OGH 6Ob526/94

OGH6Ob526/9410.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr.H. Peter Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Z*****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hock sen. und jun., Rechtsanwälte in Wien wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Stw. S 500.000,--), infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 4.November 1993, GZ R 1053/93-9, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Neumarkt vom 17.September 1993, GZ C 652/93 s-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die von der gefährdeten Partei erstattete Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Das Rekursgericht ist in seiner ausführlichen und in allen Punkten zutreffend begründeten Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre gefolgt (§ 510 Abs 3 ZPO). Dem entspricht es, daß der Käufer durch die Übergabe einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache das ihm aus dem Kaufvertrag gebührende Gebrauchsrecht erwirbt. Der Zweck des Eigentumsvorbehaltes ändert den Sinn der Übergabe nur insofern, als bloß die um das Gebrauchsrecht verminderte Eigentümerstellung (auflösend bedingt) dem Verkäufer erhalten bleibt. Dem Vorbehaltskäufer steht ein Herausgabe- und Unterlassungsanspruch nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem Verkäufer zu (Spielbüchler in Rummel2 Rz 8 zu §§ 357-360 und die dort zitierte Judikatur). Unabhängig davon, ob man das Gebrauchs- und Nutzungsrecht des Vorbehaltskäufers als bloß schuldrechtliches oder dingliches Recht bezeichnet (vgl Spielbüchler aaO), ist das Nutzungsrecht des Käufers jedenfalls unbestritten und der Verkäufer kann bei Verzug oder sonstiger Vertragsverletzung des Käufers grundsätzlich die Herausgabe der Vorbehaltssache erst verlangen, wenn er das Recht des Käufers zum Besitz aus dem Kaufvertrag durch Rücktritt vom Vertrag beseitigt (RdW 1987, 157; JBl 1988, 647 mwN). Der Rücktritt aber hat die Rücknahme der Sache gegen Herausgabe des empfangenen Kaufpreis(-teiles) zur Folge. Etwas anderes gilt nur, wenn durch besondere vertragliche Vereinbarung eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung des restlichen Kaufpreises abzunehmen (HS 1880; JBl 1966, 471; Aicher in Rummel2 ABGB, Rz 51 und 52 zu § 1063). Die Rückforderung einer Sache ist zwar im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn vertraglich keine Rücknahmeklausel vereinbart ist, doch auch bei Fehlen einer solchen Klausel ist die Rückforderung der Sache- oder wie hier der willkürliche Entzug des Gebrauches durch Aktivieren einer ohne Wissen des Käufers mit Code eingebauten Datumssperre - nicht als Rücktritt vom Vertrag zu deuten, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, daß er die Sache zurückhaben will, ohne den Vertrag aufzulösen. Einem solchen Begehren muß mangels gültig vereinbarter Rücknahmeklausel vom Verkäufer nicht entsprochen werden (SZ 58/39 ua).

Es unterliegt keinem Zweifel, daß das vom Antragssgegner gesetzte und für die Zukunft angedrohte Verhalten im Zusammenhang mit dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angesehenen ruinösen Folgen für das Unternehmen der gefährdeten Partei dem Tatbestand des § 381 Z 2 EO zu unterstellen ist. Zutreffend hat das Rekursgericht den eigenmächtigen Eingriff durch Einbau von Datumssperren mit einem nur der Antragsgegnerin bekannten Code, die die gesamte Anlage lahmlegen können und die Androhung weiterer Eingriffe zur Erzwingung der Restzahlung trotz geltendgemachter Mängel als "faktische Gewalt" gewertet und ausgeführt, daß bei Gefährdung des Unternehmensbestandes oder bereits bei Verlust eines erheblichen Kundenstockes im Bescheinigungsfall die Bejahung der Gefahrenvoraussetzungen im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gerechtfertigt ist (SZ 64/175; SZ 51/20 ua).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Der Revisionsrekurs wurde der gefährdeten Partei am 26.11.1993 zugestellt. Die erst nach Ablauf der 14-tägigen Beantwortungsfrist am 14.12.1993 zur Post gegebene Revisonsrekursbeantwortung war als verspätet zurückzuweisen.

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