OGH 8ObA221/94

OGH8ObA221/9417.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Retzer und Dr. Richard Warnung als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl A*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Taussig und Dr. Arno Brauneis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 1993, GZ 31 Ra 64/93-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Dezember 1992, GZ 23 Cga 8/92-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich 905,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist der Revisionswerberin zu entgegnen:

Die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 194 ZPO ermöglicht auch die nachträgliche Berücksichtigung von Umständen, die zuvor schon gemäß § 182 ZPO im Rahmen der materiellen Prozeßleitung hätten berücksichtigt werden sollen. Das noch im Stadium der Urteilsschöpfung zur Vermeidung eines Verfahrensmangels gebotene Vorgehen kann begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen. Überdies ist es ständige Rechtsprechung, daß vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens - auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen - mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (RdW 1991, 300; RZ 1989/16, 64 uva).

Soweit die Revisionswerberin dem Kläger zum Vorwurf macht, er habe ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben (§ 27 Z 3 erste Alt. AngG), ist ihr zu erwidern, daß die Beteiligung an der Gründung eines Unternehmens, für das der Kläger sonst keine Tätigkeit entfaltet hat (AS 115), keinen Entlassungsgrund bildet (vgl. 9 ObA 1/93 = Infas 1993 A 82).

Eine mit Zahlungsrisiko verbundene Lieferung (nach Afrika) macht dann nicht vertrauensunwürdig, wenn der Angestellte nicht gegen Weisungen verstoßen hat, sondern vielmehr in vertretbarer Weise annehmen durfte, er diene damit den Interessen des Arbeitgebers (vgl. auch ZRS 1985/7, 71 = Infas 1984 A 61).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG iVm §§ 41 und 50 ZPO.

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