OGH 9ObA1002/94

OGH9ObA1002/9416.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** Versicherungs AG, Stubenbastei 2, 1011 Wien, vertreten durch Dr.Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef S*****, Versicherungsvertreter, *****vertreten durch Dr.Manfred Schiffner und Mag.Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen S 19.279,69 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.September 1993, GZ 32 Ra 107/93-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Beklagten am Beginn seines Dienstverhältnisses ein Provisionsaconto von monatlich S 4.000,- gewährt, das erst "ins Verdienen gebracht" werden sollte. Da es sich dabei dem Wesen nach um Gehaltsvorschüsse handelte, wurde dem Beklagten sohin weder irrtümlich zu viel Entgelt gezahlt noch eine Nichtschuld beglichen (Rummel in Rummel, ABGB2 § 1437 Rz 12 Abs 3); die vorgeschossenen und erst zu verdienenden Beträge wurden vielmehr bewußt und vereinbarungsgemäß gegen spätere Verrechnung (spätestens Endabrechnung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) geleistet. Bei solchen Leistungen kommen die Grundsätze des Jud 33 (neu) nicht zur Anwendung und die Rückzahlung des Überbezugs kann nicht unter Hinweis auf einen "gutgläubigen" Verbrauch verweigert werden (vgl Schwarz-Löschnigg, ArbR4 281; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 203; Arb 9070, 10.030; auch SZ 43/169; 14 Ob 165,166/86 ua).

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