Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (einschließlich S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es einem infolge eitriger Hühneraugen arbeitsunfähigen Arbeiter, dem kurze Wege mit entsprechendem, nicht drückendem Schuhwerk aber nicht schaden und deren Vornahme nicht geeignet ist, den Heilungsverlauf zu verzögern, nicht untersagt werden kann, anläßlich des Arztbesuches auch einen Bankweg zu erledigen. Durch eine solche Miterledigung - sei es vor oder nach dem Arztbesuch - wird vom Arbeitnehmer nicht gegen allgemein übliche Verhaltensweisen in einem solchen Krankheitsfall verstoßen (ZAS 1989, 24; WBl 1991, 26 u.a.).
Der Kläger hat seine Ansprüche in seinem Schreiben vom 11. Juli 1991 auch hinreichend konkretisiert: Er hat neben seinen ausdrücklich aufgezählten Ansprüchen aus der ungerechtfertigten Entlassung auch eine ordnungsgemäße Endabrechnung und sein noch ausstehendes Entgelt gefordert; dies war - wie der beklagten Partei bekannt war - sein bis zur Entlassung am 25. Juni 1991 aufgelaufener Juni-Lohn; der Fall ist nicht mit dem der E 4 Ob 117/80 zugrundeliegenden vergleichbar; in jenem Fall war nicht erkennbar, daß der Kläger Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Entlassung geltend machen wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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