OGH 2Ob1040/94

OGH2Ob1040/9424.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sophie F*****, ********** vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Johann M***** jun,***** *****und 2.) A*****Versicherungs AG, *****vertreten durch Dr.Christian Flick, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zahlung von S 244.332 und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13.Jänner 1994, GZ 6 R 187/93-52, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 29.Juni 1993, GZ 21 Cg 141/91-45, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 6.750 samt 4 % Zinsen aus S 3.000 vom 20.12.1990 bis 26.4.1992 und aus S 6.750 seit 27.4.1992 richtet, zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin und ihr Ehegatte Josef F***** wurden am 15.11.1990 durch den vom Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW niedergestoßen und verletzt.

Die Klägerin begehrt unter anderem die Zahlung von S 27.000 samt 4 % Zinsen aus S 12.000 vom 20.12.1990 bis 26.4.1992 und S 27.000 seit 27.4.1992 mit der Begründung, ihrem Ehegatten stünde eine Schmerzengeldforderung in der Höhe von 27.000 S zu, er habe diese Forderung an sie abgetreten. Im übrigen macht die Klägerin eigene Ansprüche auf Grund dieses Verkehrsunfalles geltend.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.

Das Berufungsgericht ging davon aus, die Klägerin und ihren Ehegatten treffe ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Viertel. Das Berufungsgericht wies daher (unter anderem) das Begehren auf Zahlung von S 6.750 sA ab.

(Auch) dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, welche allerdings insoweit unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs. 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche dann zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich nur um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO handelt. Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallsereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen (SZ 57/17). Hinsichtlich der vom Ehegatten der Klägerin abgetretenen Schmerzengeldforderung ist die Revision daher absolut unzulässig,weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Stichworte