OGH 11Os23/94(11Os24/94)

OGH11Os23/94(11Os24/94)1.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3, 130 4.Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Beschwerde gegen den gemäß § 494 a Abs. 4 StPO zugleich mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Dezember 1993, GZ 8 d Vr 9057/93-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Karl M***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig nur: gewerbsmäßigen) Diebstahls (durch Einbruch) nach §§ 127, 129 Z 3, 130 "zweiter" (gemeint: vierter) Deliktsfall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien "in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert anderen Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung der Fahrräder unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I. durch Einbruch, indem er jeweils die Fahrradschlösser mit einem Bolzenschneider aufgeschnitten hat, unbekannten Personen

1. am 6.Juli 1993 ein Mountain Bike der Marke Hooger Booger,

2. am 9.Juli 1993 ein Mountain Bike der Marke Meta Bianchi,

3. am 9.Juni (richtig: Juli - US 5, 6) 1993 dem Peter P***** ein Mountain Bike der Marke Diamond back;

II. zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten vor dem 9.Juli 1993 in zwei Angriffen Unbekannten zwei weitere Fahrräder (in weißer und grüner Farbe)".

Nur gegen den Schuldspruch wegen des Diebstahls zweier Fahrräder (laut Punkt II) richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

In seiner Mängelrüge (Z 5) reklamiert der Beschwerdeführer die auf die Aussage der Zeugin Z***** (127) gestützte Annahme der unrechtmäßigen Wegnahme zweier nur hinsichtlich der Farbe näher bezeichneter Fahrräder unbekannter Marke als unvollständig und unzureichend begründet. Dabei übergeht er aber, daß das Erstgericht ausdrücklich die Glaubwürdigkeit der in Zweifel gezogenen Zeugenaussage erörtert und unter aktengetreuer Wiedergabe der verwerteten Verfahrensergebnisse mit einer den Denkgesetzen entsprechenden Begründung zum Ausdruck gebracht hat, aus welchen Erwägungen es den Angaben der Zeugin T***** folgte und der den Diebstahl (auch) dieser beiden Fahrräder bestreitenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagte (US 7, 8). Solcherart ist das Erstgericht seiner Verpflichtung zu einer gedrängten Darstellung jener Gründe, aus welchen es auch hier zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangte, nachgekommen (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO). Ein weiteres Eingehen darauf, ob und welche allenfalls redlich erworbenen Fahrräder vom Angeklagten darüber hinaus im Stiegenhaus abgestellt worden sind, war mangels Relevanz dieses Umstandes nicht erforderlich.

Was die Beschwerde dagegen ins Treffen führt, erschöpft sich in einer gegen Urteile der Kollegialgerichte - nach wie vor - unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" behauptet, übersieht er, daß diesem keineswegs die Bedeutung einer "negativen" Beweisregel zukommt, wonach sich das Gericht bei Verfahrensergebnissen, die mehrere Deutungen oder Schlußfolgerungen zulassen, grundsätzlich die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen machen muß. Das Gericht hat vielmehr darüber, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, stets nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs. 2 StPO), wobei es sich jede Meinung bilden kann, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht. Insoweit ist es auch nicht erforderlich, daß Schlußfolgerungen (aus zweifelsfrei festgestellten) Prämissen zwingend sind; genug daran, daß sie den Denkgesetzen entsprechen (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 258 E 26 ff, 40 ff).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zielt - unter Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge - im Kern darauf ab, die Beweiskraft der Aussage der Zeugin Z***** bzw. die aus dieser Aussage gezogenen Schlüsse des Erstgerichtes in Zweifel ziehen. Damit vermag die Beschwerde weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen zu lassen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung und die Beschwerde wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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