OGH 9ObS31/93

OGH9ObS31/9323.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermine A*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Innsbruck, Südtirolerplatz 14-16/III, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 7.776,63 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.September 1993, GZ 5 Rs 83/93-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.Juni 1993, GZ 47 Cgs 53/93k-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Geltendmachung des Betrages von S 25.183,63 als "Zinsen für die Zeit vom August 1990 bis 28.7.1992" über den urteilsmäßigen Zuspruch hinaus ohne Aufschlüsselung, Angabe von Kapital und Zinssatz, der Fälligkeit der Forderungen und der Zinsenstaffelung den Inhaltserfordernissen des § 6 Abs 2 IESG entsprach, zutreffend verneint (vgl auch Schwarz-Reissner-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 203 f). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß nicht nur ihr Antrag im Verwaltungsverfahren, sondern auch ihre Klage nicht schlüssig ist. Nach ihrem Klagevorbringen begehrt sie Zinsen auf Grund des rechtskräftigen Versäumungsurteils des Erstgerichtes vom 9.3.1993, aus dem hervorgehe, daß ihre Forderungen "per 1.10.1990" fällig geworden seien. Diese Behauptung ist aktenwidrig. In diesem zu einem Versäumungsurteil führenden Verfahren hatte die Klägerin verschiedene Forderungen wie restliches Entgelt (unter anderem bis 30.9.1991), Sonderzahlungen (unter anderem bis 30.9.1991), Lohnsteuerausgleich für das Jahr 1990 und die Abfertigung auf Grund der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses am 30.9.1991 begehrt. Sie verlangte insgesamt einen Betrag von S 177.644,49 zuzüglich 12 % pauschaler Zinsen seit 1.10.1991, da die Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen spätestens "am 1.10.1991" eingetreten sei. Auf Grund dieses gemäß § 396 ZPO für wahr zu haltenden Vorbringens fällte das Erstgericht ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil gegen ihren ehemaligen Dienstgeber, in dem es der Klägerin auch Zinsen ab 1.10.1991 zusprach. Dieses Versämungsurteil bietet sohin keine Grundlage für das nunmehrige Begehren, ihr 12 % Zinsen aus dem angemeldeten Betrag pauschal ab 1.10.1990 zuzuerkennen. Daran kann auch die erstmalige Vorlage einer "Aufschlüsselung" des Zinsenbegehrens in der Tagsatzung vom 15.6.1993 nichts ändern, da diese anspruchsbegründende Behauptung erst nach Ablauf der Frist des § 6 Abs 1 IESG erfolgte und überdies bereits bei der Antragstellung auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld vorzunehmen gewesen wäre (sukzessive Kompetenz).

Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs 2 lit b ASGG begründet. Der stets qualifiziert vertretenen Klägerin wurde Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von S 207.050,- zuerkannt; ihr Unterliegen im Prozeß ist nicht auf tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens, sondern auf eine unschlüssige und nicht nachvollziehbare Antragstellung zurückzuführen. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen daher nicht vor.

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