Spruch:
Die als außerordentliche Revision bezeichnete Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach dem unbestrittenen Klagsvorbringen verkaufte die nun klagende deutsche Partei dem Beklagten, der 1985/86 einen Antiquitätengroßhandel in einer deutschen Großstadt betrieben hatte, Museumskataloge, und zwar a) am 15.August 1986 1.000 Exemplare "Lübecker Schiffahrt" um 3.000 DM sowie b) am 13.Oktober 1986 600 Exemplare "Lübecker Küche" um 2.040 DM, 1.100 Exemplare "Das Buddenbrooks-Haus" um 2.090 DM und 450 Exemplare "Schiff und Kunst" um 1.665 DM. Die Vorinstanzen gaben der Kaufpreisklage über 8.795 DM samt 4 % Zinsen aus 3.000 DM vom 16.November 1986 bis 13.Jänner 1987 und aus 8.795 DM seit 14.Jänner 1987 statt und erachteten unter Anwendung deutschen Rechts den allein erhobenen Verjährungseinwand des Beklagten als nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Die als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Beklagten ist unzulässig.
Nach § 55 Abs 1 Z 1 JN sind bei Parteienidentität mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Gemäß § 55 Abs 5 JN ist dies auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes Schicksal haben kann und die Ansprüche weder auf einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (SZ 63/188 ua). Vorliegend sind nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Klagsangaben mangels Behauptung eines einheitlichen Auftrages (SZ 52/67) zwei Käufe zu beurteilen, einer über 3.000 DM am 15.August 1986 und einer über insgesamt 5.795 DM am 13. Oktober 1986. Mangels Zusammenrechnung dieser beiden Fremdwährungsansprüche - die unter Heranziehung des maßgeblichen Devisen- oder Briefkurses DM/Schilling der Wiener Börse von 715,75 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz (7.Dezember 1993) Beträgen von 21.472,50 S und 41.477,71 S entsprechen - übersteigt somit der Streitgegenstand bei keinem der beiden, in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit getrennt zu beurteilenden (vgl SZ 64/88 mwN ua) Begehren, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S (§ 502 Abs 2 ZPO). Ein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO liegt nicht vor.
Die jedenfalls unzulässige Revision muß demnach zurückgewiesen werden.
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