OGH 3Ob1505/94

OGH3Ob1505/949.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf K*****, vertreten durch Dr.Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Heinz B*****, vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1993, GZ 1 R 556/93-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist bei der Erledigung der Mängelrüge des Beklagten zwar von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen, weil es nicht beachtete, daß gemäß § 33 Abs 1 MRG nach Erhebung von Einwendungen der Vermieter nachzuweisen hat, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Es war daher Sache des Klägers nachzuweisen, daß in dem vermieteten Haus eine Besserung seiner gesundheitlichen Beschwerden zu erwarten ist, und der Beklagte mußte hiezu keine Behauptungen aufstellen. Aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen geht jedoch hervor, daß in dem vom Beklagten gemieteten Haus für die Gesundheit des Klägers günstigere Verhältnisse herrschen, weil zwar im Keller in zwei Ecken Feuchtigkeitsspuren zu finden waren, nicht aber auch Pilzbefall in den Wohnräumen und auch keine Ammoniakdämpfe, die beide für die Gesundheit des Klägers schädlich sind. Das Berufungsgericht hat im übrigen auf die in der Revision bezogene Rechtsprechung Bedacht genommen.

Bei der Anwendung auf den konkreten, in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehenden Sachverhalt ist ihm ein grober Fehler nicht anzulasten, weshalb die Revision nicht zulässig ist (EvBl 1993/59; JUS Z 1258; RZ 1992/50 ua). Daß gerade bei Gefahr gesundheitlicher Schädigungen der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG erfüllt ist, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (WoBl 1993, 15; MietSlg 33.350, 24.287).

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