Spruch:
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Beide Teile haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das angefochtene Berufungsurteil wurde dem Vertreter des Klägers nach dem dieser Entscheidung angehefteten Rückschein am Mittwoch, den 13. Oktober 1993 zugestellt. Die Revisionsfrist beträgt gemäß § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen ab der Zustellung des Berufungserkenntnisses (vgl § 464 Abs 2 ZPO). Gemäß § 125 Abs 2 ZPO enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Revisionsfrist endete somit am Mittwoch, den 10. November 1993 (RZ 1985/5 ua).
Die am 10.November 1993 verfaßte aber nach dem Amtsvermerk des Erstgerichtes (§ 108 Abs 3 Geo) erst am Donnerstag, dem 11.November 1993 zur Post gegebene Revision ist daher verspätet.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet. Der beklagten Partei waren Kosten für die Revisionsbeantwortung nicht zuzuerkennen, da sie auf den Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat.
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