldsprüchen - (zu A/1/24) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und (zu B/I/17) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und - ebenso wie die anderen Angeklagten - zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er in Wien zwischen dem 18. und 21.Jänner 1993
(A/I/24) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Friedrich Hans D***** die zur Versendung an Mats Z***** gelangte, von ihm noch nicht aus dem Hausbriefkasten entnommene *****Card Nr. 4552629001341932, sohin eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, durch Entgegennahme dieser Kreditkarte, um damit die unter B/ inkriminierten Kreditkartenbetrugshandlungen verüben zu können, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen und Rechtsverhältnissen gebraucht werde;
(B/I/17) Inhaber bzw. Angestellte verschiedener "Geschäfte" zur Ausfolgung von Waren durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung gefälschter Kreditkarten bzw. Rechnungsbelege in sechzehn Fällen verleitet, wobei der der "Kreditkartenfirma" ***** entstandene Gesamtschaden 65.459 S beträgt.
Nur den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte T***** sowohl mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung, die Angeklagten Erich Franz D***** und Herbert Georg D***** (Erich Franz D***** nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde) jeweils mit Berufung.
Da die eine Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB vermissende Strafbemessungsrüge nicht von den Urteilsannahmen ausgeht, wonach der Angeklagte T***** die ihm hier zur Last liegenden (im Jänner 1993 verübten) Tathandlungen erst nach der durch das Landesgericht Linz zum AZ 31 Vr 1849/92 am 1.Dezember 1992 erfolgten Verurteilung (in erster Instanz - vgl hiezu Leukauf-Steininger Komm3 § 31 RN 12) begangen hat (US 51, 62 ff iVm ON 187), ist sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 11 E 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Erich Franz D*****, Herbert Georg D***** - bei dem (nur) eine einzige Strafe verhängt und nicht auch über privatrechtliche Ansprüche entschieden wurde (Mayerhofer-Rieder aaO § 294 E 4) - und Erich T***** fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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