Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die entscheidenden Rechtsfragen der Anfechtbarkeit einer Motivkündigung (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG iVm § 105 Abs 6 ArbVG) und der Anfechtbarkeit einer Kündigung wegen Sittenwidrigkeit zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß die Anfechtung einer Motivkündigung gemäß § 105 Abs 6 ArbVG auch dann zulässig ist, wenn der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat. Soweit das Berufungsgericht das Bescheinigungsverfahren im Sinne des § 105 Abs 5 ArbVG noch für ergänzungsbedürftig hält, kann den Ergänzungsaufträgen, da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, nicht entgegengetreten werden.
Richtig ist, daß hinsichtlich der Beschlußfassung des Betriebsrats von der Klägerin allfällige relative Nichtigkeitsgründe nicht geltend gemacht werden können; dazu fehlt ihr die Klagelegitimation. Lag hingegen ein absoluter (formeller oder materieller) Nichtigkeitsgrund vor, wäre kein rechtswirksamer Betriebsratsbeschluß zustande gekommen (vgl Floretta, Das "Sperrecht" des Betriebsrats im Lichte der jüngsten VfGH-Erkenntnisse, WBl 1987, 77 ff, 80; Schwarz-Löschnigg, ArbR4 406; DRdA 1991/13 [zustimmend Binder]). Insoweit ist auch das Vorbringen der Klägerin beachtlich, daß der Betriebsrat in Schädigungsabsicht (um der Klägerin eine Kündigungsanfechtung abzuschneiden) bei der neuerlichen Kündigung (mit dem Betriebsinhaber) "mitgespielt" habe (vgl WBl 1987, 102). Im Falle der Kollusion wäre, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, das Vertrauen der beklagten Partei auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Betriebsratsbeschlusses nicht mehr schutzwürdig. Die Kündigung könnte wie im Fall des Stillschweigens des Betriebsrats angefochen werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, ist bei einer gravierenden Verletzung rechtlich geschützter Interessen, soweit nicht ohnehin die Regelungen der §§ 105 Abs 3 Z 1 und 130 Abs 4 ArbVG eingreifen, auch eine Berufung auf § 879 ABGB möglich und zulässig, so daß der Kündigung auch der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden kann (vgl WBl 1994, 55 mwH). In diesem Zusammenhang ist der Hinweis des Berufungsgerichtes auf eine bisherige Rechtsprechung überholt. Zur Frage der allfälligen Sittenwidrigkeit der Kündigung fehlt es aber an jeglichen Feststellungen, so daß sich nähere Ausführungen dazu erübrigen.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO (§ 58 Abs 1 ASGG) begründet.
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