OGH 9ObA29/94

OGH9ObA29/9423.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Edmond E*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 150.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Oktober 1993, GZ 7 Ra 67/93-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.April 1993, GZ 31 Cga 11/93-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.471,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.245,30 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen(§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die beklagte Partei hat dem Begehren des Klägers entgegengehalten, daß der Dienstort Graz während der Zeit der Tätigkeit des Klägers im Ausland schon deshalb nicht in Frage kommen konnte, weil alle Auslandsaktivitäten ausschließlich in der Zentrale in Wien konzentriert seien.

Unstrittig ist, daß der Kläger ab 1. 1. 1986 als Leiter der Organisation Sachversicherung im Bereich der Landesdirektion Steiermark beschäftigt und in Graz eingesetzt war. Die in dem die Auslandsverwendung betreffenden Vertrag vereinbarte Bestimmung, daß der Dienstort des Klägers Graz sei, kann unter diesen Umständen nur so verstanden werden, daß ungeachtet der Leitung der Auslandstätigkeit durch die Zentrale in Wien, der Dienstort des Klägers im Inland weiter Graz bleiben sollte. Aus welchem Grund in einer Entsendungsvereinbarung ein von der die Auslandsverwendung leitenden Zentrale verschiedener Dienstort im Inland nicht vereinbart werden könnte, ist nicht verständlich.

Die Entsendungsvereinbarung ist daher dahin auszulegen, daß die Parteien klarstellten, daß der Dienstort Graz durch die Auslandsverwendung nicht verändert werden sollte. Dies ist bereits das Ergebnis der Auslegung gemäß § 914 ABGB, sodaß auf die Auslegungsregel des § 915 nicht mehr zurückzugreifen ist. Tatsächlich wurde der Kläger auch nach Beendigung seiner Auslandsverwendung mehrere Monate lang in Graz eingesetzt. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Versetzung nach Graz hat; vielmehr hat die beklagte Partei dadurch, daß sie den Kläger gegen seinen Willen in Wien einsetzte, gegen den Dienstvertrag verstoßen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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