OGH 9ObA8/94

OGH9ObA8/9416.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sepp T*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei *****V***** AG, ***** vertreten durch Mag.Dr.Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Anfechtung (S 733.000,- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 1993, GZ 32 Ra 81/93-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.März 1993, GZ 24 Cga 89/91-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Beide Teile haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das angefochtene Berufungsurteil wurde dem Vertreter des Klägers nach dem dieser Entscheidung angehefteten Rückschein am Mittwoch, den 13. Oktober 1993 zugestellt. Die Revisionsfrist beträgt gemäß § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen ab der Zustellung des Berufungserkenntnisses (vgl § 464 Abs 2 ZPO). Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Revisionsfrist endete somit am Mittwoch, den 10. November 1993 (RZ 1985/5 ua).

Die am 10.November 1993 verfaßte aber nach dem Amtsvermerk des Erstgerichtes (§ 108 Abs 3 Geo) erst am Donnerstag, dem 11.November 1993 zur Post gegebene Revision ist daher verspätet.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet. Der beklagten Partei waren Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht zuzuerkennen, da sie auf den Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat.

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