Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Beklagten am Beginn seines Dienstverhältnisses ein Provisionsaconto von monatlich S 4.000,- gewährt, das erst "ins Verdienen gebracht" werden sollte. Da es sich dabei dem Wesen nach um Gehaltsvorschüsse handelte, wurde dem Beklagten sohin weder irrtümlich zu viel Entgelt gezahlt noch eine Nichtschuld beglichen (Rummel in Rummel, ABGB2 § 1437 Rz 12 Abs 3); die vorgeschossenen und erst zu verdienenden Beträge wurden vielmehr bewußt und vereinbarungsgemäß gegen spätere Verrechnung (spätestens Endabrechnung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) geleistet. Bei solchen Leistungen kommen die Grundsätze des Jud 33 (neu) nicht zur Anwendung und die Rückzahlung des Überbezugs kann nicht unter Hinweis auf einen "gutgläubigen" Verbrauch verweigert werden (vgl Schwarz-Löschnigg, ArbR4 281; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 203; Arb 9070, 10.030; auch SZ 43/169; 14 Ob 165,166/86 ua).
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