OGH 14Os17/94

OGH14Os17/9422.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.März 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Kurt S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 28.Oktober 1993, GZ 18 Vr 283/92-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde der praktische Arzt Dr.Kurt S***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in Waidhofen a.d. Ybbs

I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Meldung seiner völligen Arbeitsunfähigkeit, zur Zahlung von Betriebsunterbrechungsentschädigungen verleitet, was die genannten Versicherungsunternehmungen am Vermögen um einen 500.000 S übersteigenden Betrag schädigte, wobei er die schweren Betrugstaten in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. Angestellte der S***** für Krankenstände

a) in der Zeit vom 1. bis 17.Juni 1990 zur Auszahlung von 155.554 S,

b) in der Zeit vom 27.August bis 2.September 1990 zur Auszahlung von

77.777 S,

c) in der Zeit vom 23.Dezember 1990 bis 6.Jänner 1991 zur Auszahlung von 166.665 S,

d) in der Zeit vom 28.Februar bis 10.März 1991 zur Auszahlung von 65.000 S und

2. Angestellte der A***** Versicherungs-AG für einen Krankenstand in der Zeit vom 19.Dezember 1991 bis 6.Jänner 1992 zur Auszahlung von

133.328 S;

II. am 20.Dezember 1992 Marianne E***** dadurch, daß er sie aus ihrem PKW herauszerrte, wodurch sie eine blutende Schürfwunde an der linken Wange erlitt, vorsätzlich am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt, und

III. in der Zeit von Frühjahr 1989 bis 13.Jänner 1993 unbefugt eine Faustfeuerwaffe, nämlich einen Revolver Marke Ruger, Kal. 3,57 Magnum, besessen und geführt.

Den Schuldspruch (ausgenommen das Urteilsfaktum III) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit. a und lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Das Schöffengericht ging in allen vom Schuldspruch wegen Betruges (I/1. und 2.) umfaßten Schadensfällen davon aus, daß der Angeklagte die nach den Betriebsunterbrechungsversicherungen anspruchsbegründende völlige (hundertprozentige) Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat.

Dem gegen diese Annahme im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Vorwurf der unvollständigen und unzureichenden Begründung kommt keine Berechtigung zu.

In seinem Vorbringen zum Urteilsfaktum I/1.a (vorgetäuschte Betriebsunterbrechung vom 1.-17.Juni 1990) übersieht die Beschwerde zunächst, daß Heidemarie G***** erst ab 18.Juni 1990 (S 225/II) als Ordinationshilfe im Betrieb des Angeklagten angestellt war, sodaß allein deshalb die Behauptung einer unvollständigen Interpretation ihrer Zeugenaussage in diesem Zusammenhang ins Leere geht.

Daß der Angeklagte die Ordination am 1.Juni 1990 (Freitag vor Pfingsten bei anschließendem Antritt einer bis zum Ende des Krankenstandes dauernden Urlaubsreise) offen hielt und 92 Patienten zumindest aufsichtsführend betreute, konnte das Erstgericht ohne Begründungsmangel aus den entsprechenden Eintragungen des Visitenbuches im Zusammenhalt mit dem übrigen Beweisergebnis (US 7 und 13) folgern.

Angesichts dieser mängelfrei begründeten Annahme kann es aber - der Beschwerdeargumentation zuwider - auf sich beruhen, ob die (auf Grund der Eintragungen in den Karteikarten jedenfalls persönlich vorgenommene) Behandlung von vier weiteren Patienten allenfalls noch vor dem behaupteten Unfallereignis stattgefunden hat.

Daß die Weiterführung der Ordination durch eine Hilfskraft ohne jede Mitwirkung des infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verhinderten Arztes den Anspruch aus der Versicherung nicht berührt hätte, konnte als urteilsfremd unerörtert bleiben.

Schließlich steht auch die Argumentation des Schöffengerichtes, die vom Angeklagten unmittelbar nach Pfingsten angetretene Autoreise nach Spanien spreche auf Grund der damit verbundenen körperlichen Strapazen gegen die behauptete erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, mit den Denkgesetzen durchaus im Einklang, sodaß ungeachtet des Beschwerdeeinwandes, der Angeklagte habe das Auto nicht selbst gelenkt, im Urlaub nicht baden können und einen Zinkleimverband getragen, von einer offenbar unzureichenden Begründung keine Rede sein kann.

Die Tatrichter verneinten eine (hundertprozentige) Arbeitsunfähigkeit bei diesem Krankenstand nicht zuletzt auf Grund der Angaben der Zeugen Dr.Wolfgang St***** (S 160 f/III) und Dr.Hannes V***** (S 182 f/III, vgl. US 13). Zu Unrecht wirft die Beschwerde dem Erstgericht dabei eine aktenwidrige Verwertung dieser Aussagen vor.

Wenn auch Dr.St*****, allerdings ohne Erinnerung an den konkreten Fall, die Ausstellung einer Gefälligkeitsbestätigung im allgemeinen in Abrede stellte, steht die bekämpfte Annahme der bloßen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit seiner Zeugenaussage nicht entgegen. Nicht einmal der Angeklagte hatte nämlich behauptet, von Dr.St***** untersucht worden zu sein, sondern sich vielmehr damit verantwortet, dem Arzt lediglich die Unterlagen übermittelt zu haben (S 153, 178/III), worauf ihm dieser die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (S 215/II) ausgestellt habe.

Primarius Dr.V***** untersuchte den Angeklagten nach eigenen Angaben ebenfalls nicht. Die Bestätigung des Krankenhauses A***** (S 219/II) wurde in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten auf Grund einer Untersuchung durch einen jungen Assistenzarzt ausgestellt (S 177/III). Zum Umfang dieser Untersuchung führte Dr.V***** als Zeuge aus, daß für die ärztliche Diagnose bei einem Unfallgeschehen der vom Beschwerdeführer behaupteten Art "zum Großteil die subjektiven Angaben" des Verletzten maßgeblich seien; da (trotz Röntgenbefundes) eine Instabilität im Gelenk im vorliegenden Fall nicht oder kaum zu erkennen war, sei die Art der Behandlung auch davon abhängig, "wie sicher sich ein Behandelnder fühle" (S 184/III).

In dieser Aussage findet die gerügte Urteilsannahme daher gleichfalls aktenmäßige Deckung. Da Dr.V***** auch zu den Befunden des Krankenhauses A***** (S 217/II) in seiner Zeugenaussage Stellung bezog, fanden diese (indirekt) in der Würdigung dieser Aussage ihre Mitberücksichtigung, sodaß auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit versagt.

Zu einer Erörterung der beiden Aussagen in allen Details war das Schöffengericht angesichts der Beschränkung der gesetzlichen Begründungspflicht auf eine gedrängte Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) schon deshalb nicht verhalten, weil ihnen ein die Verantwortung des Angeklagten bestätigender Inhalt nicht zu entnehmen ist.

Auch in bezug auf das Faktum I/1.b ist die bekämpfte Konstatierung - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugin Heidemarie G***** über die Art des Praxisbetriebes (S 177 f, 225 f/II, 162 f/III) im Zusammenhalt mit den Eintragungen in Karteiblättern und Visitenbuch sowie der Zeugenaussage Prim.Dr.A***** (US 7 f, 13 f) mängelfrei begründet.

Dem (in der Hauptverhandlung verlesenen) polizeilichen Vernehmungsprotokoll zufolge gab diese Zeugin an, der Angeklagte sei im fraglichen Zeitraum in der Ordination anwesend gewesen und habe seine ärztliche Tätigkeit ausgeübt (S 225 f/II). Diese bestimmte Angabe kann von der späteren Einschränkung, daß sie sich wegen der vergangenen Zeit an die einzelnen Krankenstände des Angeklagten konkret nicht mehr erinnern könne und es vorgekommen sei, daß sie an einigen zeitlich in keiner Weise zuordenbaren Tagen den Ordinationsbetrieb behelfsweise allein aufrecht erhalten habe (S 162 f/III), nicht getrennt werden. Mit der isolierten Wiedergabe dieses letzten Aussageteiles zeigt die Beschwerde demnach keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung auf, sondern unternimmt einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Da das Erstgericht unter weiterer Berufung auf die gleichfalls unterbliebene Untersuchung durch Prim.Dr.A***** auch in diesem Fall eine - auf welchen Grund immer zurückzuführende - wesentliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes verneinte (US 14), betrifft der Beschwerdeeinwand, der Akteninhalt biete keine Grundlage für die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Alkoholmißbrauch, keinen entscheidungswesentlichen Aspekt. Nur der Vollständigkeit halber sei allerdings angemerkt, daß die Beschwerde irrt, wenn sie einen Versicherungsanspruch auch in diesem Fall behauptet (Art. 1 Abs. 8 des Versicherungsvertrages S 253/I).

Die Feststellungen zum Ausmaß des - unter leitender Aufsicht des Angeklagten während des behaupteten Krankenstandes aufrecht erhaltenen - Ordinationsbetriebes in diesem wie in allen übrigen Betrugsfällen machten eine Erörterung der Relation zu seinem üblichen Umfang entbehrlich, war doch ein Anspruch auf Versicherungsleistung vom gänzlichen Unterbleiben einer Arbeitsleistung durch den Arzt abhängig.

Während der Beschwerde zum Urteilsfaktum I/1.c kein sich spezifisch darauf beziehendes Vorbringen zu entnehmen ist, wiederholt sie zu Punkt I/1.d den Vorwurf der unvollständigen Würdigung der Zeugenaussage G*****, welcher jedoch - wie dargelegt - unberechtigt ist.

Mit dem weiteren Einwand, die diesen Krankenstand betreffende und (abermals) ohne eigene Untersuchung ausgestellte Krankheitsbestätigung von Dr.St***** (US 9) berechtige denklogisch nicht zum Umkehrschluß einer fehlenden Verletzung, übersieht der Beschwerdeführer, daß diese keinesfalls isoliert aus diesem Umstand, sondern aus dem Kontext aller anderen von den Tatrichtern berücksichtigten Verfahrensergebnisse (vgl. US 9 und 15) abgeleitete Schlußfolgerung in den Bereich freier Beweiswürdigung fällt und solcherart einer Anfechtung entzogen ist.

Ohne die entscheidungswesentliche Annahme zu bekämpfen, daß der Angeklagte zwischen 19.Dezember 1991 und 6.Jänner 1992 die Ordination ebenfalls geöffnet hatte, wendet er zum Faktum I/2. ein, die Aussage des Prim.Dr. V***** sei keine geeignete Grundlage für die Annahme, daß die Verletzung nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verbunden gewesen sei. Abgesehen davon, daß die Rüge der Unterlassung der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen schon deshalb ins Leere geht, weil der Angeklagte keinen diesbezüglichen Antrag stellte, kommt dem Umstand, daß Prim.Dr.V***** den Verletzungsgrad mit "gr II-III" (S 359/II) einstufte, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung zu. Ungeachtet dieser Bezeichnung stellte dieser jedenfalls über ausreichendes medizinisches Fachwissen verfügende Zeuge nämlich klar, daß die von ihm diagnostizierte Verdickung des Bandes an der Fußwurzelaußenseite dem geringsten Grad einer merkbaren Veränderung entsprochen und deshalb zur Verordnung eines Gipsverbandes keinen Anlaß geboten hat (S 183, 184/III).

Gleichfalls unbegründet ist der die Betrugsfakten zu Punkt I/1. betreffende Vorwurf, das Erstgericht habe bei Beurteilung der subjektiven Tatseite den einen Betrugsvorsatz widersprechenden Umstand unerörtert gelassen, daß der Beschwerdeführer seine Ansprüche jeweils verspätet geltend gemacht habe.

Zwar trifft es zu, daß der Angeklagte die ihm nach Art. 9 Punkt b des mit der Firma S***** abgeschlossenen Versicherungsvertrages treffende Obliegenheit, dem Versicherer die Krankheit unverzüglich fernschriftlich, telegrafisch oder fernmündlich anzuzeigen (S 259/I), verletzte (ohne daß damit allerdings die Geltendmachung des zu einer späteren Zeit überhaupt erst ermittelbaren Schadens betroffen war), doch war diese Obliegenheitsverletzung im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation unter der Annahme eines Betrugsplanes geradezu unerläßlich, konnte doch nur auf diese Weise die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ermöglichung diese Vertragsbestimmung dient, verhindert werden.

Im übrigen steht auch die Annahme, der Angeklagte sei in keinem Fall gänzlich arbeitsunfähig gewesen, mit der Beurteilung seiner Täterpersönlichkeit durch das Schöffengericht als "labil, nicht sehr arbeitsfreudig und oft auch nur eingeschränkt arbeitsfähig" (US 15), nicht im logischen Widerspruch.

Es versagt auch der Einwand, die sämtliche Betrugsfakten betreffende Konstatierung, die Versicherer hätten bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes keine Leistung erbracht, sei mit dem Hinweis auf die Zeugen Hans L***** und Helmut M***** (S 163 f/III) aktenwidrig und unzureichend begründet.

Wenn diese Zeugen auch im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eine Entschädigungsleistung bei Ortsabwesenheit während des Krankenstandes bzw. der Verrichtung gewisser Arbeiten durch Hilfskräfte (wie Rezeptausstellungen udgl.) nicht ausschlossen, verneinten sie einen Anspruch jedenfalls dann, wenn der Versicherte in dem Betrieb in welcher Art immer - wenn auch nur eingeschränkt - mitarbeitete. Von dieser Prämisse ging das Schöffengericht jedoch aus, sodaß der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt.

Schließlich hegt der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a), welche im wesentlichen in einer Wiederholung der im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Einwände besteht, keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld im Urteilsfaktum I zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Dem Einwand, das Erstgericht wäre bei Erforschung der subjektiven Tatseite verpflichtet gewesen, die Versicherungsmaklerin Margarete G***** darüber zu befragen, welche Belehrung sie dem Angeklagten anläßlich des Vertragsabschlusses über die mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten erteilt habe, genügt es zu erwidern, daß der Angeklagte die Kenntnis des Vertragsinhaltes in seinem wesentlichen Teil niemals in Abrede gestellt hat (vgl. S 39/III).

Die Rechtsrüge zum Urteilsfaktum I (Z 9 lit. a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie - in die Behauptung von Feststellungsmängeln gekleidet - der Sache nach unter Wiederholung von Teilen des Vorbringens zur Mängel- und Tatsachenrüge die Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite ignoriert und von einem Sachverhalt ausgeht, wie er nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers als erwiesen hätte angenommen werden sollen.

Dies gilt namentlich für die Behauptung, der Ordinationsbetrieb sei in den fraglichen Zeiträumen allein von einer Hilfskraft aufrecht erhalten worden.

Überdies unterläßt es die Beschwerde, jene im Beweisverfahren hervorgekommenen Tatumstände deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§ 285 a Z 2 StPO), welche die nähere Erforschung des Vertragswillens und des Wissensstandes des Angeklagten darüber (vgl. S 39/III) erfordert hätten (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a, ENr. 18 und 19). Dies gilt auch für den Vorwurf, das Erstgericht habe die sich aus den §§ 21 und 22 ÄrzteG ergebenden spezifischen Besonderheiten nicht berücksichtigt. Darauf, daß die ärztlichen Tätigkeiten während der Krankenstände ausschließlich in der Leistung von Erster Hilfe im Fall drohender Lebensgefahr (§ 21 leg.cit.) bestanden haben, hat sich weder der Angeklagte je berufen, noch bietet dafür das sonstige Beweisergebnis einen Anhaltspunkt. Davon abgesehen ist der Vorwurf der Nichtberücksichtigung unzutreffend (US 15; bei der Anführung des § "31" ÄrzteG handelt es sich dem Zusammenhang nach ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler).

Der Beschwerde ist aber auch nicht zu entnehmen, inwieweit die mit "Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden" bezeichnete Vorschrift des § 22 ÄrzteG für den Beschwerdestandpunkt überhaupt relevant sein könnte.

Prozeßordnungswidrig verabsäumte es der Beschwerdeführer aber auch in seiner - Feststellungsmängel zur Frage der Anwendbarkeit des § 42 StGB geltend machenden - Rechtsrüge zum Urteilsfaktum II (Z 9 lit. b), jene im Beweisverfahren hervorgekommenen Umstände darzulegen, welche ungeachtet der Geringfügigkeit der festgestellten Verletzung die Annahme einer geringen Schuld im Sinne eines erheblichen Zurückbleibens gegenüber typischen Fällen der Deliktsverwirklichung beim konstatierten Sachverhalt (US 11) ebenso wie den Mangel vor allem spezialpräventiver Gegengründe (beim dreimal einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer) hätten indiziert erscheinen lassen und solcherart zu den vermißten Feststellungen überhaupt Anlaß geboten hätten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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